Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1994-03-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen §§ 1 bis 3

Begriffsbestimmungen § 1

Impfverbot § 2

Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen § 3

Abschnitt 2

Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der Seuche §§ 4 bis 14

Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung § 4

Öffentliche Bekanntmachung § 5

Sperre des Betriebes oder sonstigen Standortes § 6

Tötung und unschädliche Beseitigung § 7

Ausnahmen § 8

Sperrbezirk § 9

Beobachtungsgebiet § 10

Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht § 11

Desinfektion § 12

Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, auf dem Transport und in Schlachtstätten § 13

Aufhebung von Schutzmaßregeln § 14

Abschnitt 3

Schlussbestimmungen § 15

Ordnungswidrigkeiten § 15

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.

Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn diese durch nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Differentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. EG Nr. L 167 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird;

a)

virologische Untersuchung oder

b)

serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epidemiologischen Anhaltspunkten

2.

Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung oder der serologischen Untersuchung nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit befürchten lässt.

§ 2 Impfverbot

(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächtigen Tieren sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche genehmigen.

§ 3 Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen

Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,

1.

für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,

2.

für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,

a)

eine Untersuchung,

b)

eine Absonderung oder

c)

eine behördliche Beobachtung.

Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder

Verdacht des Ausbruchs der Seuche

§ 4 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung

(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:

1.

Der Besitzer muss sämtliche Schweine in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten absondern. Er hat die Zahl der Schweine unter Angabe der verendeten und nachgeborenen Tiere schriftlich oder elektronisch zu erfassen. Diese Kontrollaufzeichnung ist täglich auf dem neuesten Stand zu halten.

2.

Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer der Tiere muss die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, dass eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.

3.

Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

4.

Verendete oder getötete Schweine sind so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

5.

Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futtermittel und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Standorte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 5 Öffentliche Bekanntmachung

Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit öffentlich bekannt.

§ 6 Sperre des Betriebes oder sonstigen Standortes

(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.

Der Besitzer muss an den Zufahrten und Eingängen des Betriebes und der Schweineställe oder der sonstigen Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrankheit - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen.

2.

Der Besitzer muss sämtliche Schweine in geschlossenen Ställen absondern.

3.

Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tierärzten und von solchen Personen, denen die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer der Tiere muss die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, dass eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.

4.

Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.

5.

Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden; das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung zulässig.

6.

Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

7.

Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seuchenerregers nach Anweisung des beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

8.

Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor dem Verbringen sind sie nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort sowie aus dem Betrieb oder sonstigen Standort verbracht werden.

9.

Der Besitzer muss die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.

10.

Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen anbringen und sie nach Anweisung des beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmittel tränken und stets feucht halten.

(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Standorte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 7 Tötung und unschädliche Beseitigung

(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Schweine an.

(2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Schweine anordnen.

§ 8 Ausnahmen

Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebseinheiten eines von der Seuche betroffenen Betriebes Ausnahmen von § 7 Abs. 1 genehmigen, sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist.

§ 9 Sperrbezirk

(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.

(2) Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.

Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrankheit - Sperrbezirk" gut sichtbar an.

2.

Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand verbracht werden. Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden.

3.

Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung wird nur genehmigt, wenn In der Schlachtstätte sind diese Schweine von anderen Schweinen getrennt zu halten und zu schlachten.

a)

auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden kann und

b)

sichergestellt ist, dass die zu verbringenden Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet und in verplombten Fahrzeugen befördert werden.

4.

Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet worden sind, darf innerstaatlich nur verbracht werden, soweit

a)

das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen ist,

b)

sichergestellt ist, dass das Fleisch Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gilt nicht, soweit das Fleisch nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden ist.

aa) getrennt gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert wird, soweit es für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt ist, und

bb) nicht in Fleischerzeugnisse gelangt oder zu Fleischerzeugnissen verarbeitet wird, die für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt sind.

5.

Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Schlachtschweinen, die von außerhalb des Sperrgebietes stammen und in einem im Sperrgebiet gelegenen Schlachthof geschlachtet werden sollen, genehmigen.

6.

Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen transportiert werden.

(3) Im Falle der erneuten Festlegung eines Sperrbezirks auf Grund eines weiteren Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit dürfen Schweine abweichend von Absatz 2 Nr. 2 mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand verbracht werden, soweit

1.

die erneute Festlegung des Sperrbezirks zu einem Verbringungsverbot von mehr als 21 Tagen führt und

2.

ohne ein Verbringen tierschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden können.

Für das Verbringen gilt Absatz 2 Nr. 3 Satz 2, 3 und 4 entsprechend.

(4) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der Besitzer seinen Schweinebestand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Vesikuläre Schweinekrankheit untersuchen zu lassen.

§ 10 Beobachtungsgebiet

(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens zehn Kilometer beträgt.

(2) Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.

Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrankheit - Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an.

2.

Innerhalb des Beobachtungsgebietes dürfen Schweine außer zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn während der letzten 21 Tage vor dem Verbringen keine Schweine in den Bestand eingestellt worden sind.

3.

Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen aus dem Beobachtungsgebiet genehmigen, wenn Bei Schlachtschweinen ist die serologische Untersuchung nach Satz 1 Buchstabe b vor dem Verbringen entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass diese Untersuchung nach dem Schlachten durchgeführt wird.

a)

auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes durch den beamteten Tierarzt 48 Stunden vor dem Verbringen das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine ausgeschlossen werden kann,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.