Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2485) angefügt wurde, wird verordnet:
§ 1
Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen und die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands werden von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz freigestellt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister der Finanzen
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