Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1979-12-21
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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Inhaltsübersicht

Zu § 3a des Gesetzes § 1(weggefallen) Zu § 3b des Gesetzes § 2Verbindungsstrecken im Inland§ 3Verbindungsstrecken im Ausland§ 4Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr§ 5(weggefallen)§ 6Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten§ 7Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr § 8Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen§ 9Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen§ 10Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen§ 11Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen§ 12Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr§ 13Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr§ 14(weggefallen)§ 15(weggefallen)§ 16(weggefallen)§ 17Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes § 17aGelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen§ 17bGelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen§ 17cNachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen§ 17dBuchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes § 18Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes § 19(weggefallen)§ 20Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen§ 21Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes § 22Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes § 23(weggefallen) Zu § 4a des Gesetzes § 24Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes § 25Durchschnittsbeförderungsentgelt Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes § 26(weggefallen)§ 27(weggefallen)§ 28(weggefallen)§ 29(weggefallen) Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes § 30Schausteller Zu § 13b des Gesetzes § 30a Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen Zu § 14 des Gesetzes § 31Angaben in der Rechnung§ 32Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen§ 33Rechnungen über Kleinbeträge§ 34Fahrausweise als Rechnungen§ 34aRechnungen von Kleinunternehmern Zu § 15 des Gesetzes § 35Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen§ 36(weggefallen)§ 37(weggefallen)§ 38(weggefallen)§ 39(weggefallen)§ 39a(weggefallen)§ 40Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen§ 41(weggefallen)§ 41a(weggefallen)§ 42(weggefallen)§ 43Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern Zu § 15a des Gesetzes § 44Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs§ 45Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes Dauerfristverlängerung § 46Fristverlängerung§ 47Sondervorauszahlung§ 48Verfahren Verzicht auf die Steuererhebung § 49Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen§ 50(weggefallen) Besteuerung im Abzugsverfahren § 51(weggefallen)§ 52(weggefallen)§ 53(weggefallen)§ 54(weggefallen)§ 55(weggefallen)§ 56(weggefallen)§ 57(weggefallen)§ 58(weggefallen) Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren § 59Vergütungsberechtigte Unternehmer§ 60Vergütungszeitraum§ 61Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer§ 61aVergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Unternehmer § 62Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis Zu § 22 des Gesetzes § 63Aufzeichnungspflichten§ 64Aufzeichnung im Falle der Einfuhr§ 65Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer§ 66Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze§ 66aAufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes§ 67Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe§ 68Befreiung von der Führung des Steuerhefts Zu § 23 des Gesetzes §§ 69 und 70(weggefallen) Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes § 71Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes § 72Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes § 73Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen Übergangs- und Schlussvorschriften § 74(Änderungen der §§ 34, 67 und 68)§ 74aÜbergangsvorschriften§ 75Berlin-Klausel (weggefallen)§ 76(Inkrafttreten)

- Zu § 3a des Gesetzes

§ 1 (weggefallen)

-

- Zu § 3b des Gesetzes

§ 2 Verbindungsstrecken im Inland

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland, die über das Inland führt, als ausländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt und der inländische Streckenanteil nicht länger als 30 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt unberührt.

§ 3 Verbindungsstrecken im Ausland

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über das Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht länger als 10 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt unberührt.

§ 4 Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr

Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Schienenbahnen sind anzusehen:

1.

als inländische Beförderungsstrecken die Anschlussstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten;

2.

als ausländische Beförderungsstrecken die inländischen Anschlussstrecken, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland betrieben werden.

§ 5 (weggefallen)
§ 6 Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten

Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen von und zu den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten sowie zwischen diesen Gebieten sind die Streckenanteile in diesen Gebieten als inländische Beförderungsstrecken anzusehen.

§ 7 Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen

(1) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die sich ausschließlich auf das Inland und die in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete erstrecken, sind die Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten als inländische Beförderungsstrecken anzusehen.

(2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die in inländischen Häfen beginnen und enden, sind

1.

ausländische Streckenanteile als inländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn die ausländischen Streckenanteile nicht länger als 10 Kilometer sind, und

2.

inländische Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn

a)

die ausländischen Streckenanteile länger als 10 Kilometer und

b)

die inländischen Streckenanteile nicht länger als 20 Kilometer sind.

Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten sind in diesen Fällen als inländische Beförderungsstrecken anzusehen.

(3) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die zwischen ausländischen Seehäfen oder zwischen einem inländischen Seehafen und einem ausländischen Seehafen durchgeführt werden, sind inländische Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen und Beförderungen in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten nicht wie Umsätze im Inland zu behandeln.

(4) Inländische Häfen im Sinne dieser Vorschrift sind auch Freihäfen und die Insel Helgoland.

(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Fährverkehr über den Rhein, die Donau, die Elbe, die Neiße und die Oder sind die inländischen Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen.

- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes

- Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei

Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

§ 8 Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen

(1) Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

(2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muss sich auch dies aus den Belegen nach Absatz 1 eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

§ 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen

(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:

1.

bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union mit der durch die zuständige Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelten Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Ausgangsvermerk);

2.

bei allen anderen Ausfuhranmeldungen durch einen Beleg in Papierform oder einen elektronisch zur Verfügung gestellten Beleg, der folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers,

b)

die Menge des ausgeführten Gegenstands und die handelsübliche Bezeichnung,

c)

den Ort und den Tag der Ausfuhr sowie

d)

eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht.

Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks eine von der Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelte alternative Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Alternativ-Ausgangsvermerk), gilt diese als Ausfuhrnachweis.

(2) Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss

1.

der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer im Sinne des § 6 Absatz 6 Nummer 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung enthalten und

2.

der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.

(3) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandverfahren oder im Unionsversandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnets TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle. Diese Ausfuhrbestätigung wird nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt, sofern sich aus ihr die Ausfuhr ergibt.

(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen

(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:

1.

bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 326 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union mit dem Ausgangsvermerk;

2.

bei allen anderen Ausfuhranmeldungen:

a)

mit einem Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, mit einem Konnossement, mit einem Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppelstücke, oder

b)

mit einem anderen handelsüblichen Beleg als den Belegen nach Buchstabe a, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs; dieser Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:

aa) den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,

bb) den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung,

cc) die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) des ausgeführten Gegenstands,

dd) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung des ausgeführten Gegenstands in das Drittlandsgebiet,

ee) den Empfänger des ausgeführten Gegenstands und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,

ff) eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers darüber, dass die Angaben im Beleg auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie

gg) die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.

Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als Ausfuhrnachweis.

(2) Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss

1.

der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten und

2.

der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.

(3) Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu führen, kann dieser die Ausfuhr mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Belegen nachweisen. In den Fällen nach Satz 1 muss der Beleg zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung nach Artikel 226 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (Master Reference Number – MRN) enthalten.

(4) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu führen, kann er die Ausfuhr wie in Beförderungsfällen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweisen.

§ 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen

(1) Hat ein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch einen Beleg nach § 9 oder § 10 zu führen, der zusätzlich folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

den Namen und die Anschrift des Beauftragten,

2.

die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands, der an den Beauftragten übergeben oder versendet wurde,

3.

den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten sowie

4.

die Bezeichnung des Auftrags sowie die Bezeichnung der Bearbeitung oder Verarbeitung, die vom Beauftragten vorgenommen wurde.

(2) Haben mehrere Beauftragte den Gegenstand der Lieferung bearbeitet oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer die in Absatz 1 genannten Angaben für jeden Beauftragten, der die Bearbeitung oder Verarbeitung vornimmt, zu machen.

§ 12 Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

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