Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 2021-12-06
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
(XXXX)

Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:

Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2022 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2022

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung

a)

von Entgeltpunkten in Beiträge7.235,5860, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge6.943,9405,

b)

von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und

vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte0,0001382058, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0001440105,

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung

a)

von Entgeltpunkten in Beiträge9.608,5470, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge9.221,2543,

b)

von Beiträgen in Entgeltpunkte0,0001040740, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0001084451.

Schlussformel

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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