Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1961-07-24
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API
Inhaltsübersicht

Erster TeilAllgemeine Vorschriften§   1Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften§   2Inhalt der Tätigkeit§   3Berufliche Niederlassung§   4Wirtschaftsprüferkammer§   4aVerfahren über eine einheitliche Stelle§   4bFrist für den Erlass von VerwaltungsaktenZweiter TeilVoraussetzungen für die BerufsausübungErster AbschnittZulassung zur Prüfung§   5Prüfungsstelle; Rechtsschutz§   6Verbindliche Auskunft§   7Antrag auf Zulassung zur Prüfung§   8Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)§   8aAnerkannte Hochschulausbildungsgänge; Verordnungsermächtigung§   9Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit); Verordnungsermächtigung§§ 10 und 11 (weggefallen)Zweiter AbschnittPrüfung§  12Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung§  13Verkürzte Prüfung für Steuerberater§  13aVerkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer§  13bVerkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungsermächtigung§  14Verordnungsermächtigung zu Einzelheiten des Prüfungsverfahrens§  14aZulassungs- und PrüfungsgebührenDritter AbschnittBestellung§  15Bestellungsbehörde§  16Versagung der Bestellung§  16aÄrztliches Gutachten im Bestellungsverfahren§  16bAussetzung des Bestellungsverfahrens§  17Berufsurkunde und Berufseid§  18Berufsbezeichnung§  19Erlöschen der Bestellung§  20Rücknahme und Widerruf der Bestellung§  20aÄrztliches Gutachten im Widerrufsverfahren§  21Zuständigkeit§  22(weggefallen)§  23Wiederbestellung§  24(weggefallen)Vierter Abschnitt(weggefallen)§§ 25 und 26 (weggefallen)Fünfter AbschnittWirtschaftsprüfungsgesellschaften§  27Rechtsform§  28Voraussetzungen für die Anerkennung§  29Zuständigkeit und Verfahren§  30Änderungsanzeige§  31Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“§  32Bestätigungsvermerke§  33Erlöschen der Anerkennung§  34Rücknahme und Widerruf der Anerkennung§§ 35 und 36 (weggefallen)Sechster AbschnittAllgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren§  36aUntersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; DatenübermittlungSiebenter AbschnittBerufsregister§  37Registerführende Stelle§  38Eintragung§  39Löschung§  40Verfahren§  40aRegister für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und GiroverbändeAchter AbschnittVerwaltungsgerichtliches Verfahren§  41Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer§  42(weggefallen)Dritter TeilRechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer§  43Allgemeine Berufspflichten§  43aRegeln der Berufsausübung§  44Eigenverantwortliche Tätigkeit§  44aWirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis§  44bGemeinsame Berufsausübung§  45Prokuristen§  46Beurlaubung§  47Zweigniederlassungen§  48Siegel§  49Versagung der Tätigkeit§  50Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen§  50aInanspruchnahme von Dienstleistungen§  51Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages§  51aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe§  51bHandakten§  51cAuftragsdatei§  52Werbung§  53Wechsel des Auftraggebers§  54Berufshaftpflichtversicherung§  54aVertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen§  55Vergütung§  55aErfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen§  55bInternes Qualitätssicherungssystem§  55cBestellung eines Praxisabwicklers§  56Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf WirtschaftsprüfungsgesellschaftenVierter TeilOrganisation des Berufs§  57Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer§  57aQualitätskontrolle§  57bVerschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit§  57cSatzung für Qualitätskontrolle§  57dMitwirkungspflichten§  57eKommission für Qualitätskontrolle§  57f(weggefallen)§  57gFreiwillige Qualitätskontrolle§  57hQualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände§  58Mitgliedschaft§  58aMitgliederakten§  58bElektronische Kommunikation mit den Mitgliedern§  59Organe; Kammerversammlungen§  59aAbteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle§  59bEhrenamtliche Tätigkeit§  59cVerschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen§  60Satzung; Wirtschaftsplan§  61Beiträge und GebührenFünfter TeilBerufsaufsicht§  61aZuständigkeit§  62Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht§  62aZwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten§  62bInspektionen§  63(weggefallen)§  64Auskünfte von Nichtkammerangehörigen§  65Unterrichtung der Staatsanwaltschaft§  66Rechtsaufsicht§  66aAbschlussprüferaufsicht§  66bVerschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen§  66cZusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit§  67Ahndung einer Pflichtverletzung§  67aAbsehen von der Verfolgung gegen Auflage§  68Berufsaufsichtliche Maßnahmen§  68aUntersagungsverfügung§  68bVorläufige Untersagungsverfügung§  68cOrdnungsgeld§  69Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen§  69aAnderweitige Ahndung§  70Verjährung von Pflichtverletzungen§  71Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und WirtschaftsprüfungsgesellschaftenSechster TeilBerufsgerichtsbarkeitErster AbschnittBerufsgerichtliche Entscheidung§  71aAntrag auf berufsgerichtliche EntscheidungZweiter AbschnittGerichte§  72Kammer für Wirtschaftsprüfersachen; Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren§  73Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht§  74Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof§  75Berufsangehörige als Beisitzer§  76Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung§  77Enthebung vom Amt des Beisitzers§  78Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit§  79Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen§  80Entschädigung der ehrenamtlichen RichterDritter AbschnittVerfahrensvorschriftenErster UnterabschnittAllgemeines§  81Vorschriften für das Verfahren§  82Keine Verhaftung von Berufsangehörigen§  82aVerteidigung§  82bAkteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle§  83Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren§  83a(weggefallen)§  83bAussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens§  83cWiederaufnahme des berufsgerichtlichen VerfahrensZweiter UnterabschnittVerfahren im ersten Rechtszug§  84Mitwirkung der Staatsanwaltschaft§  85Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens§  86Verfahren§  87Entscheidung zur Höhe der Geldbuße durch Beschluss§§  88 bis 93(weggefallen)§  94Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung§§ 95 bis 97 (weggefallen)§  98Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen§  99(weggefallen)§ 100(weggefallen)§ 101Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter§ 102Verlesen von Protokollen§ 103EntscheidungDritter UnterabschnittRechtsmittel§ 104Beschwerde§ 105Berufung§ 106Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen§ 107Revision§ 107aEinlegung der Revision und Verfahren§ 108Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem BundesgerichtshofVierter UnterabschnittSicherung von Beweisen§ 109Anordnung der Beweissicherung§ 110VerfahrenFünfter UnterabschnittVorläufiges Tätigkeits- und Berufsverbot§ 111Voraussetzung des Verbots§ 112Mündliche Verhandlung§ 113Abstimmung über das Verbot§ 114Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung§ 115Zustellung des Beschlusses§ 116Wirkungen des Verbots§ 117Zuwiderhandlungen gegen das Verbot§ 118Beschwerde§ 119Außerkrafttreten des Verbots§ 120Aufhebung des Verbots§ 120aMitteilung des Verbots§ 121Bestellung eines VertretersSechster UnterabschnittVorläufige Untersagung§ 121aVoraussetzung des VerfahrensVierter AbschnittKosten des berufsgerichtlichen Verfahrens; Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten; Tilgung§ 122Gerichtskosten§ 123(weggefallen)§ 124Kostenpflicht§ 125(weggefallen)§ 126Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten§ 126aTilgungFünfter AbschnittAnzuwendende Vorschriften§ 127Anzuwendende VorschriftenSiebenter TeilVereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften§ 128Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung§ 129Inhalt der Tätigkeit§ 130Anwendung von Vorschriften des GesetzesAchter TeilEU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften§ 131Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften§ 131aRegistrierungsverfahren§ 131bÜberwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften§§ 131c bis 131f (weggefallen)Neunter TeilEignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer§ 131gZulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer§ 131hEignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer§ 131iAnwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes§ 131j(weggefallen)§ 131kBestellung§ 131lVerordnungsermächtigung§ 131mBescheinigungen des HerkunftsmitgliedstaatsZehnter TeilStraf- und Bußgeldvorschriften§ 132Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate§ 133Schutz der Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ und „Buchprüfungsgesellschaft“§ 133aUnbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen§ 133bUnbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse§ 133cUnbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse§ 133dVerwaltungsbehörde§ 133eVerwendung der GeldbußenElfter TeilÜbergangs- und Schlussvorschriften§ 134Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten§ 134aÜbergangsregelung§§ 135Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz§§ 136 bis 139a (weggefallen)§ 139bÜbergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a§ 140(weggefallen)§ 141InkrafttretenAnlage 1 (zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4)Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer BerufsreglementierungenAnlage 2 (zu § 122 Satz 1)Gebührenverzeichnis

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

(1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus.

(2) Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.

§ 2 Inhalt der Tätigkeit

(1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.

(2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.

(3) Wirtschaftsprüfer sind weiter nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befugt

1.

unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten;

2.

in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren;

3.

zur treuhänderischen Verwaltung.

§ 3 Berufliche Niederlassung

(1) Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten; wird die Niederlassung in einem Staat begründet, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) oder die Schweiz ist, muss eine zustellungsfähige Anschrift im Inland unterhalten werden. Berufliche Niederlassung eines Berufsangehörigen ist die Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt.

(2) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist Sitz der Hauptniederlassung der Verwaltungssitz der Gesellschaft.

(3) Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen Zweigniederlassungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes begründen.

§ 4 Wirtschaftsprüferkammer

(1) Zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben wird eine Kammer der Wirtschaftsprüfer gebildet; diese wird bei der Prüfung und der Eignungsprüfung, der Bestellung, der Anerkennung, dem Widerruf und der Registrierung, der Beaufsichtigung der kontinuierlichen Fortbildung, der Berufsaufsicht und der Qualitätskontrolle sowie bei dem Erlass von Berufsausübungsregelungen (§ 57 Abs. 3, § 57c) in mittelbarer Staatsverwaltung tätig; die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschlussprüferaufsichtsstelle) bleibt unberührt. Sie führt die Bezeichnung "Wirtschaftsprüferkammer".

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.

(3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Landesgeschäftsstellen errichten.

§ 4a Verfahren über eine einheitliche Stelle

Die Verwaltungsverfahren in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt werden, können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 4b Frist für den Erlass von Verwaltungsakten

Über Anträge auf Erteilung eines Verwaltungsaktes durch die Wirtschaftsprüferkammer ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden, soweit keine kürzere Frist vorgesehen ist; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 16a und des § 20a beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens.

Zweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung

Erster Abschnitt Zulassung zur Prüfung

§ 5 Prüfungsstelle; Rechtsschutz

(1) Die Wirtschaftsprüferkammer richtet zur Erfüllung der ihr nach dem Zweiten und Neunten Teil dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben für das Zulassungs- und staatliche Prüfungsverfahren eine "Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) ein.

(2) Die Prüfungsstelle ist eine selbstständige Verwaltungseinheit bei der Wirtschaftsprüferkammer. Die Prüfungsstelle wird von einer Person geleitet, welche die Befähigung zum Richteramt haben muss (Leitung der Prüfungsstelle). Die Prüfungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Prüfungsstelle kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Landesgeschäftsstellen der Wirtschaftsprüferkammer einbeziehen.

(4) Die Prüfungsstelle unterstützt die Aufgabenkommission, die Prüfungskommission und die Widerspruchskommission.

(5) Über den Widerspruch gegen Bescheide, die im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens erlassen worden sind, entscheidet die Widerspruchskommission.

§ 6 Verbindliche Auskunft

Auf Antrag erteilt die Prüfungsstelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen und für die Anrechung von Prüfungsleistungen.

§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Prüfungsstelle zu richten.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)

(1) Die Zulassung setzt den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung voraus.

(2) Auf den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung kann verzichtet werden, wenn die Bewerbenden

1.

sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Beschäftigte bei Berufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bewährt haben;

2.

mindestens fünf Jahre den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder als Steuerberater oder Steuerberaterin ausgeübt haben.

(3) Wurde die Hochschulausbildung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgeschlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleichwertig sein.

§ 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge; Verordnungsermächtigung

(1) Hochschulausbildungsgänge,

1.

die alle Wissensgebiete nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung umfassen,

2.

die mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abschließen und

3.

in denen Prüfungen einzelner Wissensgebiete, für die ein Leistungsnachweis ausgestellt wird, in Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im Wirtschaftsprüfungsexamen entsprechen,

können auf Antrag der Hochschule von der in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Stelle als zur Ausbildung von Berufsangehörigen besonders geeignet anerkannt werden.

(2) Leistungsnachweise, die in Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 3 erbracht wurden, ersetzen die entsprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen. Die Leistungsnachweise sind der Prüfungsstelle vorzulegen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung zuständige Stelle. In der Rechtsverordnung kann es ferner

1.

die Voraussetzungen der Anerkennung näher bestimmen, insbesondere das Verfahren zur Feststellung, ob Wissensgebiete des Hochschulausbildungsgangs denen nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung entsprechen,

2.

Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, und die Bekanntmachung der Anerkennung regeln sowie

3.

die Voraussetzungen der frühzeitigen Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 6, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, bestimmen.

§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit); Verordnungsermächtigung

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.