Weingesetz
Inhaltsübersicht
1.Abschnitt Allgemeine Bestimmungen§ 1Zweck§ 1aGeltungsbestimmung§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Weinanbaugebiet§ 3aElektronische Kommunikation§ 3bDurchführung des GAP-Strategieplans; Ermächtigungen 2.Abschnitt Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, Anbauregelungen§ 4Rebanlagen§ 5Anerkennung der für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebflächen§ 6Wiederbepflanzungen§ 6aUmwandlung bestehender Pflanzrechte§ 7Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen§ 7aGenehmigungsfähigkeit§ 7bFestlegung von Prioritätskriterien§ 7cZuständigkeit und Verfahren§ 7dInanspruchnahme der Genehmigung§ 7eVom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung§ 7fAnpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung§ 8Klassifizierung von Rebsorten§ 8aBewirtschaftung des Produktionspotenzials§ 8b(weggefallen)§ 8c(weggefallen)§ 9Hektarertrag§ 9aAbgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost§ 10Übermenge§ 11Destillation§ 12Ermächtigungen 3.Abschnitt Verarbeitung§ 13Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe§ 14Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen§ 15Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung§ 16Inverkehrbringen und Verarbeiten 4.Abschnitt Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. und Landwein§ 16aProduktspezifikationen§ 17Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.§ 18(weggefallen)§ 19Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine§ 20Qualitätsprüfung der Prädikatsweine§ 21Ermächtigungen§ 22Landwein§ 22aJährliche Kontrollen der Produktspezifikationen5.Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung§ 22bSchutz geografischer Bezeichnungen§ 22cFinanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung§ 22dMerkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe§ 23Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten§ 24Bezeichnungen und sonstige Angaben§ 24aBesondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein§ 25Verbote zum Schutz vor Täuschung§ 26Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung§ 26aRegelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung 6.Abschnitt Überwachung§ 27Vorschriftswidrige Erzeugnisse§ 28Besondere Verkehrsverbote§ 29Weinbuchführung§ 30Begleitpapiere§ 31Allgemeine Überwachung§ 32Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben§ 33Meldungen, Übermittlung von Informationen§ 34Verarbeitung von Einzelangaben; Übermittlung von Daten aus der Weinbaukartei 7.Abschnitt Einfuhr§ 35Einfuhr§ 36Überwachung bei der Einfuhr 8.Abschnitt Absatzförderung§ 37Deutscher Weinfonds§ 38Vorstand§ 39Aufsichtsrat§ 40Verwaltungsrat§ 41Satzung§ 42Aufsicht§ 43Abgabe für den Deutschen Weinfonds§ 44Erhebung der Abgabe§ 45Wirtschaftsplan§ 46Abgabe für die gebietliche Absatzförderung§ 47Unterrichtung und Abstimmung 9.Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften§ 48Strafvorschriften§ 49Strafvorschriften§ 50Bußgeldvorschriften§ 51Ermächtigungen§ 52Einziehung 10.Abschnitt Verbraucherinformation und Destillation in Krisenfällen§ 52aVerbraucherinformation§ 52bDestillation in Krisenfällen 11.Abschnitt Schlussbestimmungen§ 53Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts oder Unionsrecht§ 54Übertragung von Ermächtigungen§ 55(weggefallen)§ 56Übergangsregelungen§ 57Fortbestehen anderer Vorschriften§ 57aErmächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften§ 57bGeändertes Unionsrecht
Anlage 1 (zu § 7d Absatz 1c)Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159Anlage 2 (zu § 7d Absatz 1d)Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2146
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit
dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist oder
nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere der für den Weinsektor geltenden Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation, Maßnahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden.
(1a) Ferner regelt dieses Gesetz die Durchführung von Fördermaßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1) geändert worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, nicht für das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von
Weintrauben, die nicht zur Herstellung von Erzeugnissen bestimmt sind,
Traubensaft,
konzentriertem Traubensaft und
Weinessig.
§ 1a Geltungsbestimmung
(1) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe „Qualitätswein“ bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung ohne diese Bezeichnung.
(2) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe „Landwein“ bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit geschützter geografischer Angabe ohne diese Bezeichnung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Erzeugnisse:
die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung,
aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails (aromatisierte Weinerzeugnisse) und
weinhaltige Getränke,
Weinhaltige Getränke: unter Verwendung von Erzeugnissen des Weinbaus hergestellte, üblicherweise unverändert dem Verzehr dienende nicht aromatisierte alkoholische Getränke, wenn der Anteil der Erzeugnisse im fertigen Getränk mehr als 50 vom Hundert beträgt und bei der Herstellung eine Gärung nicht stattgefunden hat,
Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellter Wein,
Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellte Erzeugnisse,
Erzeugnisse aus Vertragsstaaten: in Staaten, die - ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten) sind, hergestellte Erzeugnisse,
Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören und die nicht Vertragsstaaten sind, hergestellte Erzeugnisse,
Ertragsrebfläche: die bestockte Rebfläche vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung,
Hektarertrag: der in Weintrauben-, Traubenmost- oder Weinmengen festgesetzte Ertrag je Hektar Ertragsrebfläche,
Gesamthektarertrag: Summe der Hektarerträge der einzelnen im Ertrag stehenden Rebflächen eines Weinbaubetriebes,
Verarbeiten: Herstellen, Abfüllen und Umfüllen,
Herstellen: jedes Behandeln, Verschneiden, Verwenden und jedes sonstige Handeln, durch das bei einem Erzeugnis eine Einwirkung erzielt wird; Lagern ist Herstellen nur, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung das Lagern für erforderlich erklärt oder soweit gelagert wird, um dadurch auf das Erzeugnis einzuwirken,
Behandeln: das Zusetzen von Stoffen und das Anwenden von Verfahren,
Zusetzen: das Hinzufügen von Stoffen mit Ausnahme des Verschneidens; Zusetzen ist auch das Übergehen von Stoffen von Behältnissen oder sonstigen der Verarbeitung oder Lagerung dienenden Gegenständen auf ein Erzeugnis, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist, dass ein solches Übergehen nicht als Zusetzen gilt,
Verschneiden: das Vermischen von Erzeugnissen miteinander und untereinander,
Abfüllen: das Einfüllen in ein Behältnis, dessen Rauminhalt nicht mehr als 60 Liter beträgt und das anschließend fest verschlossen wird,
Verwenden: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen Erzeugnis,
Verwerten: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist,
Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; nicht als Inverkehrbringen gilt das Anstellen eines Erzeugnisses bei der Prüfungsbehörde zur Erteilung einer Amtlichen Prüfungsnummer,
Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren und von Waren aus Vertragsstaaten in das Inland,
Ausfuhr: Verbringen von Gemeinschaftswaren in einen Vertragsstaat oder in ein Drittland,
Begleitpapiere: die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder auf Grund dieses Gesetzes für die Beförderung von Erzeugnissen im Zollgebiet der Europäischen Union vorgeschriebenen Dokumente,
Lage: eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusammenfassung solcher Flächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen und die in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind,
Bereich: eine Zusammenfassung mehrerer Lagen, aus deren Erträgen Weine gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und die in nahe beieinander liegenden Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind,
Qualitätswein: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, der einer analytischen und organoleptischen Qualitätsprüfung (amtliche Qualitätsprüfung) unterzogen worden ist und durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,
Landwein: Wein mit geschützter geografischer Angabe, der durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,
Grundwein
Wein, der zur Herstellung von Wein mit der Angabe der Herkunft „Europäischer Gemeinschaftswein“ oder „Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der Europäischen Gemeinschaft“ bestimmt ist;
Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein ohne Rebsortenangabe bestimmt ist;
Wein, der zur Herstellung von aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails, weinhaltigen Getränken, alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder daraus hergestellten schäumenden Getränken, Weinessig oder anderen Lebensmitteln, die keine Erzeugnisse sind, bestimmt ist,
Prädikatswein: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, der einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte, die Anforderungen für Qualitätswein übersteigende Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,
Qualitätslikörwein b.A.: Likörwein, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt,
Qualitätsperlwein b.A.: Perlwein, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt,
Sekt b.A.: Qualitätsschaumwein, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt,
Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung,
Geografische Angabe: geografische Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
Geschützte Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeichnung, die nach den Bestimmungen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024), in der Europäischen Union geschützt worden ist,
Geschützte geografische Angabe: geografische Angabe, die nach den Bestimmungen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2024/1143, in der Europäischen Union geschützt worden ist,
Klassifizierbare Keltertraubensorte: eine Keltertraubensorte, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt, jedoch noch nicht erfolgreich das Verfahren für die Klassifizierung durchlaufen hat,
Nicht klassifizierbare Keltertraubensorte: eine Keltertraubensorte, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt.
§ 3 Weinanbaugebiet
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