Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2007-07-06
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 52
Änderungshistorie JSON API
1.

entgegen Artikel 7 Absatz 1 erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

2.

entgegen Artikel 7 Absatz 4 das dort genannte Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2.

entgegen Artikel 6 Absatz 1 als Tierhalter das Verbringen eines Tieres nicht mit einem Begleitdokument versieht,

3.

entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und in Verbindung mit Absatz 1 das dort genannte Begleitdokument nicht oder nicht vollständig übermittelt.

§ 47 Übergangsvorschriften

(1) Wer am 13. Juli 2007 eine Viehladestelle betreibt, hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 2 Absatz 1 bis zum 31. Oktober 2007 anzuzeigen. § 2 Absatz 2 ist auf Viehladestellen, die am 13. Juli 2007 bestehen, erstmals ab dem 31. Juli 2008 anzuwenden. Bis zu diesem Tage ist § 2 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(2) Wer das Halten der in § 26 Absatz 1 Satz 1 genannten Tiere nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung nicht angezeigt hat oder nicht in § 26 Absatz 1 aufgeführte Klauentiere hält, hat dies abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar 2008 anzuzeigen.

(3) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 nach den §§ 19a und 19c der Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417) geändert worden ist, gekennzeichnet worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10 die §§ 20, 24c und 25 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) anzuwenden.

(4) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 13. Juli 2007 nach § 19d der Viehverkehrsverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung gekennzeichnet worden sind, ist § 34 Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden.

(5) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren worden sind, ist abweichend von § 39 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c der § 19c Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016), die durch Artikel 364 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, anzuwenden.

(6) Auf Schafe und Ziegen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren worden sind, ist der Abschnitt 11 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzuwenden.

(7) Für Einhufer, die vor dem 1. Juli 2009 geboren worden sind und für die nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 8. März 2010 geltenden Fassung ein Equidenpass ausgestellt worden ist, ist § 44 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzuwenden.

§ 48 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anlage 1 (zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2 und § 17 Absatz 3)Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1188)

1.

Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stallabgängen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.

2.

In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen Tiere abgesondert werden können.

3.

Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs einer Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt werden. Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.

4.

Es müssen

a)

Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sowie,

b)

soweit erforderlich, ein Raum für den beamteten Tierarzt

5.

Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schriftlichen oder elektronischen Plan für die Reinigung und die Desinfektion

a)

der Transportfahrzeuge,

b)

der Stallungen und Verkehrswege

6.

Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.

7.

Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können.

Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2)Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1189)

1.

Der Viehhandelsunternehmer sowie der Sammelstellenbetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird.

2.

Der Viehhandelsunternehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.

3.

Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise verbracht werden, wenn die Tiere keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht.

4.

Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb und Zucht- und Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.

5.

Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.

Anlage 3 (zu § 25 Absatz 1)Muster für Kontrollbücher

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1190)

A. Viehhandelskontrollbuch

AbgabeIdentifizierungÜbernehmer123456Ort und Datum der Übernahmebisheriger Besitzer a)Name und Anschriftb)Registriernummer bei Transportunter- nehmenc)Kfz-Kennzeichen des Transportfahrzeugsbei Rindern Ohr- markennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kenn- zeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kenn- zeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres AlterDatum der AbgabeName und Anschriftgegebenenfalls Nummer der Bescheinigung

B. Transportkontrollbuch

123456a)Ort und Datum der Übernahmeb)Uhrzeit des Verlade- beginnsc)Abfahrtszeitd)voraussicht- liche Dauer der Beförde- rungName und Anschrift des bisherigen Tierhaltersbei Rindern Ohr- markennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kenn- zeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kenn- zeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stück- zahl, Rasse, ungefähres AlterDatum und Zeit- punkt der Über- gabeFahrtziel Name und Anschrift des Übernehmersgegebenenfalls Nummer der Bescheinigung

C. Desinfektionskontrollbuch

12345Datum des TransportsArt der beförderten TiereDatum der Reinigung und DesinfektionOrt der Reinigung und DesinfektionDesinfektionsmittel/ eingesetzte Konzen- tration

Anlage 4 (zu § 27 Absatz 3 und 4)Ohrmarken zur Rinderkennzeichnung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1191 – 1192)

1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten StelleLändercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer, (zweizeilig): – 2 Ziffern (Bundesland) – 8 Ziffern (individuell)erste Zeile: mindestens 5 mmzweite Zeile: mindestens 18 mmStrichcode mit Prüfziffer, Mindesthöhe 8 mmMindestgröße der Ohrmarke:Höhe 68 mmBreite 55 mm

2. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten StelleLändercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer,(zweizeilig);erste Zeile: mindestens 5 mmzweite Zeile: mindestens 18 mmFreiraum für handschriftliche EintragungenMindestgröße der Ohrmarke:Höhe 68 mmBreite 55 mm

1. und 2. Ohrmarke (Rückseite/Dornteil)Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten StelleLändercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer,(zweizeilig);erste Zeile: mindestens 5 mmzweite Zeile: mindestens 15 mmMindestgröße der Ohrmarke:Höhe 58 mmBreite 55 mm

Anlage 5 (zu § 27 Absatz 3, § 30 Absatz 2 und § 31 Satz 2)Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und § 31 Satz 2

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1193 – 1194)

Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist wie nachfolgend beschrieben aufzubauen:

1. Art des Strichcodes Es kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zur Anwendung.

1.1 Kriterien des Strichcodetyps Zeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer geradzahlig.

1.2 Prüfziffernberechnung Die Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes dargestellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer nicht mit der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen. Nachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der Gewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der Nutzziffernfolge verteilt: Beispiel: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7 Klartext:089013350807  Prüfziffer:7Nutzziffernfolge:08901335080Gewichtungsfaktoren:31313131313Einzelprodukte:082703395080Summe Einzelprodukte:0+ 8+  27+ 0+  3+  3+  9+  5+ 0+ 8+  0= 63 Modulo 10:63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)Differenz zu 10 ergibt die Prüfziffer:10 – 3 = 7Prüfziffer:7 Zu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die auszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt werden muss. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).

2. Strichcode auf der Ohrmarke (§ 27 Absatz 3 Satz 2) Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer dargestellt: Auf Ohrmarke in Klarschrift dargestelltJa1)Nein2)LS3)Individuelle Nummer04)PZ5)56789101112131415161)Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt.2)Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt.1)+2)Felder 5–16 als Strichcode dargestellt.3)Felder 5–6, Länderschlüssel.4)Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel).5)Feld 16, Prüfziffer.

3. Strichcode auf dem Rinderpass (§ 30 Absatz 2 Satz 2) Darstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt: Auf dem Rinderpass in Klarschrift dargestelltNein, dafür DE1)Nein2)Ja3)Nein4)2765)006)LS7)Individuelle NummerPZ8)01234567891011121314151)+3)DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt.5)+6)+8)Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass.1)+2)+3)+4)Felder 0–15 als Strichcode dargestellt.5)Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“.6)Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen.7)Felder 5–6, Länderschlüssel.8)Feld 15, Prüfziffer.

Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)Rasseschlüssel

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1195 – 1197)

Holstein-Schwarzbunt01

Holstein-Rotbunt02

Jersey03

Braunvieh04

Angler05

Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung06

Rotbunt DN09

Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN)10

Fleckvieh11

Gelbvieh12

Pinzgauer13

Hinterwälder14

Murnau-Werdenfelser15

Vorderwälder16

Limpurger Rind17

Braunvieh alter Zuchtrichtung18

Ayrshire19

Vogesen-Rind20

Charolais21

Limousin22

Weißblaue Belgier23

Blonde d´Aquitaine24

Maine-Anjou25

Salers26

Montbéliarde27

Aubrac28

Piemonteser31

Chianina32

Romagnola33

Marchigiana34

White Park35

British Blue36

Angus41

Angus (AA)42

Hereford43

Deutsches Shorthorn44

Highland Cattle45

Welsh-Black46

Galloway47

Lincoln Red48

Belted Galloway49

Luing50

Brangus51

Normande52

Ungarisches Steppenrind53

Zwerg-Zebu54

Grauvieh55

Dexter56

White Galloway57

Longhorn58

South Devon59

Fjäll-Rind60

Tuxer61

Telemark65

Fleckvieh-Simmental66

Uckermärker67

Blaarkop68

Witrug69

Lakenfelder70

Rotes Höhenvieh71

Ansbach-Triesdorfer72

Glanrind73

Pinzgauer Fleischnutzung74

Pustertaler75

Gelbvieh Fleischnutzung76

Braunvieh Fleischnutzung77

Rotbunt Fleischnutzung78

Hinterwälder Fleischnutzung79

Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung80

Vorderwälder Fleischnutzung81

Limpurger Fleischnutzung82

Brahman83

Bazadaise84

Heckrind (Rückzüchtung)85

Beefalo86

Wasserbüffel (Bubalus bubalus)87

Bison/Wisent88

Yak89

Sonstige Rassen (SON)90

Sonstige taurine Rinder (Bos taurus)91

Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus)92

Sonstige taur indicus-Rinder93

Wagyu Rind94

Kreuzung Fleischrind x Fleischrind97

Kreuzung Fleischrind x Milchrind98

Kreuzung Milchrind x Milchrind99

Evolener100

British Longhorn101

Texas Longhorn102

Murray Grey103

Whitbred Shorthorn104

Murbodener105

Ennstaler Bergschecken106

Eringer107

Parthenaise108

Kreuzung Zweinutzungsrind x Fleischrind109

Kreuzung Zweinutzungsrind x Milchrind110

Kreuzung Zweinutzungsrind x Zweinutzungsrind111

Anlage 7 (zu § 30 Absatz 1 und § 31)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1198)

Ausgebende StelleRinderpass nach § 30/Stammdatenblatt nach § 31 der Viehverkehrsverordnung

(Logo)(Passnummer).................................................................................

(Barcode)Ohrmarkennummer

Datum der Ausgabe(Barcode)Registrier-Nr. nach § 26 der Viehverkehrsverordnung

Tierhalter (Name, Vorname, Anschrift)1. Tierdaten Geburtsdatum: Geschlecht: Rasse: Ohrmarkennummer des Muttertieres:

2.

Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem Ursprungsbetrieb:

aus folgendem Mitgliedstaat der EU:

aus folgendem Drittland eingeführt:

vom Drittland vergebene Ohrmarkennummer:

3.

Angaben zu den Vorbesitzern des Tieres:

Registriernummer: ...............................................................

Datum des Zugangs: ..............................................................Datum des Abgangs: ..............................................................

Registriernummer: ...............................................................

Datum des Zugangs: ..............................................................Datum des Abgangs: ..............................................................

Registriernummer: ...............................................................

Datum des Zugangs: ..............................................................Datum des Abgangs: ..............................................................

4.

Ort, Datum, Unterschrift des letzten Tierhalters

Anlage 8 (zu § 32 Absatz 1)Bestandsregister für Rinderhaltungen

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1199)

Seite: …

Name: Anschrift: Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2:

1234567a7b7c8a8b8c9Lfd. Nr.Ohrmarken- nummerGeburts- datumGeschlecht m/wRasse nach RasseschlüsselOhrmarkennummer des MuttertieresZugangAbgangBemerkungenDatumVorheriger Tierhalter, Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen BetriebDatum Name und Anschrift des Übernehmers oder Regis- triernummer des Übernehmers oder Tod im eigenen Betrieb

Angaben im Fall der Überprüfung

Datum der Überprüfung:

Zuständige Behörde:

Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde:

Anlage 9 (zu § 34 Absatz 3 und 4)Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1200 – 1201)

Nummer 1

Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)

Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten StelleLändercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (zweizeilig): – „01“ (Tierartenkenncode) – 2 Ziffern (Bundesland) – 8 Ziffern (individuell)Mindestgröße der OhrmarkeHöhe 25 mmBreite 25 mm

Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)

Unterabschnitt AUnterabschnitt Bohne Beschriftungohne BeschriftungMindestdurchmesser der OhrmarkeMindestgröße der Ohrmarke25 mmHöhe 25 mmBreite 25 mm

Abschnitt C (Rückseite/Lochteil)

Unterabschnitt AUnterabschnitt BLändercode „DE“ (Deutschland) und – Kfz-Kennzeichen – letzte sieben Ziffern der nach § 26 Ab- satz 2 Satz 2 erteilten RegistriernummerLändercode „DE“ (Deutschland) und – Kfz-Kennzeichen – letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten RegistriernummerMindestdurchmesser der OhrmarkeMindestgröße der Ohrmarke25 mmHöhe 25 mmBreite 25 mm

Nummer 2

Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)

Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten StelleLändercode „DE“ (Deutschland) und – Kfz-Kennzeichen – letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten RegistriernummerMindestgröße der OhrmarkeHöhe 25 mmBreite 25 mm

Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)

ohne BeschriftungMindestgröße der OhrmarkeHöhe 25 mmBreite 25 mm

Nummer 3

Abschnitt A (Vorderseite/Loch- und Dornteil, mit Transponder)

Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle

Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig): – „01“ (Tierartenkenncode) – 2 Ziffern (Bundesland)* – 8 Ziffern (individuell)

Mindestgröße der Ohrmarke

Länge 75 mm

Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)

Abschnitt B (Vorderseite/Loch- und Dornteil, ohne Transponder)

Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle

Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig): – „01“ (Tierartenkenncode) – 2 Ziffern (Bundesland)* – 8 Ziffern (individuell)

Mindestgröße der Ohrmarke

Länge 75 mm

Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)

Anlage 10 (zu § 36 Absatz 1)Begleitpapier

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1202)

für Schafe □für Ziegen □

Angaben zum abgebenden Betrieb

Name:

Anschrift:

Registriernummer:

Angaben zum Bestimmungsbetrieb (Tierhalter/Schlachthof)

Name:

Anschrift:

oder Registriernummer:

bei Wanderschafherden:Bestimmungsort oder Ablichtung der Genehmigung nach § 10 Absatz 1

Angaben zu den zu verbringenden Tieren

Anzahl Schafe:Anzahl Ziegen:

Kennzeichen:

Angaben zum Transportmittel

Transportunternehmen:

Name:

Anschrift:

Registriernummer:

Transportmittel:

Kraftfahrzeugkennzeichen:

Ort, DatumUnterschrift des abgebenden Tierhalters

Anlage 11 (zu § 37 Absatz 1)Bestandsregister

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1203 – 1204)

Seite: …

für Schafe □für Ziegen □

A. Angaben zum Betrieb

Name:Nutzungsart:

Anschrift:Zucht□Milch□Mast□Gesamtanzahl am 1. Januar …

Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2:Schafe:Ziegen:

B. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen

Lfd. Nr.Datum des Zugangs oder des AbgangsZugangAbgangKennzeichen des Tieres oder der TiereAnzahlBemerkungen

Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen TierhaltersName und Anschrift oder Registriernummer des ÜbernehmersName und Anschrift oder Registriernummer des Transportunternehmers, Kfz-Kennzeichen des Transportmittels

C. Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen

Lfd. Nr.Kennzeichen des TieresGeburtsjahrDatum der KennzeichnungRasseGenotyp, soweit bekanntTod (Monat und Jahr)ErsatzkennzeichenBemerkungen

D. Angaben im Fall der Überprüfung

Datum der Überprüfung:

Zuständige Behörde

Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde

Anlage 12 (zu § 42 Absatz 1)Bestandsregister für Schweinehaltungen

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1205)

Seite: …

Name:Gesamtzahl am Stichtag nach § 26 Absatz 3:

Anschrift:davon Zuchtsauen:

Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2:davon sonstige Zucht- und Mastschweine über 30 Kilogramm:

davon Ferkel bis 30 Kilogramm:

1234a4b5a5b67

Lfd. Nr.AnzahlOhrmarken-nummern/ KennzeichenZugangAbgangaktueller BestandBemerkungen

DatumName und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen BetriebDatumName und Anschrift oder Registriernummer des Übernehmers oder Tod im eigenen Betrieb

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