Verordnung über die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung
Eingangsformel
Auf Grund des § 36 Nr. 1 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes vom 28. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 45) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die dem Amt für Wertpapierbereinigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben sind vom 1. Juni 1964 an von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts wahrzunehmen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 40 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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