Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung; Unterstützung von Betroffenen§ 1Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung§ 2Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen§ 3Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung§ 4Unterstützung für Betroffene von sexueller Gewalt oder Ausbeutung in Kindheit oder JugendAbschnitt 2Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und JugendlichenUnterabschnitt 1Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten§ 5Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen§ 6Aufgaben§ 7Berichtspflicht§ 8Eignung und Befähigung§ 9Wahl§ 10Ernennung, Amtseid§ 11Amtszeit§ 12Beginn und Ende des Amtsverhältnisses§ 13Anspruch auf Amtsbezüge, Versorgung und andere Leistungen§ 14Verwendung von Geschenken§ 15Berufsbeschränkung§ 16Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten§ 17Verschwiegenheitspflicht§ 18Verarbeitung personenbezogener DatenUnterabschnitt 2Betroffenenrat§ 19Berufung; Amtszeit§ 20Aufgaben§ 21Ehrenamt§ 22Ausscheiden§ 23Benachteiligungsverbot; Freistellung von der Arbeitsleistung§ 24VerschwiegenheitspflichtUnterabschnitt 3Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs§ 25Berufung; Amtszeit§ 26Aufgaben§ 27Berichtspflicht§ 28Verschwiegenheitspflicht§ 29Verarbeitung personenbezogener DatenAbschnitt 3Schlussvorschriften§ 30Übergangsvorschrift
Abschnitt 1 Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung; Unterstützung von Betroffenen
§ 1 Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
(1) Ziel des Gesetzes ist es, dass die staatliche Gemeinschaft Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt und Ausbeutung schützt. Zur Verwirklichung dessen sollen durch dieses Gesetz geeignete Maßnahmen getroffen werden, insbesondere
um Schutz durch Prävention und Intervention in allen Lebensbereichen zu gewährleisten, insbesondere in Einrichtungen, die der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen dienen oder deren Aufgaben und Ziele in vergleichbarer Weise Kontakt zu Kindern und Jugendlichen beinhalten,
um für Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben, Beratung, Unterstützung und Aufarbeitung zu gewährleisten und
um die Qualitätsentwicklung im Kinderschutz sicherzustellen sowie die gesamtgesellschaftliche Aufarbeitung zu fördern.
(2) Präventive Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung umfassen insbesondere zielgruppenspezifische Sensibilisierung und Aufklärung, präventive Erziehung sowie Schutzkonzepte in Einrichtungen, Organisationen, Strukturen und digitalen Diensten, die Kinder und Jugendliche nutzen.
§ 2 Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird das Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen eingerichtet (Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter).
§ 3 Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
(1) Zur Verbesserung des präventiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung entwickelt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Zusammenarbeit mit den Ländern wissenschaftlich abgesicherte und bundeseinheitliche Angebote, Materialien und Medien. Bei deren Entwicklung ist die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte einzubeziehen. Im Kinder- und Jugendschutz sowie in der Eingliederungshilfe tätige Institutionen und Verbände, regionale und überregionale spezialisierte Fachstellen und zentrale Verbände im Kinder- und Jugendbereich, insbesondere im Bereich des Sports, der kulturellen Bildung und der Freizeitgestaltung, sind zu beteiligen. Diese Angebote, Materialien und Medien zielen insbesondere auf die Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung von Fachkräften, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, sowie Eltern im Themenfeld Sexuelle Gewalt und Ausbeutung gegen Kinder und Jugendliche, sind qualitätsgesichert und jeweils abgestimmt auf die verschiedenen Alters- und Personengruppen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unterstützt bei der Entwicklung, Anwendung und Umsetzung von Konzepten zum Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung. Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand angemessen zu beteiligen.
(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt die gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 entwickelten bundeseinheitlichen Materialien und Medien zur Verfügung. Darüber hinaus sichert sie deren Transfer in frühkindliche, schulische, berufsbildende und außerschulische Einrichtungen, in Beratungsstellen und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie der Jugend- und Bildungsarbeit.
§ 4 Unterstützung für Betroffene von sexueller Gewalt oder Ausbeutung in Kindheit oder Jugend
Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte stellt ein bundeszentrales Beratungssystem bereit, durch das Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren haben, bei der individuellen Aufarbeitung der sexuellen Gewalt oder Ausbeutung unterstützt werden. Die Ziele des Beratungssystems sind insbesondere
eine systematische Bereitstellung von Informationen zur Orientierung in Aufarbeitungsprozessen,
die Sicherstellung einer zentralen Erstberatung bei individuellen Anliegen zur Aufarbeitung und
eine Vernetzung mit weiteren spezialisierten Fachberatungs- und Aufarbeitungsstrukturen, um individuelle Aufarbeitungsprozesse zu unterstützen.
Abschnitt 2 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Unterabschnitt 1 Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten
§ 5 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie oder er ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
(3) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte wird bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben durch einen Arbeitsstab unterstützt, der im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet wird und mit den notwendigen Personal- und Sachmitteln ausgestattet wird. Die Leitung des Arbeitsstabes kann die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten gegenüber Bundesbehörden und der Öffentlichkeit vertreten. Die dafür erforderlichen Haushaltsmittel sind im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
(4) Bei der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten werden ein Betroffenenrat (§ 19) und eine Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs (Unabhängige Aufarbeitungskommission) (§ 25) eingerichtet.
§ 6 Aufgaben
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte nimmt folgende Aufgaben in unabhängiger Weise wahr, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung dauerhaft zu verbessern:
Eintreten für die Belange und die Beteiligung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben,
Entwicklung von Vorschlägen und Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention und Intervention,
Förderung des Zugangs zu Hilfe- und Unterstützungsleistungen,
Förderung einer unabhängigen, systematischen und transparenten Aufarbeitung auf politischer Ebene,
Initiierung und Durchführung von Forschungs- und Untersuchungsvorhaben und
Öffentlichkeitsarbeit.
Die Aufgaben beziehen sich auch auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung im digitalen Raum. Der oder die Bundesbeauftragte arbeitet dabei mit der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz zusammen.
(2) Alle Bundesministerien, alle sonstigen Bundesbehörden und alle öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist bei allen Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben nach Absatz 1 berühren, zu beteiligen. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(3) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erhält von den Stellen gemäß Absatz 2 Auskunft, wenn dies für ihre oder seine Aufgabenwahrnehmung gemäß Absatz 1 erforderlich ist. Auskünfte sind zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen an der Versagung vorliegen. Solche liegen insbesondere vor, wenn Auskünfte zu einer Gefährdung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens führen könnten.
(4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte soll bei ihrer oder seiner Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes- oder Landesebene zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen. Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand angemessen zu beteiligen.
§ 7 Berichtspflicht
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erstellt in jeder Legislaturperiode mindestens einen Bericht über das Ausmaß von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und über deren Folgen sowie über den aktuellen Stand von Prävention, Intervention, Hilfe und Unterstützungsleistungen sowie Aufarbeitung. Der Bericht ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung vorzulegen.
(2) Der Bericht nimmt auf die Erkenntnisse eines Zentrums für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen Bezug. Aktuelle Forschungserkenntnisse sowie Erkenntnisse und Maßnahmen aus den Ländern werden in dem Bericht berücksichtigt.
(3) Der Bericht enthält Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen und Forschungsbedarfe sowie eine Stellungnahme des Betroffenenrates.
§ 8 Eignung und Befähigung
Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte muss zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben über die erforderliche persönliche und fachliche Qualifikation verfügen. Insbesondere muss sie oder er beruflich oder ehrenamtlich erworbene Erfahrung in dem Themenfeld Sexuelle Gewalt und Ausbeutung und Kenntnis über politische Entscheidungsprozesse haben sowie die Bereitschaft zeigen, Betroffene aus unterschiedlichen Tatkontexten aktiv in ihre oder seine Arbeit einzubeziehen und sich für ihre Bedürfnisse einzusetzen.
§ 9 Wahl
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte wird nach Anhörung des Betroffenenrates auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt.
(2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache ab.
(3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages für sie gestimmt hat.
§ 10 Ernennung, Amtseid
(1) Die nach § 9 Absatz 3 gewählte Person wird von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
(3) Zur Ernennung händigt die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten die Ernennungsurkunde aus.
§ 11 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre.
(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Kommt unmittelbar nach dem Ende des Amtsverhältnisses eine Nachbesetzung nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Nachbesetzung, längstens zwölf Monate fort.
§ 12 Beginn und Ende des Amtsverhältnisses
(1) Das Amtsverhältnis der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 10 Absatz 3.
(2) Das Amtsverhältnis endet
mit dem Ablauf der Amtszeit oder
mit der vorzeitigen Entlassung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten aus dem Amt.
(3) Entlassen wird die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
auf eigenes Verlangen oder
auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.
(4) Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten. Sie wird mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Die Aushändigung kann durch amtliche Veröffentlichung ersetzt werden.
§ 13 Anspruch auf Amtsbezüge, Versorgung und andere Leistungen
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erhält Amtsbezüge entsprechend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 und den Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Der Anspruch auf Amtsbezüge besteht für die Zeit vom ersten Tag des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum letzten Tag des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet. Werden die Geschäfte über das Ende des Amtsverhältnisses hinaus noch bis zur Neuwahl weitergeführt, so besteht der Anspruch für die Zeit bis zum letzten Tag des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet. Bezieht die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für einen Zeitraum, für den sie oder er Amtsbezüge erhält, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe der Amtsbezüge. Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.
(3) Für Ansprüche auf Beihilfe und Versorgung gelten der § 12 Absatz 6 und die §§ 13 bis 18 und 20 des Bundesministergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit nach § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter von fünf Jahren tritt. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird. Ist § 18 Absatz 2 des Bundesministergesetzes nicht anzuwenden, weil das Beamtenverhältnis einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten nach Beendigung des Amtsverhältnisses als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter fortgesetzt wird, so ist die Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter bei der wegen Eintritt oder Versetzung der Bundesbeamtin oder des Bundesbeamten in den Ruhestand durchzuführenden Festsetzung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
(4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erhält Reisekostenvergütung und Umzugskostenvergütung entsprechend den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
§ 14 Verwendung von Geschenken
Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages über Geschenke unverzüglich Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf ihr oder sein Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
§ 15 Berufsbeschränkung
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist verpflichtet, eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ende der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäftsführung aufgenommen werden soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung untersagen, soweit zu besorgen ist, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ist insbesondere dann auszugehen, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeführt werden soll, in denen die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte während der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäftsführung tätig war.
(3) Die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung soll in der Regel nicht für länger als ein Jahr nach dem Ende der Amtszeit untersagt werden. In Fällen der schweren Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kann die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung auch für die Dauer von bis zu 18 Kalendermonaten nach Ende der Amtszeit untersagt werden.
§ 16 Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte darf keine Handlungen vornehmen, die mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbaren sind.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte darf während ihrer oder seiner Amtszeit und während einer anschließenden Geschäftsführung keine entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten ausüben, die mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbaren sind. Insbesondere darf sie oder er nicht
ein besoldetes Amt, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben,
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