Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
Abschnitt I Umwandlung von Uraltguthaben
§ 1
(1) Reichsmarkguthaben, die am 8. Mai 1945 bei einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstituts bestanden (Uraltguthaben), werden vorbehaltlich der §§ 2 und 3 durch Gutschrift von einer Deutschen Mark für je zwanzig Reichsmark in Neugeldguthaben umgewandelt, wenn derjenige, dem sie bei Ablauf des 31. Dezember 1952 zustanden, zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort, seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Saargebiet oder im Ausland hatte.
(2) Als Kreditinstitut im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Reichsbankanstalten in Berlin, die Deutsche Golddiskontbank und das Postscheckamt Berlin.
(3) Ein Unternehmen hat im Sinne dieses Gesetzes seinen Sitz in Berlin (West), wenn es seinen Sitz in Berlin hat und sich die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
(4) Vorschriften über die Beschränkung der Inanspruchnahme von Geldinstituten finden auf Uraltguthaben, soweit sie nach diesem Gesetz umzuwandeln sind, keine Anwendung.
§ 2
Folgende Uraltguthaben erlöschen:
Uraltguthaben auf Konten, die am 8. Mai 1945 für die Berliner Niederlassung einer Altbank, für sonstige Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder für Kreditinstitute geführt werden, die nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt sind oder werden. Dies gilt nicht für Kreditinstitute, die sich am 31. Dezember 1952 in Liquidation befunden haben und ihre bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt hatten;
Uraltguthaben, die nach dem Umstellungsgesetz als Altgeldguthaben der Gruppe III anzusehen wären;
Uraltguthaben nicht unter Buchstabe b fallender Personen und Vereinigungen, für die eine Erstausstattung gewährt worden ist;
d ) Uraltguthaben, deren Umwandlungsbetrag weniger als zwei und eine halbe Deutsche Mark ergeben würde, wobei mehrere Guthaben einer Person bei demselben Kreditinstitut zusammenzurechnen sind.
§ 3
Von der Umwandlung nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen:
Uraltguthaben, soweit sie nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens umgewandelt worden sind oder nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes erlassenen Vorschriften umwandlungsfähig sind;
Uraltguthaben, die nach anderen als den im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften zur Umwandlung angemeldet worden sind, sofern der Berechtigte nicht seinen auf Grund dieser Vorschriften bestehenden Anspruch an das Kreditinstitut abtritt, bei dem das Uraltguthaben besteht;
Uraltguthaben, die durch Abtretung von einer Person erworben worden sind, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1, des § 5 oder des § 6 nicht erfüllt, es sei denn, daß die Abtretung vor dem 1. Oktober 1949 von einem Gericht oder einem Notar beurkundet, daß sie vor dem 1. Oktober 1949 öffentlich beglaubigt, daß sie dem Kreditinstitut vor dem 1. Oktober 1949 bekanntgeworden oder daß sie vor dem 31. Dezember 1952 devisenrechtlich genehmigt worden ist;
Uraltguthaben von Kontoinhabern, die am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einem nichtdeutschen Gebiet gehabt haben, dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht anerkannt hat.
§ 4
(1) Gutschriften in Deutscher Mark auf Grund der Uraltkontenbestimmung vom 23. Dezember 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 509) und der hierzu erlassenen Vorschriften und Richtlinien finden nicht mehr statt. Anhängige Verfahren werden unter Erstattung der Gebühren des Prüfungsausschusses und der Gerichte eingestellt.
(2) Gutschriften in Deutscher Mark, die nach der Uraltkontenbestimmung und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften und Richtlinien nicht hätten vorgenommen werden dürfen, bleiben bestehen, wenn das Uraltguthaben nach diesem Gesetz umzuwandeln sein würde.
§ 5
(1) Einem nach § 1 Abs. 1 Berechtigten steht eine natürliche Person gleich, die nach dem 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines Staates, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, begründet hat oder begründet oder die das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.
(2) Ein Uraltguthaben, das nach dem 31. Dezember 1952 im Wege der Erbfolge übergegangen ist oder übergeht, wird nach § 1 Abs. 1 umgewandelt, wenn ein Erbe seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Zeitpunkt des Erbfalles im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines Staates, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, hatte oder zu einem späteren Zeitpunkt einen solchen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet hat oder begründet oder das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.
§ 6
(1) Steht das Uraltguthaben einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft zu, so gelten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie mindestens in der Person eines Mitberechtigten gegeben sind.
(2) Steht das Uraltguthaben einer sonstigen Gemeinschaft zur gesamten Hand zu, so gelten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie entweder in der Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines Staates, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, begründet hat oder begründet.
§ 7
Bei der Umwandlung von Uraltguthaben werden nur volle Reichsmarkbeträge berücksichtigt.
§ 8
(1) Zinsen auf Uraltguthaben dürfen für die Zeit vom 1. Januar 1945 an nicht mehr gutgeschrieben werden.
(2) Für die Zeit seit dem 1. Januar 1945 gutgeschriebene Zinsbeträge sind von der Umwandlung ausgeschlossen.
§ 9
Soweit Gutschriften oder Wiedergutschriften in Reichsmark zu vollziehen gewesen wären, dürfen sie noch vorgenommen werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung des für das Bankwesen zuständigen Berliner Senators (Berliner Bankaufsichtsbehörde), es sei denn, daß eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorliegt. Die Gutschrift ist mit Wirkung vom 8. Mai 1945 vorzunehmen.
§ 10
(1) Soweit in Uraltguthaben, die nach § 2 Buchstaben b bis c erlöschen oder nach § 3 Buchstabe d von der Umwandlung ausgeschlossen sind, Gelder enthalten sind, die von dritter Seite bei Kontoinhabern hinterlegt oder eingezahlt worden sind und von dem Kontoinhaber für fremde Rechnung verwaltet werden (Fremdgelder), gilt derjenige, für dessen Rechnung die in dem Guthaben enthaltenen Gelder verwaltet werden, als Berechtigter, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen für die Umwandlung des Uraltguthabens erfüllt und wenn der Rechnungshof des Landes Berlin bestätigt, daß es sich um Fremdgelder im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Entscheidung des Rechnungshofes kann im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden.
(2) Mit der Gutschrift des Neugeldguthabens erlöschen die Ansprüche der Berechtigten aus der Hinterlegung oder Einzahlung.
§ 11
Uraltguthaben, bei denen aus der Kontobezeichnung ersichtlich ist, daß sie für fremde Rechnung gehalten werden, sind nur insoweit umzuwandeln, als sie in der Person desjenigen, für den sie gehalten werden, die Voraussetzungen für die Umwandlung des Uraltguthabens gegeben sind.
§ 12
(1) Uraltguthaben, die nach diesem Gesetz umwandlungsfähig sind, sind anzumelden. Besteht an einem umwandlungsfähigen Uraltguthaben ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht eines Dritten, so ist der Berechtigte dem Dritten gegenüber verpflichtet, die Anmeldung vorzunehmen. Bei der Anmeldung sind Rechte, die an dem Uraltguthaben bestehen, und Verfügungsbeschränkungen des Inhabers hinsichtlich des Uraltguthabens anzugeben. Der Anmeldung sollen die vorhandenen Unterlagen beigefügt werden.
(2)
§ 13
(1) Anmeldestellen sind:
Kreditinstitute im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Deutsche Bundespost und die Postverwaltung in Berlin (West), sofern sie zur Führung des Neugeldguthabens berechtigt sind (Neue Institute);
die Verwaltungsstelle des Berliner Kreditinstituts, bei dem das Uraltguthaben am 8. Mai 1945 bestand (Altes Institut).
(2) Neue Institute sind verpflichtet, Anmeldungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten, wenn die Führung eines Kontos dieser Art und dieses Umfanges ihrem Geschäftskreis entspricht, es sei denn, daß dem Anmelder ein anderes zur Entgegennahme der Anmeldung bereites Institut nachgewiesen wird.
§ 14
(1) Aus einem Uraltguthaben, das nicht ordnungsgemäß angemeldet worden ist, kann ein Anspruch auf Umwandlung in ein Neugeldguthaben nicht geltend gemacht werden.
(2)
(3)
§ 15
(1) Die Anmeldestelle hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 oder § 5 oder § 6 in der Person desjenigen, für den die Anmeldung vorgenommen wird (Anmelder), gegeben sind.
(2) Die Anmeldestelle hat das Ergebnis der Prüfung auf der Anmeldung unter Angabe der Gründe zu vermerken.
(3) Ist die Anmeldestelle ein Neues Institut und hält sie den Nachweis gemäß Absatz 1 für erbracht, so hat sie die Anmeldung mit den Unterlagen an die Verwaltungsstelle des Alten Instituts weiterzuleiten. Andernfalls hat sie die Anmeldung nur auf Verlangen des Anmelders weiterzuleiten.
§ 16
(1) Sieht die Verwaltungsstelle des Alten Instituts die Voraussetzungen der Umwandlung als gegeben an, so erkennt sie an, in welcher Höhe und zu wessen Gunsten das Uraltguthaben umwandlungsfähig ist.
(2) Die Verwaltungsstelle darf die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nur insoweit anerkennen, als sich die Höhe des Uraltguthabens aus den in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen oder solchen Unterlagen ergibt, die das Institut selbst ausgestellt hat. Aus den Unterlagen muß der Kontostand vom 20. April 1945 oder eines späteren Zeitpunktes hervorgehen.
(3) Ergibt sich die Höhe des Uraltguthabens nicht aus den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen oder hat die Verwaltungsstelle Zweifel, ob die Voraussetzungen der Umwandlung gegeben sind, so darf sie die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nur mit Zustimmung der Berliner Bankaufsichtsbehörde anerkennen.
§ 17
Wird die Umwandlung eines Uraltguthabens von nicht mehr als fünftausend Reichsmark auf einem auf den Namen eines Verstorbenen lautenden Konto von dem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Abkömmling mit der Erklärung beansprucht, daß er Erbe oder Miterbe sei, so darf die Verwaltungsstelle des Alten Instituts die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens zugunsten der Erben anerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 in der Person desjenigen gegeben sind, der die Umwandlung beansprucht. Für Uraltguthaben von mehr als fünftausend Reichsmark gilt das gleiche, wenn die Berliner Bankaufsichtsbehörde zustimmt.
§ 18
Die Verwaltungsstelle des Alten Instituts hat die Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens unter Angabe des Berechtigten auf der Anmeldung mit Datum und Unterschrift zu vermerken. Ferner sind auf der Anmeldung Rechte, die an dem Uraltguthaben bestehen, und hinsichtlich des Guthabens bestehende Verfügungsbeschränkungen des Inhabers, die der Verwaltungsstelle bekannt sind, zu vermerken.
§ 19
(1) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde überwacht die Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit von Uraltguthaben. Die Anerkennung bedarf ihrer Bestätigung.
(2) Durch die Überwachung und Bestätigung der Anerkennung wird die Verantwortlichkeit der Verwaltungsstelle des Alten Instituts nicht ausgeschlossen.
§ 20
(1) Die mit der Bestätigung versehene Anmeldung ist dem Neuen Institut, das als Anmeldestelle tätig geworden ist, zu übersenden.
(2) Ist die Anmeldung bei der Verwaltungsstelle des Alten Instituts eingereicht worden und hat das Alte Institut einen Antrag auf Zulassung zum Neugeschäft nicht gestellt oder ist der Antrag abgelehnt worden, so hat die Verwaltungsstelle die Anmeldung an ein vom Anmelder zu bestimmendes Neues Institut weiterzuleiten, das zur Führung des Neugeldguthabens berechtigt ist. § 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anmelder kann die Weiterleitung verlangen, solange das Alte Institut noch nicht zum Neugeschäft zugelassen ist.
§ 21
(1) Wird die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nicht oder nur teilweise anerkannt, so hat die Verwaltungsstelle des Alten Instituts dies dem Anmelder durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbescheinigung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Berliner Bankaufsichtsbehörde und dem Neuen Institut ist eine Abschrift dieser Mitteilung zu übersenden.
(2) Der Anmelder kann binnen sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung gerichtliche Entscheidung beantragen; hierüber ist er in der Mitteilung zu belehren.
§ 22
(1) Über den Antrag nach § 21 Abs. 2 entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts Berlin. Der Bund ist am Verfahren beteiligt; Entscheidungen sind dem Bundesminister der Finanzen zu Händen der Berliner Bankaufsichtsbehörde zuzustellen.
(2) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 23
Das Gericht entscheidet über den Antrag durch einen mit Gründen versehenen Beschluß.
§ 24
(1) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde an das Kammergericht statt.
(2) Die Beschwerde kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden. Die Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(3) Die Beschwerde kann bei dem Landgericht oder bei dem Kammergericht eingelegt werden. Bei Einlegung der Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von einem Notar eingelegt wird, der in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag im ersten Rechtszuge gestellt hat.
§ 25
Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam. Sie ist für die Gerichte, die Verwaltungsbehörden und das Neue Institut bindend.
§ 26
Welche Beteiligten die Kosten zu tragen haben, bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen. Es kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Die Vorschriften der §§ 102 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
§ 27
(1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371).
(2) Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung des Gerichts gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.
(3) Im Beschwerdeverfahren wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 28
-
§ 29
(1) Das Neue Institut hat den sich aus der bestätigten Anerkennung oder aus der gerichtlichen Feststellung ergebenden Betrag dem Berechtigten mit Wertstellung vom 1. Januar 1953 in Deutscher Mark gutzuschreiben (Neugeldguthaben).
(2) War das Uraltguthaben ein Sparguthaben, so ist das Neugeldguthaben als Sparguthaben mit gesetzlicher Kündigungsfrist zu führen. Alle übrigen Neugeldguthaben sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, als Sichteinlagen zu führen.
§ 30
(1) Rechte, die an dem Uraltguthaben bestehen, und Verfügungsbeschränkungen, denen der Inhaber hinsichtlich des Uraltguthabens unterworfen ist, setzen sich an dem Neugeldguthaben fort. Das Neue Institut wird jedoch durch Leistung an den Inhaber des Neugeldguthabens befreit, es sei denn, daß die Rechte oder Verfügungsbeschränkungen in der Anmeldung vermerkt oder dem Neuen Institut auf andere Weise bekanntgeworden waren.
(2) Als Verfügungsbeschränkung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Zurückbehaltungsrecht des Alten Instituts an dem Uraltguthaben.
§ 31
(1) Dem Anmelder dürfen von der Verwaltungsstelle des Alten Instituts und vom Neuen Institut wegen der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen Gebühren und Auslagen nicht in Rechnung gestellt werden.
(2) Für jede gemäß § 16 anerkannte oder gemäß § 21 nicht anerkannte Anmeldung erhält die Verwaltungsstelle des Alten Instituts aus Bundesmitteln eine Vergütung von vier Deutschen Mark. Für jede Gutschrift gemäß § 29 erhält das Neue Institut aus Bundesmitteln eine Vergütung von zwei Deutschen Mark, es sei denn, daß das Neue Institut gleichzeitig Altes Institut ist.
(3) Anträge auf Zahlung von Vergütungen gemäß Absatz 2 sind an die Berliner Bankaufsichtsbehörde zu richten. Sie können erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, im übrigen jeweils nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden. Dem Antrag ist eine Nachweisung beizufügen. Das Neue Institut hat in der Nachweisung zu erklären, daß für die in ihr erfaßten Guthaben Gutschrift in Deutscher Mark gemäß § 29 erfolgt ist.
(4) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde überprüft die Anträge und die Nachweisungen an Hand ihrer Unterlagen und stellt den Anspruch auf Vergütung fest. Die Feststellungen sind mit den Anträgen und Nachweisungen an den Bundesminister der Finanzen weiterzuleiten.
§ 32
(1) Dem Neuen Institut wird für jedes Neugeldguthaben eine Liquiditätsausstattung von 15 vom Hundert gewährt.
(2) Die Liquiditätsausstattung ist dem Neuen Institut von der zuständigen Landeszentralbank (Berliner Zentralbank) jeweils für die in einem Monat gutgeschriebenen Neugeldguthaben zu gewähren. Der Landeszentralbank (Berliner Zentralbank) ist von der Bank Deutscher Länder ein entsprechender Betrag gutzuschreiben.
§ 33
(1) In Höhe der Neugeldguthaben gewährt der Bund Ausgleichsforderungen.
(2) Die Ausgleichsforderungen sind in Höhe der Liquiditätsausstattung der Bank deutscher Länder und im übrigen den Neuen Instituten zu gewähren.
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