Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte
Eingangsformel
Auf Grund des § 78 Absatz 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) in Verbindung mit § 1d Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 1d Nummer 1 durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2021 (BGBl. I S. 2027) eingefügt worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Berichtszeitraum§ 3Risikoorientierung und Wesentlichkeit§ 4Art und Umfang der Berichterstattung§ 5Form und Frist der Berichterstattung§ 6Prüfungsfeststellungen§ 7Anlagen§ 8Zusammenfassende Schlussbemerkung§ 9BerichtsturnusAbschnitt 2Allgemeine Angaben zum Wertpapierinstitut§ 10Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen§ 11ZweigniederlassungenAbschnitt 3Aufsichtliche VorgabenUnterabschnitt 1Risikomanagement, Geschäftsorganisation und Handelsbuch§ 12Angemessenheit und Zweckdienlichkeit der Regelungen für die Unternehmensführung§ 13Hinweisgebersystem§ 14Vergütungssysteme§ 15IT-Systeme§ 16Sanierungsplanung§ 17Vorgaben für das HandelsbuchUnterabschnitt 2Eigenmittel, Eigenmittelzusammensetzung und Liquiditätslage§ 18Ermittlung der Eigenmittel§ 19Eigenmittel§ 20Kredite an bestimmte Personen§ 21Kleine und nicht verflochtene Wertpapierinstitute§ 22LiquiditätslageUnterabschnitt 3Offenlegung, Anzeigewesen und Ausnahmen für gruppenangehörige Unternehmen§ 23Offenlegungsanforderungen§ 24Anzeigewesen§ 25Ausnahmen für gruppenangehörige WertpapierinstituteAbschnitt 4Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes§ 26Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum§ 27Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des WertpapierinstitutsgesetzesAbschnitt 5Angaben zu bestimmten Risiken§ 28Länderrisiko§ 29Wertpapierdarlehen§ 30Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften nach den Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014Abschnitt 6Abschlussorientierte Berichterstattung§ 31Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr§ 32Entwicklung der Vermögenslage§ 33Entwicklung der Ertragslage§ 34Risikolage und Risikovorsorge§ 35Erläuterungen zur RechnungslegungAbschnitt 7Angaben zu Wertpapierinstitutsgruppen und Finanzkonglomeraten§ 36Regelungsbereich§ 37Berichterstattung zu Gruppen und Konsolidierung§ 38Zusätzliche Angaben§ 39Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18, 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)Abschnitt 8Datenübersicht und Schlussvorschriften§ 40Datenübersicht§ 41InkrafttretenAnlage 1Datenübersicht für Kleine und Mittlere WertpapierinstituteAnlage 2Datenübersicht für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert habenAnlage 3Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbVAnlage 4Erfassungsbogen nach § 6 WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung nach § 78 des Wertpapierinstitutsgesetzes für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 16 und 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie
den Inhalt der Prüfungsberichte im Sinne von § 76 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes und die Form, in der Prüfungsberichte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der Deutschen Bundesbank einzureichen sind.
§ 2 Berichtszeitraum
(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Abschlussstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss sich die Prüfung mindestens auf das Geschäftsjahr erstrecken, das am Abschlussstichtag endet.
(2) Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung anzugeben. Die Gründe für die Unterbrechung sind darzulegen.
(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Abschlussstichtag zu beziehen.
§ 3 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Größe der Wertpapierinstitute, der Geschäftsumfang sowie die Komplexität und der Risikogehalt der betriebenen Geschäfte zu berücksichtigen.
§ 4 Art und Umfang der Berichterstattung
(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
(2) Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Anforderungen an das Wertpapierinstitut sowie die Vorgaben dieser Verordnung zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Die Beurteilungen sind im Hinblick auf Angemessenheit und, sofern in dieser Verordnung gefordert, Wirksamkeit nachvollziehbar zu begründen.
(3) Bedeutsame Vorgänge, die nach dem Abschlussstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, sind zu berücksichtigen und mit ihren Auswirkungen im Prüfungsbericht darzulegen.
(4) Hat die Bundesanstalt nach § 78 Absatz 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes gegenüber dem Wertpapierinstitut Bestimmungen über den Inhalt der Jahresabschlussprüfung getroffen, so hat der Prüfer hierauf im Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen.
(5) Die Prüfung und die Berichterstattung über die Prüfung bei Mittleren Wertpapierinstituten können nach pflichtgemäßem Ermessen des Prüfers in eine Teilprüfung I und einen Teilprüfungsbericht I sowie eine Teilprüfung II und einen Teilprüfungsbericht II unterteilt werden. Die Aufteilung der Prüfungsgebiete hat über mehrere Jahre hinweg stetig zu erfolgen. Über wesentliche Änderungen der Ergebnisse des Teilprüfungsberichts I bis zum Ende des Berichtszeitraums ist im Teilprüfungsbericht II zu berichten. Hierzu zählen insbesondere die wesentlichen Änderungen der quantitativen Angaben.
(6) Im Prüfungsbericht sind die Geeignetheit, Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Beseitigung der bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel zu beurteilen. Sind Maßnahmen zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bereits eingeleitet, jedoch noch nicht abgeschlossen worden, so ist im Prüfungsbericht so lange darüber zu berichten, bis die Mängel vollständig behoben sind.
(7) Hat im Berichtszeitraum eine Sonderprüfung nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes stattgefunden, so hat der Prüfer deren Ergebnisse bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Waren diese Sachverhalte Gegenstand der Sonderprüfung, kann sich die aufsichtliche Berichterstattung auf wesentliche Veränderungen beschränken, die bis zum Abschlussstichtag eingetreten sind. Ist bei der Sonderprüfung der Ansatz oder die Bewertung von Bilanzpositionen des Wertpapierinstituts überprüft worden, ist über die Entwicklung der bei der Sonderprüfung mit Anmerkungen versehenen Bilanzpositionen in den Prüfungsberichten der nächsten drei Berichtsjahre gesondert zu berichten. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall hiervon abweichende Regelungen treffen.
§ 5 Form und Frist der Berichterstattung
Jeder Prüfungsbericht und jeder Teilprüfungsbericht ist unverzüglich nach Fertigstellung bei der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank ausschließlich in elektronischer Form einzureichen. Die Einreichung hat in dem vorgegebenen Dateiformat und unter Verwendung der von der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank bereitgestellten elektronischen Verfahren zu erfolgen.
§ 6 Prüfungsfeststellungen
(1) Prüfungsfeststellungen sind entsprechend ihren Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftstätigkeit, die Risiken nach § 45 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen und Präventionsvorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes nach den Klassen F-0 bis F-5 zu bewerten. Dabei beschreibt eine Prüfungsfeststellung
F-0 ein völliges Fehlen von Normverstößen,
F-1 Normverstöße mit geringfügigen Auswirkungen (geringfügige Mängel),
F-2 Normverstöße mit mittelschweren Auswirkungen (mittelschwere Mängel),
F-3 Normverstöße mit gewichtigen Auswirkungen (gewichtige Mängel),
F-4 Normverstöße mit schwergewichtigen Auswirkungen (schwergewichtige Mängel) oder
F-5 die Nichtanwendbarkeit der Prüfungspflicht im geprüften Wertpapierinstitut, insbesondere, weil zugrundeliegende gesetzliche Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit des Wertpapierinstituts nicht relevant sind.
(2) Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen nach Absatz 1 ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich. Die Klassifizierung ist im Bericht im Rahmen der Darstellung des Mangels vorzunehmen.
(3) Dem Bericht sind zusätzlich tabellarische Übersichten über die aufgeführten Prüfungsfeststellungen nach Anlage 3 und über die übrigen festgestellten Mängel nach Anlage 4 beizufügen.
§ 7 Anlagen
Soweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben erstellt werden, können diese zur besseren Lesbarkeit des Prüfungsberichts in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Berichterstattung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht.
§ 8 Zusammenfassende Schlussbemerkung
(1) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus der Schlussbemerkung selbst ein Gesamturteil gewonnen werden kann über
die wirtschaftliche Lage des Wertpapierinstituts,
die Risikotragfähigkeit des Wertpapierinstituts,
die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Wertpapierinstituts, insbesondere die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements, und
die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorgaben.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Wertpapierinstituts ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage und die Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist, sowie auf Art und Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen.
(2) Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet wurden, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind, und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden.
(3) Zusammenfassend ist darzulegen, welche über die nach § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausgehenden wesentlichen Prüfungsfeststellungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben.
§ 9 Berichtsturnus
Soweit der Prüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat der Prüfer in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten. Sofern die Bundesanstalt keine andere Anordnung trifft, gilt als angemessener Abstand ein in jedem dritten Jahr abgegebener vollständiger Bericht.
Abschnitt 2 Allgemeine Angaben zum Wertpapierinstitut
§ 10 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
(1) Es ist zu berichten über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, erlaubnispflichtigen Nebendienstleistungen sowie Nebengeschäften und über die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum.
(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Wertpapierinstituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:
Änderungen der Rechtsform, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,
Änderungen der Kapitalverhältnisse und der Gesellschafterstruktur,
Änderungen der Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
Änderungen der Struktur der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind,
die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,
Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und zu anderen Unternehmen sowie bei wirtschaftlich bedeutsamen Verträgen geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, insbesondere über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen; die Berichterstattung über verbundene Unternehmen kann entfallen, wenn der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes eingereicht worden ist,
Änderungen im organisatorischen Aufbau des Wertpapierinstituts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; wenn die Geschäftsleitung aus mehr als einer Person besteht, ist dem Prüfbericht ein aktuelles Organigramm, das die Zuständigkeitsaufteilung der Geschäftsleitung wiedergibt, als Anlage beizufügen,
wesentliche Änderungen in den IT-Systemen mit Darstellung entsprechender IT-Projekte im Prüfungsbericht sowie
Änderungen der Zugehörigkeit des Wertpapierinstituts zu einem Finanzkonglomerat im Sinne von § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats im Sinne von § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
(3) Der Prüfer hat über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 40 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Anforderungen gesondert zu berichten. Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Gesichtspunkten des Risikos, der Art, des Umfangs und der Komplexität nachvollziehbar ist. Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind unter Bezugnahme auf die nach Anlage 2 gemachten Angaben nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen.
(4) Der Prüfer hat die Einbindung der vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne von § 3 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. Er hat darüber zu berichten, ob und inwieweit die im öffentlichen Register gemachten Angaben zu den vertraglich gebundenen Vermittlern mit den bei dem Wertpapierinstitut vorliegenden Informationen übereinstimmen. Darzustellen ist auch, wie das Wertpapierinstitut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler sicherstellt.
(5) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten werden.
§ 11 Zweigniederlassungen
Der Prüfer hat über die ausländischen Zweigniederlassungen des Wertpapierinstituts zu berichten. Dabei sind für diese Zweigniederlassungen zu beurteilen:
deren Beitrag zum Unternehmensergebnis,
deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Wertpapierinstituts insgesamt sowie
die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Wertpapierinstituts.
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 1 Risikomanagement, Geschäftsorganisation und Handelsbuch
§ 12 Angemessenheit und Zweckdienlichkeit der Regelungen für die Unternehmensführung
(1) Der Prüfer hat die Angemessenheit und Zweckdienlichkeit der Regelungen für die Unternehmensführung nach § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäftsmodell verbundenen Risiken und der Art, des Umfangs und der Komplexität der tatsächlich getätigten Geschäfte des Wertpapierinstituts zu beurteilen. Dabei ist nach § 38 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei Kleinen Wertpapierinstituten nur auf Risiken für die Kunden und auf Liquiditätsrisiken nach § 45 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes und bei Mittleren Wertpapierinstituten zusätzlich auf Risiken für den Markt und auf Risiken für das Wertpapierinstitut nach § 45 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes einzugehen.
(2) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob
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