Wehrdisziplinarordnung
Inhaltsübersicht
Teil 1Einleitende Bestimmungen§ 1Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich§ 2Früher begangene Dienstvergehen§ 3Akteneinsicht§ 4Beteiligung der Vertrauensperson§ 5Zustellungen§ 6Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe§ 7Disziplinarbuch§ 8Tilgung§ 9Auskünfte§ 10Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und SachverständigenTeil 2Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen§ 11Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen§ 12Zuständigkeit zum Erteilen förmlicher Anerkennungen§ 13Verfahren beim Erteilen förmlicher Anerkennungen§ 14Rücknahme förmlicher AnerkennungenTeil 3Ahndung von Dienstvergehen durch DisziplinarmaßnahmenKapitel 1Allgemeine Bestimmungen§ 15Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz§ 16Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen§ 17Beschleunigungsgebot, Fristen§ 18Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung§ 19Gnadenrecht§ 20Durchsuchung und Beschlagnahme§ 21Vorläufige FestnahmeKapitel 2Die Disziplinarbefugnis der Disziplinarvorgesetzten und ihre AusübungAbschnitt 1Einfache Disziplinarmaßnahmen§ 22Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen§ 23Verweis, strenger Verweis§ 24Disziplinarbuße, strenge Disziplinarbuße§ 25Ausgangsbeschränkung, strenge Ausgangsbeschränkung§ 26Disziplinararrest, strenger DisziplinararrestAbschnitt 2Disziplinarbefugnis§ 27Disziplinarvorgesetzte§ 28Stufen der Disziplinarbefugnis§ 29Zuständigkeit der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten§ 30Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten§ 31Disziplinarbefugnis nach dem DienstgradAbschnitt 3Ausübung der Disziplinarbefugnis§ 32Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten§ 33Prüfungspflicht der Disziplinarvorgesetzten§ 34Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen§ 35Selbstständigkeit der Disziplinarvorgesetzten§ 36Absehen von einer Disziplinarmaßnahme§ 37Verhängen der Disziplinarmaßnahme§ 38Bemessung der Disziplinarmaßnahme§ 39Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinarmaßnahme§ 40Richterliche Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest§ 41Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches DisziplinarverfahrenAbschnitt 4Beschwerden gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten§ 42Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung§ 43Zuständigkeiten§ 44Entscheidung über die BeschwerdeAbschnitt 5Nochmalige Prüfung§ 45Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträglichem Straf- oder Bußgeldverfahren§ 46Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen§ 47Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme§ 48DienstaufsichtAbschnitt 6Vollstreckung§ 49Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen§ 50Zuständigkeit für die Vollstreckung§ 51Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung§ 52Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis§ 53Vollstreckung von Disziplinarbuße und strenger Disziplinarbuße§ 54Vollstreckung von Ausgangsbeschränkung und strenger Ausgangsbeschränkung§ 55Vollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest; Verordnungsermächtigung§ 56Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme§ 57Behelfsvollzug bei Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest§ 58Vollstreckung im Zusammenhang mit dem Entlassungstag§ 59Verjährung der VollstreckungKapitel 3Das gerichtliche DisziplinarverfahrenAbschnitt 1Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen§ 60Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen§ 61Kürzung der Dienstbezüge§ 62Beförderungsverbot§ 63Herabsetzung in der Besoldungsgruppe§ 64Dienstgradherabsetzung§ 65Entfernung aus dem Dienstverhältnis§ 66Kürzung des Ruhegehalts§ 67Aberkennung des Ruhegehalts§ 68Aberkennung des Dienstgrades§ 69Disziplinarmaßnahmen gegen als im Ruhestand geltende frühere Soldatinnen und frühere SoldatenAbschnitt 2Wehrdienstgerichte§ 70Bestimmung der Wehrdienstgerichte§ 71Errichtung der Truppendienstgerichte; Verordnungsermächtigung§ 72Zuständigkeit der Truppendienstgerichte§ 73Zusammensetzung§ 74Präsidialverfassung§ 75Dienstaufsicht§ 76Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter§ 77Besetzung§ 78Große Besetzung§ 79Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes§ 80Säumige ehrenamtliche Richterinnen und säumige ehrenamtliche Richter§ 81Ruhen und Erlöschen des Amtes von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern§ 82Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der WehrdienstsenateAbschnitt 3Wehrdisziplinaranwaltschaften, Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft§ 83Wehrdisziplinaranwaltschaften§ 84BundeswehrdisziplinaranwaltschaftAbschnitt 4Allgemeine Vorschriften für das gerichtliche Disziplinarverfahren§ 85Verfahren gegen frühere Soldatinnen und frühere Soldaten§ 86Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens§ 87Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen§ 88Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen Disziplinarverfahren§ 89Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige§ 90Unzulässigkeit der Verhaftung§ 91Gutachten über den psychischen Zustand§ 92Ladungen§ 93Verteidigung§ 94Ergänzende VorschriftenAbschnitt 5Einleitung des Verfahrens§ 95Vorermittlungen§ 96Einleitungsverfügung§ 97Einleitungsbehörden§ 98Antrag auf Einleitung des Verfahrens§ 99Nachträgliches gerichtliches DisziplinarverfahrenAbschnitt 6Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft§ 100ErmittlungsgrundsätzeAbschnitt 7Verfahren bis zur Hauptverhandlung§ 101Einstellung§ 102Anschuldigung§ 103Zustellung der Anschuldigungsschrift§ 104Antrag auf gerichtliche Fristsetzung§ 105Ladung zur Hauptverhandlung, LadungsfristAbschnitt 8Hauptverhandlung§ 106Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten an der Hauptverhandlung§ 107Grundsatz der Nichtöffentlichkeit§ 108Beweisaufnahme§ 109Gegenstand der Urteilsfindung§ 110Entscheidung des Truppendienstgerichts§ 111Zahlung des Unterhaltsbeitrags§ 112Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten§ 113Unterzeichnung des Urteils, ZustellungAbschnitt 9Verfahren bei Disziplinargerichtsbescheid§ 114Entscheidung durch Disziplinargerichtsbescheid§ 115Inhalt des Disziplinargerichtsbescheids§ 116Disziplinargerichtsbescheid auf Antrag der WehrdisziplinaranwaltschaftAbschnitt 10Gerichtliches Antragsverfahren§ 117Antragstellung§ 118VerfahrenAbschnitt 11RechtsmittelUnterabschnitt 1Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen§ 119Bestimmungen für das BeschwerdeverfahrenUnterabschnitt 2Berufung§ 120Einlegung und Frist der Berufung§ 121Begründung der Berufung§ 122Zulässigkeitsprüfung§ 123Beschluss des Berufungsgerichts§ 124Urteil des Berufungsgerichts§ 125Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör§ 126Bindung des Truppendienstgerichts§ 127Verfahrensgrundsätze§ 128Ausbleiben der Soldatin oder des SoldatenUnterabschnitt 3Rechtskraft§ 129Rechtskraft gerichtlicher EntscheidungenAbschnitt 12Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen§ 130Zulässigkeit, Wirksamkeit, Beendigung§ 131Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen BeträgeAbschnitt 13Antragsverfahren vor dem Wehrdienstgericht bei nachträglicher strafgerichtlicher Ahndung§ 132Voraussetzungen und ZuständigkeitAbschnitt 14Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens§ 133Wiederaufnahmegründe§ 134Unzulässigkeit der Wiederaufnahme§ 135Antrag auf Wiederaufnahme§ 136Entscheidung durch Beschluss§ 137Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil§ 138Rechtswirkungen, EntschädigungAbschnitt 15Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen§ 139Durchführung der VollstreckungAbschnitt 16Kosten des Verfahrens§ 140Erhebung von Kosten§ 141Umfang der Kostenpflicht§ 142Kostenpflicht der Soldatin oder des Soldaten sowie des Bundes§ 143Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen§ 144Notwendige Auslagen§ 145Entscheidung über die Kosten§ 146KostenfestsetzungTeil 4Schlussvorschriften§ 147Sonderbestimmung für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit§ 148Besondere Entlassung einer Soldatin oder eines Soldaten§ 149Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen§ 150Verordnungsermächtigung§ 151Übergangsvorschriften§ 152Einschränkung von Grundrechten
Teil 1 Einleitende Bestimmungen
§ 1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen.
(2) Das Gesetz gilt für Soldatinnen und Soldaten. Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben (frühere Soldatinnen und frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(3) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz oder auf Berufsförderung haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand. Die gewährten Leistungen gelten als Ruhegehalt.
§ 2 Früher begangene Dienstvergehen
(1) Wer nach Beendigung eines früheren Wehrdienstverhältnisses erneut in einem Wehrdienstverhältnis steht, kann auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die in dem früheren Wehrdienstverhältnis oder danach begangen wurden.
(2) Gegen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie gegen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit können gerichtliche Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen geführt werden, die sie begangen haben
in einem früheren Beamten- oder Richterverhältnis oder
als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis.
Auch bei aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 77 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen. Als einfache Disziplinarmaßnahmen darf das Wehrdienstgericht nur den Verweis oder die Disziplinarbuße verhängen.
§ 3 Akteneinsicht
(1) Der Soldatin oder dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Bei der Anhörung nach § 14 Absatz 1 Satz 3, nach § 32 Absatz 5 Satz 1 oder nach der Zustellung der Anschuldigungsschrift oder des Antrags der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids ist die Einsicht ohne diese Einschränkung zu gestatten. Einsicht in elektronische Akten kann dadurch gewährt werden, dass der Inhalt der Akte zum Abruf bereitgestellt oder auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wird. Soweit die Akten eingesehen werden können, dürfen daraus Abschriften gefertigt werden. Insoweit darf sich die Soldatin oder der Soldat auch auf eigene Kosten Kopien oder einen Aktenausdruck anfertigen lassen.
(2) Akten und Schriftstücke, die nicht eingesehen werden dürfen, dürfen weder beigezogen noch verwertet werden.
§ 4 Beteiligung der Vertrauensperson
Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist der Soldatin oder dem Soldaten vor deren oder dessen Anhörung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 32 Absatz 5 Satz 1 bekannt zu geben.
§ 5 Zustellungen
(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen werden ausgeführt
durch Übergabe an die Empfängerin oder den Empfänger gegen Empfangsbekenntnis oder, wenn sie oder er die Annahme oder die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses verweigert, durch Anfertigung eines Protokolls hierüber,
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen oder
an Behörden und Dienststellen auch durch Vorlage der Akten mit den Urschriften der zuzustellenden Schriftstücke; die Empfängerin oder der Empfänger hat den Tag der Vorlage in den Akten zu vermerken.
(2) Die Zustellung nach Absatz 1 Nummer 2 kann auch durch eine Soldatin oder einen Soldaten ausgeführt werden. Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft von der oder dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer bewilligt.
(3) Hat die oder der Empfangsberechtigte ein Schriftstück nachweislich erhalten, gilt es spätestens zu diesem Zeitpunkt als zugestellt.
§ 6 Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Bei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren Entscheidungen ist die Soldatin oder der Soldat über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stellen, bei denen das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich oder elektronisch zu belehren.
§ 7 Disziplinarbuch
Förmliche Anerkennungen, unanfechtbar verhängte Disziplinarmaßnahmen und rechtskräftig ausgesprochene Strafen sind in das Disziplinarbuch einzutragen.
§ 8 Tilgung
(1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.
(2) Es sind zu tilgen
eine einfache Disziplinarmaßnahme nach drei Jahren,
eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren,
ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge, nach sieben Jahren und
eine Herabsetzung in der Besoldungsgruppe nach zehn Jahren.
Der Lauf der Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird, oder mit der Verkündung des ersten Urteils. Wird die Soldatin oder der Soldat während der Tilgungsfrist wegen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen sie oder ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, beginnt die Tilgungsfrist von neuem. Für den Beginn der Tilgungsfrist gilt Satz 2.
(3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.
(4) Strafen sind zu tilgen
nach fünf Jahren, wenn eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erfolgte, und
nach drei Jahren in allen übrigen Fällen.
Die Tilgungsfrist beginnt mit der Verkündung des ersten Urteils, bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch die Richterin oder den Richter.
(5) Ist bei einer Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert sich die Tilgungsfrist bis zum Ende der Vollstreckung.
(6) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer Kürzung der Dienstbezüge, nach einem Beförderungsverbot oder nach einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe verhängt werden, sind erst zu tilgen, wenn die Kürzung der Dienstbezüge, das Beförderungsverbot oder die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe getilgt werden darf.
(7) Förmliche Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Strafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie getilgt worden oder zu tilgen sind. Sie sind aus dem Disziplinarbuch und aus den Personalakten zu entfernen.
(8) Nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist darf jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme sowie über den zu Grunde liegenden Sachverhalt verweigert werden. Die Soldatin oder der Soldat darf erklären, dass sie oder er nicht gemaßregelt worden ist.
(9) Unterlagen über die Feststellung eines Dienstvergehens sind nach zwei Jahren aus den Personalakten zu entfernen. Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.
§ 9 Auskünfte
(1) Auskünfte über förmliche Anerkennungen, über Disziplinarmaßnahmen und über im Disziplinarbuch eingetragene gerichtliche Strafen, Mitteilungen über Ermittlungen der oder des Disziplinarvorgesetzten, über Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft und über gerichtliche Disziplinarverfahren sowie Mitteilungen über Tatsachen aus solchen Verfahren werden ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten nur erteilt
an Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, an Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Empfängerin oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie
an Verletzte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.
Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Übermittlung von Unterlagen zulässig.
(2) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr oder ihm übermittelt wurden.
(3) Andere Rechtsvorschriften, die eine Auskunftserteilung zulassen, bleiben unberührt. Auskünfte über förmliche Anerkennungen, über Disziplinarmaßnahmen und über im Disziplinarbuch eingetragene gerichtliche Strafen, die getilgt oder tilgungsreif sind, werden nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten erteilt.
§ 10 Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
Werden Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige nicht dienstlich gestellt, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Teil 2 Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen
§ 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen
(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.
(2) Förmliche Anerkennungen erfolgen durch Kompanie- oder Tagesbefehl.
(3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.
(4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden.
§ 12 Zuständigkeit zum Erteilen förmlicher Anerkennungen
(1) Es können erteilen
Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder einer höheren Disziplinarbefugnis eine Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,
die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung eine Anerkennung im Tagesbefehl.
(2) Es können gewähren
Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen,
Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen,
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