Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2000-01-29
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Ausdruck:

1.

Gemeinschaft: die durch den Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) (BGBl. 1957 II S. 753) geschaffene juristische Person, geändert durch den Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1253) und den Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1998 II S. 386);

2.

Organisation: die durch die Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 26. Oktober 1956 (BGBl. 1958 II S. 2) geschaffene juristische Person;

3.

Kommissionsverordnung: Verordnung (EURATOM) Nr. 3227/76 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Anwendung der Bestimmungen der EURATOM-Sicherungsmaßnahmen vom 19. Oktober 1976 (ABl. Nr. L 363), geändert durch Verordnung (EURATOM) Nr. 220/90 der Kommission vom 26. Januar 1990 (ABl. Nr. L 22/56) und durch Verordnung (EURATOM) Nr. 2130/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. Nr. L 191/75);

4.

Verifikationsabkommen: Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBl. 1974 II S. 794);

5.

Zusatzprotokoll: Zusatzprotokoll vom 22. September 1998 zum Übereinkommen zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung (BGBl. 2000 II S. 70);

6.

Verpflichteter (§ 6 Abs. 1 dieses Gesetzes);

7.

Zusatzverpflichteter (§ 14 Abs. 1 dieses Gesetzes).

(2) Nach Artikel 36 der Kommissionsverordnung bestimmen sich die folgenden Begriffe:

1.

besonderes spaltbares Material (Artikel 36 Buchstabe e und f);

2.

Ausgangsmaterial (Artikel 36 Buchstabe g);

3.

Buchbestand (Artikel 36 Buchstabe m);

4.

Absender/Empfänger-Differenz (Artikel 36 Buchstabe u);

5.

strategischer Punkt (Artikel 36 Buchstabe w).

(3) Nach Artikel 2, 4 bis 9 und 18 des Zusatzprotokolls bestimmen sich die folgenden Begriffe:

1.

informationspflichtige Tätigkeiten (Artikel 2);

2.

erweiterter Zugang (Artikel 4 bis 9);

3.

Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs (Artikel 18 Abs. a);

4.

Standort (Artikel 18 Abs. b);

5.

stillgelegte Anlage (Artikel 18 Abs. c);

6.

außer Betrieb genommene Anlage (Artikel 18 Abs. d);

7.

hochangereichertes Uran (Artikel 18 Abs. e);

8.

ortsspezifische Entnahme von Umweltproben (Artikel 18 Abs. f);

9.

Entnahme von Umweltproben in einem größeren Gebiet (Artikel 18 Abs. g);

10.

Kernmaterial (Artikel 18 Abs. h);

11.

Anlage (Artikel 18 Abs. i);

12.

Ort außerhalb von Anlagen (Artikel 18 Abs. j).

§ 2 Zweck und Begrenzung der Sicherungsmaßnahmen

(1) Die Sicherungsmaßnahmen dienen ausschließlich dazu, nachzuprüfen, dass Kernmaterial nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wird und dass es kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine nichtdeklarierten informationspflichtigen Tätigkeiten gibt.

(2) Die Sicherungsmaßnahmen umfassen nicht Maßnahmen, die

1.

die Errichtung, die Inbetriebnahme, den Betrieb oder die sonstigen Tätigkeiten des Verpflichteten oder des Zusatzverpflichteten mehr als nötig stören oder verzögern;

2.

den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen gefährden oder

3.

die Sicherheit der in § 6 genannten Tätigkeiten oder der in § 17 aufgeführten Standorte, Orte oder Anlagen beeinträchtigen.

Der Verpflichtete oder Zusatzverpflichtete hat Informationen nach Satz 1 Nr. 2, die er als schutzwürdig erachtet, bei der Meldung der technischen Merkmale der Anlage nach Artikel 1 bis 3 der Kommissionsverordnung oder bei der Lieferung von Informationen nach § 15 dieses Gesetzes zu kennzeichnen.

§ 3 Erleichterung der Sicherungsmaßnahmen

Der zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen Verpflichtete und Zusatzverpflichtete haben den Inspektoren der Organisation die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zu erleichtern und zu diesem Zweck auf Verlangen über den in den §§ 4 und 13 genannten Umfang hinaus Einrichtungen, Geräte, Ausrüstungen und Dienstleistungen gegen Erstattung der Kosten zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Außergewöhnliche Umstände

Im Falle eines nuklearen Ereignisses oder eines anderen außergewöhnlichen Umstandes hat der Verpflichtete oder der Zusatzverpflichtete die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Organisation die ihr gemäß § 2 Abs. 1 obliegenden Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des außergewöhnlichen Umstandes durchführen kann. Diese Maßnahmen werden von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde festgelegt.

§ 5 Identifizierung der Inspektoren

Die Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen bestehen nur, wenn der von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde festgelegte Nachweis der Befugnis des Inspektors der Organisation zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Verpflichteten bzw. dem Zusatzverpflichteten vorliegt.

Zweiter Abschnitt Sicherungsmaßnahmen nach dem

Verifikationsabkommen

§ 6 Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen

(1) Wer Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material herstellt, lagert, bearbeitet, verarbeitet, sonst verwendet oder befördert, ist verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen der Organisation auf Grund des Verifikationsabkommens nach Maßgabe dieses Gesetzes zu dulden und deren Durchführung zu unterstützten (Verpflichteter).

(2) Die Sicherungsmaßnahmen erfolgen gleichzeitig mit den Sicherungsmaßnahmen der Gemeinschaft, es sei denn, dass der Verpflichtete von der Gemeinschaft die Mitteilung erhält, dass sie nicht gleichzeitig mit Sicherungsmaßnahmen der Gemeinschaft durchgeführt werden.

§ 7 Befreiung und Beendigung von Sicherungsmaßnahmen

(1) Die Verpflichtung nach § 6 bezieht sich nicht auf Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material, das nach Artikel 22 Buchstabe b der Kommissionsverordnung von der Meldepflicht befreit ist. Eine Befreiung von der Verpflichtung nach § 6 liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Menge und Verwendung dieses Materials noch nicht die für die nicht nukleare Endverwendung geeignete Form hat und wenn die Mengen gemäß gesonderter Mitteilung der Europäischen Kommission über die in Artikel 37 des Verifikationsabkommens genannten hinausgehen.

(2) Die Verpflichtung nach § 6 endet in Bezug auf bestimmtes Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material, wenn die Organisation gegenüber dem Verpflichteten feststellt, dass das Material verbraucht oder so verdünnt worden ist, dass es für eine nukleare Tätigkeit, die unter dem Gesichtspunkt der Sicherungsmaßnahmen von Belang ist, nicht mehr verwendbar oder praktisch nicht rückgewinnbar ist. Diese Beendigung gilt nicht, wenn es sich um mittel- oder hochaktiven Abfall handelt, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält und weiter aufbereitet werden soll, wobei unter "weiterer Aufbereitung" nicht die Neuverpackung des Abfalls oder seine weitere Konditionierung ohne Elementetrennung für die Zwischen- oder Endlagerung zu verstehen ist.

§ 8 Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage

(1) Die Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage erfolgt zur Nachprüfung der nach den Artikeln 1 bis 3 der Kommissionsverordnung mitzuteilenden technischen Merkmale der Anlage, die die Gemeinschaft nach Artikel 42 des Verifikationsabkommens an die Organisation übermittelt.

(2) Der Verpflichtete hat während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu gestatten, der zur Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage erforderlich ist.

§ 9 Ad-hoc-Inspektion

(1) Die Ad-hoc-Inspektion erfolgt, um

1.

die im Anfangsbericht nach Artikel 13 der Kommissionsverordnung mitzuteilenden Angaben, die die Gemeinschaft nach Artikel 62 des Verifikationsabkommens an die Organisation übermittelt, nachzuprüfen;

2.

Veränderungen in den Verhältnissen, die in Bezug auf eine Anlage nach dem Datum des Anfangsberichts eingetreten sind, festzustellen und nachzuprüfen;

3.

Menge und Zusammensetzung des eingeführten Ausgangs- oder besonderen spaltbaren Materials, das Gegenstand einer Meldung nach Artikel 25 der Kommissionsverordnung ist und das von der Gemeinschaft nach Artikel 95 des Verifikationsabkommens der Organisation notifiziert wurde, festzustellen und nachzuprüfen;

4.

Menge und Zusammensetzung des für die Ausfuhr bestimmten Ausgangs- oder besonderen spaltbaren Materials, das Gegenstand einer Meldung nach Artikel 24 der Kommissionsverordnung ist und das von der Gemeinschaft nach Artikel 92 des Verifikationsabkommens der Organisation notifiziert wurde, festzustellen und nachzuprüfen.

(2) Zur Durchführung der Ad-hoc-Inspektion hat der Verpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu gestatten

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu den in den Besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 7 der Kommissionsverordnung festgelegten strategischen Punkten oder - bis zur Festlegung der strategischen Punkte - zu den Orten, an denen sich dem Anfangsbericht oder einer anlässlich des Anfangsberichts durchgeführten Inspektion zufolge Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material befindet;

2.

im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zu den Orten, die der Gemeinschaft in der Meldung nach Artikel 25 Buchstabe c zweiter Anstrich der Kommissionsverordnung mitgeteilt worden sind;

3.

im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 zu den Orten, die der Gemeinschaft in der Meldung nach Artikel 24 Buchstabe c dritter Anstrich der Kommissionsverordnung mitgeteilt worden ist.

§ 10 Routineinspektion

(1) Die Routineinspektion erfolgt, um

1.

nachzuprüfen, dass die Angaben in den Berichten nach den Artikeln 14 und 16 der Kommissionsverordnung, die die Gemeinschaft nach Artikel 63 des Verifikationsabkommens der Organisation übermittelt, mit den nach den Artikeln 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokollen übereinstimmen;

2.

die Lage, Identität, Menge und Zusammensetzung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials nachzuprüfen;

3.

die Angaben über die möglichen Ursachen für nicht nachgewiesenes Material, für Absender/Empfänger-Differenzen und für Unklarheiten über den Buchbestand nachzuprüfen.

(2) Zur Durchführung der Routineinspektion hat der Verpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu den in den Besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 7 der Kommissionsverordnung festgelegten strategischen Punkten und den nach den Artikeln 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokollen zu gestatten.

§ 11 Sonderinspektion

(1) Die Sonderinspektion erfolgt,

1.

um die in einem Sonderbericht nach Artikel 17 der Kommissionsverordnung enthaltenen Angaben, die die Gemeinschaft nach Artikel 68 des Verifikationsabkommens der Organisation übermittelt, nachzuprüfen;

2.

wenn die Organisation der Auffassung ist, dass die von der Gemeinschaft übermittelten Angaben einschließlich der von der Gemeinschaft gegebenen Erläuterungen und die durch Routineinspektion gewonnenen Informationen nicht ausreichen, um ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Verifikationsabkommen zu ermöglichen.

(2) Zur Durchführung der Sonderinspektion hat der Verpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu den in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 genannten sowie zu den Orten zu gestatten, die von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde dem Verpflichteten mitgeteilt worden sind.

§ 12 Inspektionstätigkeiten

Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation für Inspektionen nach den §§ 9 bis 11 folgende Tätigkeiten zu ermöglichen:

1.

Prüfung der nach den Artikel 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokolle;

2.

unabhängige Messung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials;

3.

Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess- und Kontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert sind;

4.

Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beobachtung und räumlichen Eingrenzung;

5.

Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.

§ 13 Durchführung der Inspektionstätigkeiten

(1) Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation zur Durchführung der in § 12 genannten Tätigkeiten zu gestatten,

1.

die Entnahme von Proben gemäß den nach Artikel 7 Buchstabe e der Kommissionsverordnung erlassenen Besonderen Kontrollbestimmungen durch den Verpflichteten,

2.

die Messung von Ausgangs- und besonderem spaltbarem Material gemäß den nach Artikel 7 Buchstabe c der Kommissionsverordnung erlassenen Besonderen Kontrollbestimmungen durch den Verpflichteten,

3.

die Kalibrierung der bei den Messungen verwendeten Instrumente und Ausrüstungen sowie

4.

die Behandlung und Analyse der Proben

zu beobachten.

(2) Der Verpflichtete hat außerdem auf Verlangen der Inspektoren der Organisation Maßnahmen zu ergreifen, damit

1.

die Organisation Doppel der nach Absatz 1 Nr. 1 entnommenen Proben erhält,

2.

zur Verwendung durch die Organisation zusätzliche Messungen durchgeführt und zusätzliche Proben entnommen werden,

3.

die Standardanalyseproben der Organisation analysiert werden,

4.

die für die Organisation bestimmten Proben abgesandt werden,

5.

geeignete Genauigkeitsanforderungen bei der Kalibrierung von Instrumenten und anderen Ausrüstungen angewandt werden,

6.

andere Kalibrierungen durchgeführt werden,

7.

Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen Messung und Beobachtung verwendet werden können,

8.

Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen Messung und Beobachtung angebracht werden,

9.

Siegel und andere kennzeichnende oder Verfälschungen anzeigende Vorrichtungen der Organisation angebracht werden.

Dritter Abschnitt Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll

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