Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung im Jahr 2026

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 2025-12-05
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
(XXXX)

Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2026 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2026

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung

a)

von Entgeltpunkten in Beiträge9 661,5840,

b)

von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und

vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte0,0001035027,

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung

a)

von Entgeltpunkten in Beiträge12 830,1680,

b)

von Beiträgen in Entgeltpunkte0,0000779413.

Schlussformel

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.