Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband wird, soweit er Träger der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen ist, von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz freigestellt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft.
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