Verordnung zur Umstellung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen auf Euro

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2001-12-10
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen auf Euro

Eingangsformel

Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1

Abweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist und deren Gebührenverzeichnis durch die Verordnung vom 30. Juli 2001 (BGBl. I S. 2046) angepasst worden ist, in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), bestimmen sich die zu erhebenden Gebühren nach den Anhängen I bis VI dieser Verordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anhang I Gebühren für die Prüfung von Dampfkesselanlagen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3474 - 3478

Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:

bis 100 qmHeizfläche1,55 x H + 56,24,über 100 qmbis 500 qmHeizfläche0,63 x H + 144,70,über 500 qmbis 3.000 qmHeizfläche0,53 x H + 192,76,über 3.000 qm Heizfläche0,48 x H + 321,60,

elektrischen Leistung N in kW und beträgt in EUR 0,07 x N + 56,24.1.1.3Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form23,52 EUR.1.1.4Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag77,72 EUR.1.1.5Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb  a)mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus oder mit eingeschränkter Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden41,93 EUR  oder  b)ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden77,72 EUR.1.1.6Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt  bis 50 Liter46,02 EUR, über 50 Liter bis 400 Liter53,69 EUR, über 400 Liter bis 2.000 Liter72,60 EUR, über 2.000 Liter bis 5.000 Liter96,63 EUR, über 5.000 Liter bis 10.000 Liter115,04 EUR, über 10.000 Liter115,04 EUR und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter10,74 EUR.

1.1.7.2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in qm die Fläche H = n x l x d(tief)a x pi. Es bedeuten: n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf: b n(tief)max = ------------, 2 x d(tief)a l mittlere beheizte Länge der Rohre in m, d(tief)a Rohraußendurchmesser in m, b Breite der Rohrwand in m. Eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen, Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt. 1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel, Zyklone) gilt als Heizfläche in qm die Fläche d(tief)a H = n x l -------- x pi, 2 wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist. 1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in qm die Fläche pi x d(tief)a H = n x l x ((-------------)+(t-d(tief)a)), 2 wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.

1.3.3.4 Für eine Abnahmeprüfung, z. B. nach wesentlicher Änderung (Teilabnahmeprüfung), kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.

1.4 Wiederkehrende Prüfungen

1.4.1 Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) wird zu Beginn jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von der Art und Anzahl der wiederkehrenden Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erheben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der zuständigen Technischen Überwachungs-Organisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres angezeigt worden ist; dies gilt nicht für die im Laufe des nächsten Kalenderjahres wieder angemeldeten Dampfkessel.

1.4.2 In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird für die wiederkehrende Prüfung keine Jahresgebühr erhoben.

1.4.3 Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so wird dafür bis zum 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 56,24 EUR erhoben.

1.4.4 Abweichend von Nummer 1.4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden Prüfungen von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen, ausgenommen solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt erhoben:

bis 4,00 t/h22,91 x D + 40,90oder bis 2,75 MW32,67 x Q + 40,90,über 4,00 t/h11,45 x D + 85,90oder über 2,75 MW16,31 x Q + 85,90.

Anhang II Gebühren für die Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Füllanlagen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3479 - 3482

1.1.1 Grundgebühr

Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt

bis 400 Liter 53,69 EUR,

über 400 Liter bis 2.000 Liter 72,60 EUR,

über 2.000 Liter bis 5.000 Liter 96,63 EUR,

über 5.000 Liter bis 10.000 Liter 115,04 EUR,

über 10.000 Liter 115,04 EUR

und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter 10,74 EUR.

1.1.3.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor

für die Vorprüfung ohne die Prüfung des Standsicherheitsnachweises 1,58,

für die Bauprüfung 1,15,

für die Druckprüfung 0,92,

für die Abnahmeprüfung 1,45,

für die Prüfung der Aufstellung 0,55.

Bei baugleichen Druckbehältern wird die Gebühr für die Vorprüfung nur einmal erhoben.

1.1.3.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor

für die innere Prüfung 1,50,

für die Druckprüfung 1,15,

für die äußere Prüfung 0,95.

1.1.4 Höchstgebühr

1.1.4.1 Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 562,42 EUR.

1.1.4.2 Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 760,29 EUR.

1.1.4.3 Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 257,18 EUR.

1.2.1.1 bei Prüfungen vor Inbetriebnahme

für die 2. Prüfung 85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,

für die 3. bis 10. Prüfung 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,

für die 11. bis 20. Prüfung 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,

für die 21. und jede weitere Prüfung 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1;

1.2.1.2 bei wiederkehrenden Prüfungen

für die 2. Prüfung 85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1,

für die 3. und jede weitere Prüfung 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.

Die Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten Umfanges.

Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor

für die innere Prüfung 1,0,

für die wiederkehrende Druckprüfung 0,9.

2.2.1 Prüfung der Zeichnungsunterlagen bei Druckgaskartuschen, Einwegbehältern,

Flaschen und Feuerlöschern 85,90 EUR,

Fässern 125,78 EUR,

Flaschenbündeln (Gestelle und Ausrüstung) und Treibgastanks 168,73 EUR,

Fahrzeugbehältern und Containern (im Werksverkehr)

- für alle Gase, ausgenommen flüssige tiefkalte Druckgase 289,39 EUR,

- für flüssige tiefkalte Druckgase 374,78 EUR.

Bei Behälterbaugruppen mit gleichem Durchmesser wird nur ein Behälter berechnet.

2.2.3 Berstversuch, Fallversuch und Lastwechselversuch Für die nachstehenden Prüfungen werden erhoben

Berstversuch mit Wasser 23,52 EUR,

Berstversuch mit Wasser/Luft 115,04 EUR,

Fallversuch 17,90 EUR,

Beurteilung der Ergebnisse eines Lastwechselversuchs 173,84 EUR.

beträgt die Litergebühr

bis 1.000 Liter je Liter 0,06 EUR,

ab 1.001 Liter bis 5.000 Liter je Liter 0,03 EUR,

ab 5.001 Liter je Liter 0,02 EUR.

Die Mindestgebühr pro Prüftag und Sachverständigen beträgt 96,63 EUR zuzüglich 0,61 EUR je Behälter.

2.2.5.1 Flaschenbündel, Treibgastanks 49,60 EUR,

2.2.5.2 Fahrzeugbehälter und Container (Werksverkehr) für alle Druckgase 147,25 EUR.

3.1.2 Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen

für den ersten Füllstand 160,55 EUR,

für den zweiten Füllstand 80,27 EUR,

für den dritten und jeden weiteren Füllstand 45,50 EUR.

Anhang III Gebühren für die Prüfung von Aufzugsanlagen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3483 - 3485

Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:

1.2Grundgebühr Art der AufzugsanlagenGrundgebühr G in EUR Gruppe I:a)Personenaufzug, vereinfachter Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzugb)Personen-Umlaufaufzugc)Mühlenaufzugd)Bauaufzug mit Personenbeförderunge)Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen)f)Behindertenaufzug107,37 Gruppe II:a)Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtungb)Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtungc)Lagerhausaufzugd)Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtunge)Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung82,83 Gruppe III:a)Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtungb)Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtungc)Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtungd)Ablassvorrichtunge)Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtungf)Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung53,69 Gruppe IV: Fassadenaufzug117,60 Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe I, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe II und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe III. 1.3Prüfungsfaktoren  Art der PrüfungPrüfungsfaktorf fürAufzügeder Gruppe  IIIIIIIV Abnahmeprüfung Prüfung der Anzeigeunterlagen1.3.1für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage1,201,201,201,201.3.2für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren Aufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes Prüfung der Aufzugsanlage0,600,600,600,601.3.3für die erste Aufzugsanlage1,551,551,551,551.3.4für jede weitere an demselben Tag geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist1,401,401,401,401.3.5Wiedererrichtung eines Bauaufzuges mit Personenbeförderung Wiederkehrende Prüfungen Hauptprüfung1,301.3.6für die erste Aufzugsanlage1,001,001,001,001.3.7für jede weitere an demselben Tag geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist0,900,900,900,901.3.8Zwischenprüfung0,500,500,750,901.4Zuschläge1.4.1Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle10,74 EUR.1.4.2Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden.21,47 EUR.1.4.3Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzüge - mit mehr als 1.000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1.000 kg Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.10,74 EUR.1.4.4Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg10,23 EUR.1.4.5Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.40,39 EUR.1.4.6Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang10,74 EUR.1.4.7Bei Aufzügen-mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder Fahrkorbtür oder - mit Rampenfahrt oder-mit Umgehungsschaltung oder-mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung beträgt der ZuschlagDieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.20,45 EUR.1.4.8Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag40,39 EUR.1.4.9Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m19,43 EUR.1.4.10Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag20,45 EUR.1.4.11Bei Aufzügen mit besonderer Ausrüstung als Feuerwehraufzugnach Zeitaufwand.

2.1Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben26,59 EUR.

Anhang IV Gebühren für die Prüfung von Acetylenanlagen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3486

Für die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:

Anhang V Gebühren für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3487 - 3492

1.1.1Grundgebühr  Die Grundgebühr beträgt  für Läger für ortsbewegliche Gefäße82,83 EUR, für Läger mit ortsfesten Tanks11,25 EUR, für Füllstellen66,98 EUR, für Tankstellen22,50 EUR.1.1.2Zuschläge  Die Zuschläge betragen  für Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank5,11 EUR, für Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung8,18 EUR, für Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil5,11 EUR.1.1.3Prüfungsfaktor  Der Prüfungsfaktor beträgt  für die Prüfung vor Inbetriebnahme1,1, für die wiederkehrende Prüfung1,0, für die Prüfung nach wesentlicher Änderung1,0, für die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme1,0.1.1.4Höchstgebühr  Die Höchstgebühr beträgt  für die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks830,34 EUR, für die Prüfung von Füllstellen176,91 EUR, für die Prüfung von Tankstellen91,01 EUR.

2.1.1Grundgebühr  Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt  bis 10.000 Liter69,54 EUR, über 10.000 Liter bis 50.000 Liter75,16 EUR, über 50.000 Liter85,90 EUR.2.1.2Prüfungsfaktor 2.1.2.1Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor  für die Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnung1,6, für die Bauprüfung1,6, für die Druckprüfung1,1, für die Prüfung der Außenisolierung1,6, für die äußere Prüfung1,0, für die innere Prüfung1,0, für die Prüfung der Innenbeschichtung2,1, für die Dichtheitsprüfung1,4, für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung1,2, für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)0,3.2.1.2.2Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor  für die äußere Prüfung0,9, für die innere Prüfung1,6, für die Prüfung der Innenbeschichtung1,4, für die Dichtheitsprüfung1,3, für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung1,1, für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)0,2.

3.1.1Grundgebühr  Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt  bis 5.000 cbm120,66 EUR, über 5.000 cbm bis 10.000 cbm206,05 EUR, über 10.000 cbm bis 20.000 cbm281,21 EUR, über 20.000 cbm281,21 EUR, und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10.000 cbm46,02 EUR.*3.1.2Prüfungsfaktor 3.1.2.1Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor  für die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen1,3, für die Bauprüfung2,7, für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens2,7, für die Standdruckprobe1,0, für die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v. H.)1,0, für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes0,8, für die äußere Prüfung1,1, für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)0,5.3.1.2.2Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor  für die innere Prüfung1,5, für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens1,4, für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes0,8, für die äußere Prüfung0,9, für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)0,3.

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