Verwaltungsverfahrensgesetz

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1976-05-25
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 125
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Inhaltsübersicht

Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit

Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation

§ 1Anwendungsbereich

§ 2Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 3Örtliche Zuständigkeit

§ 3aElektronische Kommunikation

Abschnitt 2 Amtshilfe

§ 4Amtshilfepflicht

§ 5Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

§ 6Auswahl der Behörde

§ 7Durchführung der Amtshilfe

§ 8Kosten der Amtshilfe

Abschnitt 3 Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 8aGrundsätze der Hilfeleistung

§ 8bForm und Behandlung der Ersuchen

§ 8cKosten der Hilfeleistung

§ 8dMitteilungen von Amts wegen

§ 8eAnwendbarkeit

Teil II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren

Abschnitt 1 Verfahrensgrundsätze

§ 9Begriff des Verwaltungsverfahrens

§ 10Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

§ 11Beteiligungsfähigkeit

§ 12Handlungsfähigkeit

§ 13Beteiligte

§ 14Bevollmächtigte und Beistände

§ 15Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

§ 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

§ 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben

§ 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse

§ 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse

§ 20Ausgeschlossene Personen

§ 21Besorgnis der Befangenheit

§ 22Beginn des Verfahrens

§ 23Amtssprache

§ 24Untersuchungsgrundsatz

§ 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 26Beweismittel

§ 27Versicherung an Eides statt

§ 27aBekanntmachung im Internet

§ 27bZugänglichmachung auszulegender Dokumente

§ 27cErörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit

§ 28Anhörung Beteiligter

§ 29Akteneinsicht durch Beteiligte

§ 30Geheimhaltung

Abschnitt 2 Fristen, Termine, Wiedereinsetzung

§ 31Fristen und Termine

§ 32Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Abschnitt 3 Amtliche Beglaubigung

§ 33Beglaubigung von Dokumenten

§ 34Beglaubigung von Unterschriften

Teil III Verwaltungsakt

Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 35Begriff des Verwaltungsaktes

§ 35aVollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

§ 36Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

§ 37Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung

§ 38Zusicherung

§ 39Begründung des Verwaltungsaktes

§ 40Ermessen

§ 41Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

§ 42Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

§ 42aGenehmigungsfiktion

Abschnitt 2 Bestandskraft des Verwaltungsaktes

§ 43Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

§ 44Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

§ 45Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

§ 46Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

§ 47Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes

§ 48Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes

§ 49Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes

§ 49aErstattung, Verzinsung

§ 50Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 51Wiederaufgreifen des Verfahrens

§ 52Rückgabe von Urkunden und Sachen

Abschnitt 3 Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes

§ 53Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag

§ 54Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

§ 55Vergleichsvertrag

§ 56Austauschvertrag

§ 57Schriftform

§ 58Zustimmung von Dritten und Behörden

§ 59Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

§ 60Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen

§ 61Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

§ 62Ergänzende Anwendung von Vorschriften

Teil V Besondere Verfahrensarten

Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren

§ 63Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren

§ 64Form des Antrags

§ 65Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen

§ 66Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

§ 67Erfordernis der mündlichen Verhandlung

§ 68Verlauf der mündlichen Verhandlung

§ 69Entscheidung

§ 70Anfechtung der Entscheidung

§ 71Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen

Abschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 71aAnwendbarkeit

§ 71bVerfahren

§ 71cInformationspflichten

§ 71dGegenseitige Unterstützung

§ 71eElektronisches Verfahren

Abschnitt 2 Planfeststellungsverfahren

§ 72Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren

§ 73Anhörungsverfahren

§ 74Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 75Rechtswirkungen der Planfeststellung

§ 76Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 77Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses

§ 78Zusammentreffen mehrerer Vorhaben

Teil VI Rechtsbehelfsverfahren

§ 79Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

§ 80Erstattung von Kosten im Vorverfahren

Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse

Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 81Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit

§ 82Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit

§ 83Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

§ 84Verschwiegenheitspflicht

§ 85Entschädigung

§ 86Abberufung

§ 87Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 2 Ausschüsse

§ 88Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse

§ 89Ordnung in den Sitzungen

§ 90Beschlussfähigkeit

§ 91Beschlussfassung

§ 92Wahlen durch Ausschüsse

§ 93Niederschrift

Teil VIII Schlussvorschriften

§ 94Übertragung gemeindlicher Aufgaben

§ 95Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten

§ 96Überleitung von Verfahren

§ 97(weggefallen)

§ 98(weggefallen)

§ 99(weggefallen)

§ 100Landesgesetzliche Regelungen

§ 101Stadtstaatenklausel

§ 102Übergangsvorschrift zu § 53

§ 102aÜbergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren

§ 103(Inkrafttreten)

Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit

Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.

des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2.

der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,

soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.

Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,

2.

die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,

3.

Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,

4.

Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,

5.

das Recht des Lastenausgleichs,

6.

das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

1.

der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;

2.

der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;

3.

der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist

1.

in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;

2.

in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

3.

in anderen Angelegenheiten, die

a)

eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,

b)

eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;

4.

in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 3a Elektronische Kommunikation

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.

(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.

durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen;

2.

durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde

a)

aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;

b)

aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;

c)

aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;

d)

mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;

3.

bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde,

a)

indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;

b)

durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.

(4) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(5) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt 2 Amtshilfe

§ 4 Amtshilfepflicht

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.

Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;

2.

die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie

1.

aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;

2.

aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;

3.

zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann;

4.

zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden;

5.

die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.

(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn

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