Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2020-12-18
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Eingangsformel

Auf Grund des § 27 Absatz 15 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Verlängerung von Maßnahmen im Umwandlungssteuergesetz

§ 27 Absatz 15 Satz 1 des Gesetzes gilt entsprechend für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse, die im Jahr 2021 erfolgen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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