Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken)
Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken)
Eingangsformel
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
(1) Ansprüche aus vor dem 9. Mai 1945 ausgegebenen Schuldverschreibungen der in der Anlage 1 aufgeführten Berliner Altbanken, für welche geltend gemacht wird, daß das Schuldnerinstitut aus ihnen in Anspruch genommen werden kann, sind vom Berechtigten durch Vermittlung eines Kreditinstitutes (Vermittlungsstelle) bei dem Schuldnerinstitut anzumelden.
(2) Einer Anmeldung nach dieser Verordnung bedarf es nicht für Ansprüche
aus Schuldverschreibungen, die nach § 5 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz angemeldet worden sind, sofern die Einstellung des Anspruchs in die Umstellungsrechnung nicht abgelehnt worden ist,
aus Auslandsbonds im Sinne des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553).
§ 2
(1) Vermittlungsstelle ist für Ansprüche aus Schuldverschreibungen, die im Wertpapierbereinigungsverfahren angemeldet worden sind, das Kreditinstitut, das als Anmeldestelle tätig geworden ist.
(2) Ist für eine Schuldverschreibung eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden und befindet sich die Schuldverschreibung zur Zeit der Anmeldung bei einem Kreditinstitut im Bundesgebiet oder in Berlin (West) in Erstverwahrung, so ist dieses Kreditinstitut Vermittlungsstelle. Für andere Schuldverschreibungen mit Lieferbarkeitsbescheinigung ist das Kreditinstitut Vermittlungsstelle, das die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Ist eine Lieferbarkeitsbescheinigung nach § 48 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgestellt worden, so ist Vermittlungsstelle das Kreditinstitut, das als Anmeldestelle im Wertpapierbereinigungsverfahren tätig gewesen ist.
§ 3
(1) Ist der Anspruch aus der Schuldverschreibung im Wertpapierbereinigungsverfahren angemeldet worden, so kann die Vermittlungsstelle den Anspruch ohne Auftrag des Berechtigten (§ 1 Abs. 1) für ihn anmelden, sofern sie für denjenigen, der am 1. Oktober 1949 oder an einem nach § 7 Abs. 2 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483) maßgebenden Zeitpunkt Gläubiger war, eine Bestätigung nach den Absätzen 2 bis 7 abgeben und außerdem bestätigen kann, daß sie mit demjenigen, für den sie die Bestätigung abgibt, nach dem 30. September 1949 in unmittelbarer Verbindung gestanden hat.
(2) Ist das Recht für eine natürliche Person anerkannt worden, so muß die Bestätigung ergeben,
daß derjenige, für den das Recht rechtskräftig anerkannt worden ist, nach den eigenen Unterlagen der Vermittlungsstelle zu einem Zeitpunkt nach dem 30. September 1949 und vor dem 1. Januar 1953 eine Anschrift im Bundesgebiet oder in Berlin (West) hatte und
daß der Vermittlungsstelle nichts darüber bekannt ist, daß diese Person an dieser Anschrift weder ihren Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hatte.
(3) Kann eine Bestätigung nach Absatz 2 nicht abgegeben werden, so genügt bei natürlichen Personen eine Bestätigung der Vermittlungsstelle, daß ihr für denjenigen, für den das Recht rechtskräftig anerkannt worden ist, vorgelegen hat
ein nach dem 30. September 1949 und vor dem 1. September 1953 im Bundesgebiet oder in Berlin (West) ausgestellter amtlicher Personalausweis, oder
eine polizeiliche Meldebescheinigung, nach der er nach dem 30. September 1949 und vor dem 1. Januar 1953 im Bundesgebiet oder in Berlin (West) gemeldet war, oder
ein Ausweis nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) oder eine nach dem 31. Dezember 1952 ausgestellte Heimkehrerbescheinigung.
(4) Ist das Recht für Eheleute anerkannt worden, so genügt es, daß die Vermittlungsstelle eine Bestätigung nach Absatz 2 oder 3 für einen der Ehegatten abgibt.
(5) Ist das Recht für eine Erbengemeinschaft anerkannt worden oder ist derjenige, für den das Recht anerkannt worden ist, vor dem 1. Januar 1953 verstorben, so genügt es, wenn die Vermittlungsstelle bestätigt, daß die Rechtsnachfolge des Erben oder eines Miterben nachgewiesen ist, und daß für ihn die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 gegeben sind. Ist ein Ehegatte, Elternteil oder Abkömmling Erbe, so genügt es, wenn eine dieser Personen erklärt, daß sie Erbe oder Miterbe sei, und die Vermittlungsstelle die Abgabe dieser Erklärung und außerdem bestätigt, daß sie eine Verfügung über das Depot des Erblassers ohne amtlichen Erbnachweis zulassen würde.
(6) Ist das Recht für eine in einem öffentlichen Register eingetragene juristische Person anerkannt worden, so muß die Bestätigung ergeben, daß der Vermittlungsstelle ein nach dem 30. September 1949 ausgestellter Registerauszug vorgelegen hat, aus dem sich ergibt, daß die juristische Person vor dem 1. Januar 1953 ihren Sitz im Bundesgebiet oder in Berlin hatte. Hat die juristische Person ihren Sitz in Berlin, so muß die Bestätigung ferner ergeben, daß die gesetzlichen Vertreter die Geschäftsleitung von Berlin (West) oder einem Ort des Bundesgebietes aus geführt haben.
(7) Ist das Recht noch nicht rechtskräftig anerkannt worden, so ist die Bestätigung nach den Absätzen 2 bis 6 für den Anmelder (§ 14 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes) abzugeben.
§ 4
Ist für eine Schuldverschreibung eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden, so kann die Vermittlungsstelle den Anspruch ohne Auftrag des Berechtigten (§ 1 Abs. 1) für ihn anmelden, sofern sie
für die Schuldverschreibung die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat,
die Schuldverschreibung bei Vornahme der Anmeldung in Erstverwahrung hat,
eine dem § 3 Abs. 2 bis 6 entsprechende Bestätigung abgeben kann, und ferner bestätigen kann, daß sie mit dieser Person nach dem 30. September 1949 in unmittelbarer Verbindung gestanden hat.
bei Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigung bis zum 1. Oktober 1949 für denjenigen, der am 1. Oktober 1949 Gläubiger war,
bei Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigung nach dem 1. Oktober 1949 für denjenigen, für den die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist,
§ 5
Die Vermittlungsstelle hat den Berechtigten von einer Anmeldung nach § 3 oder § 4 zu benachrichtigen.
§ 6
Ist der Vermittlungsstelle bekannt, daß der Anspruch aus der Schuldverschreibung nach § 5 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz angemeldet worden ist, so soll sie eine Anmeldung nach § 3 oder § 4 nicht vornehmen, solange ihr nicht bekannt ist, daß die Einstellung des Anspruchs in die Umstellungsrechnung abgelehnt worden ist.
§ 7
Nimmt der Berechtigte die Anmeldung selbst vor, so hat er Unterlagen über den Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort, den Sitz oder Ort der Geschäftsleitung desjenigen beizufügen, der am 1. Oktober 1949 oder an einem nach § 7 Abs. 2 des Altbankengesetzes maßgebenden Zeitpunkt Gläubiger war.
§ 8
(1) Die Anmeldung ist nach dem Muster AE (Anlage 2) vorzunehmen.
(2) Meldet die Vermittlungsstelle Ansprüche aus Schuldverschreibungen unter Abgabe einer Bestätigung nach § 3 Abs. 2 bis 5 und 7 an, so kann die Anmeldung nach dem Muster AS (Anlage 3) vorgenommen werden.
(3) Gibt die Vermittlungsstelle eine Bestätigung nach § 3 ab, und ist das Recht im Wertpapierbereinigungsverfahren nach § 19 Abs. 3 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes ohne Namensangabe angemeldet worden, so genügt es, wenn in dem vorgeschriebenen Muster statt des Namens und der Anschrift des Anmelders (§ 14 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes) die Nummer des Depots und die Stelle des Depotbuches angegeben werden. Die Berliner Bankaufsichtsbehörde kann die Angabe von Name und Anschrift des Anmelders (§ 14 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes) verlangen.
(4) Die Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung bei dem Schuldnerinstitut einzureichen.
§ 9
Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 gilt diese Verordnung auch in Berlin (West).
§ 10
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 1 Berliner Altbanken, die Schuldverschreibungen ausgegeben haben (Emissionsinstitute)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. III 7601-1-2, S 24
Das Berliner Pfandbriefamt (Berliner Stadtschaft), Berlin W 35, Am Karlsbad 10
Der Berliner Hypothekenbankverein (Stadtschaft), Berlin W 35, Am Karlsbad 10
Central-Landschaft für die Preußischen Staaten, Berlin-Friedenau, Rubensstr. 64
Deutsche Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft, Berlin-Charlottenburg, Uhlandstr. 6
Deutsche Centralbodenkredit-Aktiengesellschaft, Berlin-Charlottenburg, Uhlandstr. 7/8
Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Berlin-Charlottenburg, Schillerstr. 3
Deutsche Girozentrale - Deutsche Kommunalbank -, Berlin-Charlottenburg, Schlüterstr. 37
Deutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft), Berlin-Charlottenburg, Hardenbergstr. 15
Deutsche Industriebank, Berlin-Charlottenburg, Hardenbergstr. 6
Deutsche Landesbankenzentrale Aktiengesellschaft, Berlin-Charlottenburg, Schlüterstr. 37
Deutsche Landesrentenbank - Anstalt des öffentlichen Rechts -, Berlin-Grunewald, Hohenzollerndamm 123
Deutsche Pfandbriefanstalt - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (früher Preußische Landespfandbriefanstalt), Berlin-Lichterfelde-West, Drakestr. 51
Deutsche Rentenbank, Berlin-Grunewald, Hohenzollerndamm 81
Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank), Berlin-Grunewald, Hohenzollerndamm 81
Deutsche Schiffspfandbriefbank Aktiengesellschaft, Berlin-Charlottenburg, Uhlandstr. 11
Deutsche Wohnstätten-Hypothekenbank Aktiengesellschaft, Berlin-Lichterfelde-West, Drakestr. 51
Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehnskasse, Berlin-Schlachtensee, Terrassenstr. 25
Märkische Landschaft, Berlin-Schlachtensee, Terrassenstr. 25
Preußische Zentralstadtschaft, Berlin-Schöneberg, Badensche Str. 2
Sächsische Bodencreditanstalt, Berlin-Charlottenburg, Uhlandstr. 7/8
Stadtschaft der Mark Brandenburg, Berlin W 35, Schöneberger Ufer 65
Umschuldungsverband deutscher Gemeinden, Berlin-Charlottenburg, Fasanenstr. 7/8
Zentrale für Bodenkulturkredit, Berlin-Grunewald, Hohenzollerndamm 81
Anlage 2
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 7601-1-2, S. 25 u. 26
(Vorderseite) Vermittlungsstelle: I An I I .......................................... I (Name des Schuldnerinstituts) I I Berlin I ------ I------------------------------------------- I Eingangsdatum beim Aktenzeichen des I Schuldnerinstitut Schuldnerinstituts I
Anmeldemuster AE (Einzelanmeldung zum Berliner Altbankengesetz)
I. Für die folgenden Schuldverschreibungen wird geltend gemacht, daß das Schuldnerinstitut nach den Vorschriften des Altbankengesetzes in Anspruch genommen werden kann:
Wertpapierart:
Aktenzeichen der Prüfstelle (bei LB-Stücken: Stück-
nummern, nach Stückelungen getrennt):
Nennbetrag: RM
Zinsscheine per 1):
Name desjenigen, für den das Recht im
Wertpapierbereinigungsverfahren rechtskräftig anerkannt worden ist (bei schwebenden Anmeldungen Name des Anmelders (§ 14 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes)) 2): II. Zusätzliche Angaben:
Nur bei Schuldverschreibungen verlagerter Geldinstitute:
Falls sich Wohnsitz oder dauernder Aufenthaltsort, Sitz, Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung des zu I 5 Genannten im Bundesgebiet befinden, Angaben darüber, ob dies schon am 21.6.1948 der Fall war 3)4):
Nur bei Berechtigten im Ausland:
Wohnsitz oder dauernder Aufenthaltsort, Sitz, Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung des zu I 5 Genannten am 21.6.1948 unter Angabe des Landes und der Staatsangehörigkeit 3):
Nur bei Erbfällen, wenn weder der Erbe - die Erben in
dem Anerkennungsbescheid namentlich genannt sind noch ein Erbschein vorliegt: Ich bin ) - Der ............. ist ) als ...................... (Verwandtschaftsgrad) Erbe ) - Miterbe des )........................................ Ich ) - wir ) - erkläre(n), die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. ............................. ..................................... (Ort und Datum) (Unterschrift des Anmeldenden) Nimmt die Vermittlungsstelle die Anmeldung unter Abgabe der Bestätigung lt. III 3 vor, so reicht es aus, wenn sie die Anmeldung auf der Rückseite unterschreibt.
*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. 1) Braucht bei Anmeldungen im Wertpapierbereinigungsverfahren nur ausgefüllt zu werden, wenn Ansprüche auf mehr Zinsen geltend gemacht werden als durch die Gutschrift im Wertpapierbereinigungsverfahren erfaßt werden. 2) Bei Schuldverschreibungen mit Lieferbarkeitsbescheinigung, soweit diese
bis zum 1.10.1949 ausgestellt worden ist: Name desjenigen, der
am 1.10.1949 Gläubiger war,
nach dem 1.10.1949 ausgestellt worden ist: Name desjenigen, für
den die LB ausgestellt worden ist. 3) Befanden sich Wohnsitz oder dauernder Aufenthaltsort, Sitz oder Ort der Niederlassung oder der Geschäftsleitung am 21.6.1948 im Bundesgebiet oder im Ausland, so braucht eine nach der
DVO/UG erstattete Anmeldung nicht wiederholt zu werden.
4) Die Vermittlungsstelle soll die Anmeldung nicht von sich aus vornehmen, wenn ihr bekannt ist, daß bereits eine Anmeldung nach der 35. DVO/UG erstattet worden ist.
(Rückseite) III. Wir geben als Vermittlungsstelle folgende Bestätigungen ab:
5) **Bei natürlichen Personen, Gemeinschaftsdepots von
Eheleuten und Nachlaßdepots:**
Der in der Anmeldung unter I 5 Genannte *) -
ein Mitberechtigter ), und zwar ........................ - hatte nach dem Anerkennungsbeschluß oder -bescheid ) - unseren Unterlagen *) zu einem Zeitpunkt nach dem
September 1949 und vor dem 1. Januar 1953 seine
Anschrift in Berlin (West) ) - in ......................., (Ort) d.h. im Bundesgebiet ) - im Ausland *).
Uns ist nichts darüber bekannt, daß der unter a)
⋯
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