Verordnung zur Bestimmung der Bezüge im Sinne der Wehrdisziplinarordnung
Eingangsformel
Auf Grund des § 146 der Wehrdisziplinarordnung, der durch Artikel 15 Nummer 5 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
§ 1 Dienstbezüge und Wehrsold
(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 61 und 130 der Wehrdisziplinarordnung sind
das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes,
die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes,
der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes,
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes.
(2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind
für Reservistendienst Leistende
die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten,
die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.
(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 63 bis 65 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.
(4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende
der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes,
die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes,
die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des Wehrsoldgesetzes.
§ 2 Übergangsvorschrift
Die WDO-Bezügeverordnung vom 7. Februar 2016 (BGBl. I S. 178) ist weiter anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2020
ein Urteil auf Kürzung der Dienstbezüge rechtskräftig geworden ist,
eine Disziplinarbuße unanfechtbar geworden ist oder
ein Teil der Dienstbezüge auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde erstmals einbehalten worden ist.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die WDO-Bezügeverordnung vom 7. Februar 2016 (BGBl. I S. 178) außer Kraft.
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