Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmer
Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmer
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 der 23. Verordnung zur Durchführung des Umstellungsgesetzes (Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen) haben die Versicherungsaufsichtsbehörden der Westzonen im Einvernehmen mit der Bank deutscher Länder die folgenden Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen erlassen.
Teil A Für alle Versicherungszweige (RVA)
I. Allgemeines
(XXXX) 1. bis 6. (weggefallen)
6a. Allgemeine Grundsätze für den Ansatz der Aktiven und Passiven in der Reichsmarkschlußbilanz
Soweit nicht in diesen Richtlinien für besondere Fälle etwas anderes vorgeschrieben ist, gelten für den Ansatz von Aktiven und Passiven in der Reichsmarkschlußbilanz die nachstehenden Grundsätze:
A.
Aktiven
Für Vermögensgegenstände, für die bereits in der letzten Bilanz vor dem 20. Juni 1948 ein Wert ausgewiesen wurde, dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz die bisherigen Ansätze beibehalten werden, sofern sie nicht gegen zwingende Grundsätze des Handelsrechts verstoßen.
Vermögensgegenstände, für die ein Wert in der letzten Bilanz vor dem 20. Juni 1948 nicht ausgewiesen wurde, dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz, wenn sie bereits am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 zum Vermögen des Versicherungsunternehmens gehörten, mit dem Anschaffungspreis oder mit dem Marktpreis am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 - je nachdem, welcher niedriger ist -, und wenn sie erst später erworben worden sind, mit dem Anschaffungspreis bewertet werden. Für Forderungen, die keinen Anschaffungspreis haben, tritt an dessen Stelle der Nennbetrag.
Die bisherigen Ansätze dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz für Vermögensgegenstände, die bereits am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 zum Vermögen des Versicherungsunternehmens gehörten, bis zum Anschaffungspreis oder bis zum Marktpreis am letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 - je nachdem, welcher niedriger ist - und für Vermögensgegenstände, die erst später erworben worden sind, bis zum Anschaffungspreis erhöht werden. Für Forderungen, die keinen Anschaffungspreis haben, tritt an dessen Stelle der Nennbetrag.
Vermögensgegenstände dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz in jedem Falle mit einer Reichsmark für je eine Deutsche Mark desjenigen Betrages bewertet werden, mit dem sie in die Umstellungsrechnung eingestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Vermögensgegenstand in der westberliner Umstellungsrechnung nach den dafür maßgebenden Grundsätzen einzustellen ist, oder, falls keine westberliner Umstellungsrechnung aufzustellen ist, einzustellen wäre.
Die Grundsätze nach Nummer 1 bis 3 gelten nicht, soweit die danach zulässigen Ansätze solche Wertminderungen unberücksichtigt lassen würden, die ersichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Krieg und den Kriegsfolgen stehen (z.B. Abschreibungen für Abnutzung) oder Überpreise enthalten würden, d.h. Preise, die über den Betrag hinausgehen, der unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse und der Betriebsbedürfnisse im Zeitpunkt der Anschaffung des Vermögensgegenstandes angemessen war. Bisherige Ansätze, die hiernach zu hoch sind, müssen in der Reichsmarkschlußbilanz durch Abschreibung oder durch Bildung einer Wertberichtigung der zulässigen Bewertung angeglichen werden.
B.
Passiven
Bisherige technische Reserven, Rückstellungen, Wertberichtigungen und ähnliche Passivposten dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz aufgelöst werden, soweit sie auf den 20. Juni 1948 überdotiert sein würden. Hieraus folgt insbesondere:
Bisherige Wertberichtigungen dürfen aufgelöst werden, soweit die Ansätze für die Vermögensgegenstände auf der Aktivseite der Reichsmarkschlußbilanz die nach Buchstabe A oder nach den folgenden Vorschriften zulässigen Werte nicht übersteigen.
Bisherige überdotierte technische Reserven und Rückstellungen dürfen insoweit aufgelöst werden, als glaubhaft gemacht wird, daß auf den 20. Juni 1948 eine Verpflichtung oder ein Risiko in dieser Höhe nicht bestand. Bisherige Pensionsrückstellungen dürfen aufgelöst werden, soweit sie das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf den 20. Juni 1948 erforderliche Deckungskapital übersteigen. Dies gilt auch für überdotierte technische Reserven wegen solcher Versicherungsverhältnisse, die mit Wirkung vom 21. Juni 1948 als erloschen erklärt worden sind, oder aus denen Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen zunächst nicht geltend gemacht werden können.
In der Reichsmarkschlußbilanz müssen
bisher nicht oder nur mit einem unzureichenden Betrage ausgewiesene Verbindlichkeiten - nicht jedoch technische Reserven - mit dem ihnen auf den 20. Juni 1948 zukommenden Wert, mindestens aber mit einer Reichsmark für je eine Deutsche Mark des hierfür in die Umstellungsrechnung eingestellten Betrages passiviert werden; dies gilt auch, wenn die Verbindlichkeit in der westberliner Umstellungsrechnung nach den dafür maßgebenden Grundsätzen anzusetzen ist oder, falls keine westberliner Umstellungsrechnung festzustellen ist, anzusetzen wäre.
Wertberichtigungen insoweit gebildet oder erhöht werden, als die bisherigen Wertberichtigungen den Unterschiedsbetrag zwischen den Ansätzen für die Vermögensgegenstände auf der Aktivseite und den nach Buchstabe A oder nach den folgenden Vorschriften zulässigen Werten nicht decken;
Rückstellungen für Verpflichtungen, die ihrem Grund oder ihrer Höhe nach unbestimmt sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung bis zu demjenigen Betrage gebildet werden, mit dem diese Verpflichtungen auf den 20. Juni 1948 anzusetzen sind, mindestens aber mit einer Reichsmark für je eine Deutsche Mark der in der Umstellungsrechnung gebildeten Rückstellungen; Buchstabe a letzter Halbsatz ist entsprechend anzuwenden. Dabei gelten folgende Besonderheiten:
aa) In der Reichsmarkschlußbilanz braucht keine Rückstellung gebildet zu werden wegen der Umstellungskosten sowie der Kosten für die Prüfung der Umstellungsrechnung, wegen der Kosten für die Wiederherstellung verlorener Unterlagen und wegen der sonstigen Verwaltungskosten in der Lebensversicherung für prämienfreie Versicherungen und Versicherungen mit abgekürzter Prämienzahlungsdauer, soweit nach dem bis zum 20. Juni 1948 geltenden technischen Geschäftsplan eine solche Rückstellung nicht zu bilden war; wegen der Kosten für die Prüfung der Reichsmarkschlußbilanz muß eine Rückstellung von mindestens einer Reichsmark für je eine Deutsche Mark des hierfür in der Rückstellung nach § 1 der 45. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz enthaltenen Betrages gebildet werden. Buchstabe a letzter Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.
bb) Bisher nicht oder nur unzureichend ausgewiesene Pensionsrückstellungen brauchen in der Reichsmarkschlußbilanz nur bis zum Betrage von einer Reichsmark für je eine Deutsche Mark der in die Umstellungsrechnung eingestellten Pensionsrückstellung gebildet zu werden; Rückstellungen für Kapitalabfindungen müssen jedoch mit zehn Reichsmark für je eine Deutsche Mark des hierfür in die Umstellungsrechnung eingestellten Betrages gebildet werden. Buchstabe a letzter Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.
6b. Grundstücke, Inventar, Warenvorräte
Die bisherigen Ansätze für Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattungen, Maschinen und maschinelle Anlagen sowie für Warenvorräte dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz nur bis auf eine Reichsmark für je eine Deutsche Mark des hierfür in die Umstellungsrechnung einzustellenden Betrages - soweit die Vermögensgegenstände außerhalb des Währungsgebietes belegen sind, desjenigen Betrages, mit dem sie als Vermögenswerte im Währungsgebiet in die Umstellungsrechnung einzustellen wären - erhöht werden. Bisher gesondert aktivierte Hauszinssteuerabgeltungsbeträge dürfen als Aktivposten in der Reichsmarkschlußbilanz beibehalten werden; dies gilt auch dann, wenn der Hauszinssteuerabgeltungsbetrag zusammen mit dem bisherigen Ansatz für das Grundstück einen höheren Betrag als eine Reichsmark für je eine Deutsche Mark des Ansatzes für das Grundstück in der Umstellungsrechnung ergibt. Eine Erhöhung des bisherigen Ansatzes für den Hauszinssteuerabgeltungsbetrag oder für das Grundstück ist jedoch in der Reichsmarkschlußbilanz nur zulässig, soweit beide Posten zusammen nicht mehr als eine Reichsmark für je eine Deutsche Mark des Ansatzes für das Grundstück in der Umstellungsrechnung ergeben.
6c. Kriegssachschäden
(1) Kriegssachschädenforderungen dürfen in der Reichsmarkschlußbilanz bis zu einem Betrage angesetzt werden, der zusammen mit dem Restwert des zerstörten oder beschädigten Gegenstandes nach Eintritt des Kriegssachschadens den Ansatz für diesen Gegenstand in der letzten Bilanz vor Eintritt des Kriegssachschadens oder den Wert ergibt, mit dem der unbeschädigte Gegenstand gemäß Ziffer 6b. in der Reichsmarkschlußbilanz hätte angesetzt werden dürfen. Dies gilt auch, wenn der zerstörte oder beschädigte Gegenstand bis zum 20. Juni 1948 mit eigenen Mitteln des Versicherungsunternehmens wiederbeschafft oder wiederhergestellt worden ist.
(2) Für die Bewertung eines wiederbeschafften oder wiederhergestellten Gegenstandes oder den gesonderten Ausweis von Wiederaufbaukosten in der Reichsmarkschlußbilanz gelten die Grundsätze der Ziffer 6a Buchstabe A.
6d. Zinsansprüche
Zinsansprüche für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 dürfen mit der sich aus Ziffer 6a Buchstabe A Nr. 5 ergebenden Einschränkung in der Reichsmarkschlußbilanz aktiviert werden, soweit sie auf die Zeit bis zum letzten Bilanzstichtag vor dem 9. Mai 1945 entfallen, oder soweit es sich um solche Zinsansprüche für die Zeit von diesem Stichtag bis zum 20. Juni 1948 handelt, die nach dem 20. Juni 1948 beglichen wurden, oder mit deren Begleichung gerechnet werden kann. Dies gilt in gleicher Weise für Zinsansprüche aus Krediten wie für Zinsansprüche aus Schuldverschreibungen, sonstigen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen.
6e. Anleiheablösungsforderungen mit Auslösungsrechten und Reichsschatzanweisungen 1944, Folge III
(1) Für die Bewertung von Reichsanleiheablösungsforderungen mit Auslosungsrecht in der Reichsmarkschlußbilanz gelten folgende Grundsätze:
a)
Der bisherige Ansatz für Stücke, die durch Umtausch erworben sind, darf bis auf den Kurswert vom 31. Dezember 1926 zuzüglich 4,5 Prozent Zinsen auf den Einlösungsbetrag für die Zeit vom 1. Januar 1927 bis zum 8. Mai 1945 erhöht werden (146,2 Prozent des Einlösungsbetrages).
Der bisherige Ansatz für Stücke, die durch Rechtsgeschäfte erworben sind, darf bis auf den Anschaffungspreis zuzüglich 4,5 Prozent Zinsen auf den Einlösungsbetrag für die Zeit vom Anschaffungsstichtag bis zum 8. Mai 1945 erhöht werden, höchstens jedoch bis auf den Kurs vom 31. Dezember 1944 zuzüglich 4,5 Prozent Zinsen auf den Einlösungsbetrag vom 1. Januar bis 8. Mai 1945 (180,6 Prozent des Einlösungsbetrages).
Für rechtsgeschäftlich erworbene Stücke, deren Anschaffungspreis nicht mehr feststellbar ist, darf der bisherige Ansatz bis auf den Kurswert am 31. Dezember 1926 zuzüglich 4,5 Prozent Zinsen auf den Einlösungsbetrag für die Zeit vom 1. Januar 1927 bis zum 8. Mai 1945 erhöht werden (146,2 Prozent des Einlösungsbetrages).
(2) Die Grundsätze nach Absatz 1 gelten sinngemäß auch für die Anleiheablösungsforderungen an Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtliche Kreditanstalten mit der Maßgabe, daß bei Anleiheablösungsschulden der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten statt eines Zinssatzes von 4,5 Prozent ein Zinssatz von 5 Prozent gilt.
(3) Der bisherige Ansatz für 3 1/2prozentige Reichsschatzanweisungen 1944, Folge III, darf in der Reichsmarkschlußbilanz bis auf den Anschaffungspreis zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen auf den Nennbetrag für die Zeit vom Anschaffungsstichtag bis zum 8. Mai 1945 erhöht werden.
6f. Zuführung zum früheren Eigenkapital
Wird für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 die Veranlagung eines Versicherungsunternehmens zur Körperschaftsteuer im Pauschalierungswege durchgeführt, so dürfen die in einem früheren Jahre steuerlich als Betriebsaufwand anerkannten Beträge, die durch die Rückgängigmachung von Abschreibungen oder durch die Auflösung überdotierter technischer Reserven, Rückstellungen und Wertberichtigungen gewonnen werden - nicht jedoch Überschüsse aus der Abwicklung technischer Reserven -, nur insoweit dem früheren Eigenkapital zugeführt werden, als dies bei einer Veranlagung zur Körperschaftsteuer auf Grund der Reichsmarkschlußbilanz möglich gewesen wäre. Wenn, und soweit diese Beträge in der handelsrechtlichen Reichsmarkschlußbilanz zu einem Gewinn führen, sind sie um den Betrag zu kürzen, der sich bei Anwendung des für das Versicherungsunternehmen maßgebenden Körperschaftsteuersatzes auf diesen Teil des Gewinns als Steuerschuld ergeben würde. Dasselbe gilt auch dann, wenn die Körperschaftsteuer für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 bereits rechtskräftig im normalen Verfahren veranlagt worden ist, ohne daß hierbei die durch die Rückgängigmachung von Abschreibungen oder durch die Auflösung überdotierter technischer Reserven, Rückstellungen und Wertberichtigungen in der Reichsmarkschlußbilanz gewonnenen Beträge mitberücksichtigt sind.
6g. Bilanztechnische Behandlung
Erhöhungen bisheriger Wertansätze der Aktivseite und Verminderungen bisheriger Wertansätze der Passivseite sowie Abschreibungen auf Wertansätze der Aktivseite oder Erhöhungen oder Neueinstellungen von Passivposten können - unbeschadet der Vorschrift der Ziffer 6f - entweder über die Gewinn- und Verlustrechnung für das am 20. Juni 1948 endende Geschäftsjahr oder unmittelbar zugunsten oder zu Lasten von Eigenkapitalsposten erfolgen. Nach Ziffer 6c erforderliche Abschreibungen auf Kriegssachschädenforderungen sind zu Lasten der Rücklage für Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.
6h. Berichtigungen der Reichsmarkschlußbilanz
(1) Entspricht ein bereits festgestellter Abschluß auf den 20. Juni 1948 nicht den vorstehenden Grundsätzen, so muß er diesen für die Zwecke der Umstellungsrechnung im Wege einer Berichtigung angepaßt werden, soweit in dem festgestellten Abschluß
(2) Entspricht ein bereits festgestellter Abschluß auf den 20. Juni 1948 nicht den vorstehenden Grundsätzen, so darf er diesen für die Zwecke der Umstellungsrechnung im Wege einer Berichtigung angepaßt werden, soweit in dem festgestellten Abschluß
(3) Berichtigungen nach Absatz 1 und 2 sind lediglich in den Reichsmarkspalten des "Überleitungsbogens zur Reichsmarkschlußbilanz" oder in einem "Berichtigungsbogen zum Überleitungsbogen" auszuweisen; sie sind gemeinsam mit dem ersten vorläufigen Abschluß der Umstellungsrechnung oder jeweils in Verbindung mit einer Berichtigung dieses Abschlusses zu prüfen.
6i. Weitergeltung bisheriger Grundsätze
Soweit in den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens und in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Reichsmarkschlußbilanz die für die vorangegangenen Jahresabschlüsse maßgebenden Grundsätze, insbesondere auch die von den Versicherungsaufsichtsbehörden für die Bilanzen ab 1945 erlassenen Bilanzierungsrichtlinien.
(XXXX) 7. bis 15. (weggefallen)
II. bis V.
(XXXX) 16. bis 54. (weggefallen)
Teil B Ergänzungsrichtlinien für die
Lebensversicherung (RVB)
I. Gliederung der Umstellungsrechnung
II. Aktiva
III. Passiva
IV. Rückversicherungsunternehmen
V. Ergänzungsvorschriften für Sterbe- und
Pensionskassen
- Bilanzmuster für Lebensversicherungsunternehmen
- Bilanzmuster für Sterbe- und Pensionskassen
Teil C Ergänzungsrichtlinien für die Schadens-
und Unfallversicherung (RVC)
I. Gliederung der Umstellungsrechnung
II. Aktiva
III. Passiva
IV. Für Rückversicherungsunternehmen
- Bilanzmuster für Schadens- und
Unfallversicherungsunternehmen
Teil D Ergänzungsrichtlinien für die
Krankenversicherung (RVD)
I. Gliederung der Umstellungsrechnung
II. Aktiva
III. Passiva
- Bilanzmuster für Krankenversicherungsunternehmen
Anlage (zu Teil D) Grundsätze für die Berechnung der Alterungsrückstellung, der Rückstellung für das Krankentagegeld, der Deckungsrückstellung für das nach den Tarifen der Krankheitskostenversicherung vorgesehene Sterbegeld und der Deckungsrückstellung für das Sterbegeld bei Krankentagegeldversicherungen
Für die Berechnung der Alterungsrückstellung, der Rückstellung für das Krankentagegeld, der Deckungsrückstellung für das nach den Tarifen der Krankheitskostenversicherung vorgesehene Sterbegeld (unselbständiges Sterbegeld) und der Deckungsrückstellung für das Sterbegeld bei Krankentagegeldversicherungen in der Umstellungsrechnung gelten in den Fällen der Ziffer III, 1b Abs. 2 und 1c der Ergänzungsrichtlinien Teil D die nachstehenden Grundsätze.
I. Rechnungsgrundlagen
Sterbenswahrscheinlichkeiten (q) nach der Sterbetafel 1924/26 Männer;
Abgangswahrscheinlichkeit (w): Sie ist rechnungsmäßig in der Weise zu berücksichtigen, daß sie, beginnend mit dem Alter 20, eine fallende Folge bildet, die spätestens mit dem Alter 80 endet. Der für das Alter 20 anzusetzende Wert soll 10 vom Hundert nicht übersteigen. Eine Trennung der Abgangswahrscheinlichkeiten für Männer und für Frauen ist nicht erforderlich. Für alle Tarife sollen die gleichen Abgangswahrscheinlichkeiten verwendet werden. Nur in den Fällen, in denen offensichtlich ein nicht nur als vorübergehende Erscheinung zu wertender Sonderverlauf des vorzeitigen Abgangs in Erscheinung tritt, können andere - auch höhere - Abgangswahrscheinlichkeiten und/oder kürzere Folgedauern verwendet werden. Die Abweichung ist zu begründen. Die Ausscheideordnung ist dann folgendermaßen zu bilden:
Rechnungszinssatz: 3 1/2 vom Hundert.
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