Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1990-02-12
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 12
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Inhaltsübersicht

Teil 1

Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen

§  1Anwendungsbereich§  2Begriffsbestimmungen§  3Grundsätze für UmweltprüfungenTeil 2

Umweltverträglichkeitsprüfung

Abschnitt 1

Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung

§  4Umweltverträglichkeitsprüfung§  5Feststellung der UVP-Pflicht§  6Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben§  7Vorprüfung bei Neuvorhaben§  8UVP-Pflicht bei Störfallrisiko§  9UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben§ 10UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben§ 11UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist§ 12UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist§ 13Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben§ 14Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben§ 14aBesondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen§ 14bAnwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577§ 14cErsatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau§ 14dBau von Radwegen an BundesstraßenAbschnitt 2

Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 15Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen§ 16UVP-Bericht§ 17Beteiligung anderer Behörden§ 18Beteiligung der Öffentlichkeit§ 19Unterrichtung der Öffentlichkeit§ 20Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung§ 21Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit§ 22Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens§ 23Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum§ 24Zusammenfassende Darstellung§ 25Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung§ 26Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens§ 27Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids§ 28ÜberwachungAbschnitt 3

Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren

§ 29Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen§ 30Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen§ 31Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde§ 32Verbundene PrüfverfahrenTeil 3

Strategische Umweltprüfung

Abschnitt 1

Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung

§ 33Strategische Umweltprüfung§ 34Feststellung der SUP-Pflicht§ 35SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall§ 36SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung§ 37Ausnahmen von der SUP-PflichtAbschnitt 2

Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung

§ 38Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP§ 39Festlegung des Untersuchungsrahmens§ 40Umweltbericht§ 41Beteiligung anderer Behörden§ 42Beteiligung der Öffentlichkeit§ 43Abschließende Bewertung und Berücksichtigung§ 44Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms§ 45Überwachung§ 46Verbundene PrüfverfahrenTeil 4

Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen

§ 47Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen§ 48Raumordnungspläne§ 49Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung§ 50Bauleitpläne§ 51Bergrechtliche Verfahren§ 52Landschaftsplanungen§ 53Verkehrswegeplanungen auf BundesebeneTeil 5

Grenzüberschreitende Umweltprüfungen

Abschnitt 1

Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 54Benachrichtigung eines anderen Staates§ 55Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben§ 56Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben§ 57Übermittlung des Bescheids§ 58Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben§ 59Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen VorhabenAbschnitt 2

Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung

§ 60Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen§ 61Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen§ 62Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen§ 63Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und ProgrammenAbschnitt 3

Gemeinsame Vorschriften

§ 64Völkerrechtliche VerpflichtungenTeil 6

Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)

§ 65Planfeststellung; Plangenehmigung§ 66Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung§ 67Verfahren; Verordnungsermächtigung§ 67aZulassung des vorzeitigen Baubeginns§ 68Überwachung§ 69BußgeldvorschriftenTeil 7

Schlussvorschriften

§ 70Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften§ 71Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren§ 72Vermeidung von Interessenkonflikten§ 73Berichterstattung an die Europäische Kommission§ 74ÜbergangsvorschriftAnlage 1Anlage 2Anlage 3Anlage 4Anlage 5Anlage 6

Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.

die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,

2.

die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,

3.

sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie

4.

die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.

(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,

2.

Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,

3.

Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

4.

kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie

5.

die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.

bei Neuvorhaben

a)

die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,

b)

der Bau einer sonstigen Anlage,

c)

die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,

2.

bei Änderungsvorhaben

a)

die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,

b)

die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,

c)

die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,

2.

Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach § 47,

3.

Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.

von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,

2.

von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder

3.

von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.

Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

§ 3 Grundsätze für Umweltprüfungen

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung

Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 4 Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

§ 5 Feststellung der UVP-Pflicht

(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde

1.

auf Antrag des Vorhabenträgers oder

2.

bei einem Antrag nach § 15 oder

3.

von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.

(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.

(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

§ 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

§ 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben

(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

(3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.

(4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.

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