Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 13 des Wassersicherstellungsgesetzes
Rechtsverordnungen nach § 13 des Wassersicherstellungsgesetzes
Eingangsformel
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225), der durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
(1) Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 1 des Wassersicherstellungsgesetzes wird auf die Landesregierungen übertragen.
(2) Die Landesregierungen können die ihnen nach Absatz 1 übertragene Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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