Wein-Überwachungsverordnung
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Überwachung
§ 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse
§ 2 Ausnahmegenehmigung
§ 3 Versuchsgenehmigung
§ 4 Vergällung von Weintrub
Abschnitt 2
Buchführung
§ 5 Buchführungspflichtiger Personenkreis
§ 6 Eingangs- und Ausgangsbücher
§ 7 Kellerbuch und Weinbuch
§ 8 Buch des Geschäftsvermittlers
§ 9 Stoffbuch
§ 10 Zusätzliche Pflichten
§ 11 Ausnahmen und Erleichterungen
§ 12 Buchführungsverfahren
§ 13 Analysenbuchführung
§ 14 Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung
§ 15 Vereinfachte Regelungen
§ 16 Buchführung, Ermächtigungen
§ 17 Art der Eintragungen
Abschnitt 3
Begleitpapiere
§ 18 Ausnahmevorschrift
§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse
§ 20 Begleitpapier, Hektarertrag
§ 21 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen
§ 22 Kontrollvorschriften
§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen
§ 24 Übergangsregelungen
Abschnitt 4
Überwachung
§ 25 Durchführung der Überwachung
§ 26 Handhabung der Überprüfung
§ 27 Entnahme von Proben
§ 28 Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden
Abschnitt 5
Meldungen
§ 29 Meldungen, Hektarerträge
§ 30 Meldungen über önologische Verfahren
§ 31 Ermächtigungen
Abschnitt 6
Einfuhr
§ 32 Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung
§ 33 Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr
§ 34 Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben
§ 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung
§ 36 Probenahme und Kosten
§ 37 Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr
§ 38 Einfuhr weinhaltiger Getränke
Abschnitt 7
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 39 Straftaten
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 41 Fortbestehen anderer Vorschriften
Abschnitt 1 Überwachung
§ 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse(zu § 27 Abs. 2 und § 33 Nr. 5 des Weingesetzes)
(1) Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässigen Wert übersteigt (essigstichiger Wein), darf zu
Weinessig oder
Essig
verarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, wenn er unter Angabe dieser Zweckbestimmung auf dem Behältnis und in dem Begleitpapier als essigstichig gekennzeichnet ist.
(2) Drittlandserzeugnisse dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes verwendet, verwertet, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie auf Grund einer inländischen Untersuchung zur Einfuhr zugelassen worden sind; dies gilt nicht, wenn
die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit sind,
die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,
die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht, der erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder
das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung zur Einfuhr durch unrichtige Angaben oder Proben oder durch unzulässige Einwirkung auf die Untersuchungsstelle oder die Zulassungsbehörde herbeigeführt worden ist.
(3) Erzeugnisse, denen eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist und die mit den für das geprüfte Erzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben, soweit diese Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, versehen sind, dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes in den Verkehr gebracht, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden; dies gilt nicht, wenn
das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit ist oder
die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen, soweit sie nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, stehen abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
der Ausfuhr und
dem Inverkehrbringen zum Zweck der Ausfuhr
von Erzeugnissen nicht entgegen, wenn die Bezeichnungen, sonstigen Angaben und Aufmachungen nach den Vorschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung für die Einfuhr der Erzeugnisse in dieses Gebiet sind und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind, müssen von dem Hersteller unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Stelle) gemeldet werden. Ist der Hersteller nicht zugleich derjenige, der die Erzeugnisse ausführt, so ist die Meldung außerdem auch von diesem zu erstatten. Aus der Meldung muss sich die Art und Menge der Erzeugnisse sowie die Art der Abweichungen von den geltenden Bezeichnungsvorschriften ergeben.
§ 2 Ausnahmegenehmigung(zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Die zuständige Stelle kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. Vorschriftswidrig im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, den Vorschriften des Weingesetzes oder der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Soweit durch eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 zugelassen wird, dass Erzeugnisse an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, bei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet worden sind, die aus Trauben von unzulässigerweise angepflanzten Reben stammen, ist diese auf die Menge zu beschränken, die sich nach Abzug der verwendeten Erzeugnisse ergibt.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden; sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Stelle richtet sich bei
inländischen abgefüllten Erzeugnissen nach dem Ort des Betriebssitzes des Abfüllers,
anderen als den in Nummer 1 genannten Erzeugnissen vorbehaltlich der Nummer 3 nach dem Ort des Betriebssitzes desjenigen, der das Erzeugnis im Inland erstmals in Verkehr gebracht hat, und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, nach dem Ort, an dem die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses festgestellt worden ist,
Erzeugnissen im Rahmen der Erteilung der Zulassung zur Einfuhr nach dem Ort der Einfuhr.
§ 3 Versuchsgenehmigung(zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, kann die zuständige Stelle zur Durchführung von Versuchen erlauben, dass bei der Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im Sinne des § 26 Abs. 2 des Weingesetzes bestimmte Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.
(2) (weggefallen)
§ 4 Vergällung von Weintrub (zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
Die Vergällung von Weintrub darf nur mit
Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm oder
Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm
in einem Liter vorgenommen werden.
Abschnitt 2 Buchführung
§ 5 Buchführungspflichtiger Personenkreis(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
(1) Über den nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung buchführungspflichtigen Personenkreis hinaus, haben auch Geschäftsvermittler, die in Artikel 22 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannt sind, Ein- und Ausgangsbücher zu führen.
(2) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.
(3) Ein- und Ausgangsbücher brauchen nicht geführt zu werden von Personen und Personenvereinigungen, die ausschließlich Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 5 Litern vorrätig halten oder verkaufen, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Lagerbestände auf Grund anderer Unterlagen, insbesondere der Finanzbuchhaltung, jederzeit überprüft werden können und die Gesamtmenge der vorrätig gehaltenen oder verkauften Erzeugnisse im Einzelfall
bei konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat fünf Liter,
bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter
nicht übersteigt.
§ 6 Eingangs- und Ausgangsbücher(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)
Ein- und Ausgangsbücher im Sinne des Titels III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind:
das Kellerbuch,
das Weinbuch,
das Buch des Geschäftsvermittlers und
das Stoffbuch.
§ 7 Kellerbuch und Weinbuch(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Buchführungspflichtige nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 haben ein Kellerbuch und ein Weinbuch zu führen. Abweichend von Satz 1 haben Buchführungspflichtige, deren jährlicher Zukauf eine Menge von 30 000 Liter nicht abgefüllter Erzeugnisse des Weinsektors oder 40 000 Kilogramm Weintrauben nicht übersteigt, ein Kellerbuch oder ein Weinbuch zu führen.
(2) Das Kellerbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in der zeitlichen Reihenfolge der Vorgänge.
(3) Das Weinbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Konten für die einzelnen Erzeugnisse.
(4) Im Weinbuch und im Kellerbuch sind über die nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 vorgeschriebenen Eintragungen hinaus für jedes Erzeugnis einzutragen:
die nach den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bezeichnungen sowie die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Angaben,
eine Nummer für die Erzeugnisse des Weinsektors (Weinnummer); diese Weinnummer muss jedem Erzeugnis nach einer nachvollziehbaren dokumentierten Ordnung zugewiesen und kann durch weitere Angaben ergänzt werden,
die Behältnisnummer,
die Amtliche Prüfungsnummer,
die Losnummer,
die Menge, die in der Eingangsmenge des eingetragenen Erzeugnisses enthalten ist und vollständig der angegebenen Bezeichnung entspricht (Originalmenge),
die Angabe, dass das Erzeugnis angereichert worden ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungspflichtigen angereichert worden ist:
der Gesamtalkoholgehalt des Erzeugnisses vor der Anreicherung,
die Anreicherungsspanne,
die Angabe, dass das Erzeugnis entsäuert worden ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungspflichtigen entsäuert worden ist:
der Gesamtsäuregehalt des Erzeugnisses vor der Entsäuerung,
die Entsäuerungsspanne,
die Verwendung folgender Stoffe unter Angabe des Zeitpunktes und der Menge:
DL-Weinsäure,
Kaliumsorbat,
Sorbinsäure,
bei der ersten Eintragung des Erzeugnisses nach der Ernte der natürliche Alkoholgehalt (Mostgewicht),
Verarbeitungs- und Verwendungsbeschränkungen des Erzeugnisses und
erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.
(5) Wer ein Weinbuch nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in nicht gebundener Form führt, hat ein Registerbuch zu führen, in das, für jedes Erzeugnis in der zeitlichen Reihenfolge des ersten Vorgangs, einzutragen sind:
die Weinnummer,
das Datum des ersten Vorganges und
die Bezeichnung des Erzeugnisses.
(6) Im Weinbuch und im Kellerbuch kann bei den Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 anstelle der Bezeichnung des Erzeugnisses die Weinnummer angegeben werden. Ist ein anderes Erzeugnis gleichermaßen von dem Vorgang betroffen, so ist auch dieses Erzeugnis mit seiner Bezeichnung oder seiner Weinnummer anzugeben. Bei Mengenangaben ist zwischen nicht abgefüllten und abgefüllten Erzeugnissen zu unterscheiden. Darüber hinaus sind abgefüllte Erzeugnisse hinsichtlich der Nennfüllmenge der verwendeten Behältnisse zu unterscheiden.
(7) Die Herabstufung eines Qualitätsweines oder Prädikatsweines zu Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Landwein ist noch zur Herstellung von Landwein geeignet ist, ist unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Wird die Bezeichnung eines Erzeugnisses geändert, so ist das Erzeugnis unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Im Falle des Satzes 2 ist die Vergabe einer neuen Weinnummer nicht erforderlich, wenn die Bezeichnungsänderung deutlich erkennbar eingetragen wird.
(8) Der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie ist jährlich im Kellerbuch und im Weinbuch einzutragen; unvorhersehbare Änderungen im Volumen eines Erzeugnisses sind als Schwund oder Mehrmenge einzutragen.
(9) Gemäß Artikel 44 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 werden für Mengenverluste folgende zulässige Höchstsätze festgesetzt:
für Verluste durch Lagerung für jeden Monat der Lagerung,
im Holzfass 0,4 vom Hundert und
in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern 0,05 vom Hundert
für Verluste durch Änderung der Erzeugnisklasse bei der Verarbeitung von Traubenmost zu Wein 8 vom Hundert,
für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 vom Hundert.
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