Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an Vergütungssysteme von Mittleren Wertpapierinstituten
Eingangsformel
Auf Grund des § 46 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit § 1d Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2021 (BGBl. I S. 2027) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt):
Inhaltsübersicht
§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Risikoträgeridentifikation§ 4Verantwortlichkeiten§ 5Ausrichtung an der Strategie des Wertpapierinstituts§ 6Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme§ 7Allgemeine Vorgaben für variable Vergütungen§ 8Besondere Vorgaben für variable Vergütungen§ 9Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung§ 10Ausnahmen in Bezug auf variable Vergütungen und zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung§ 11Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile§ 12Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung§ 13Grundsätze zu den Vergütungssystemen in den Organisationsrichtlinien; Dokumentationspflichten§ 14Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme§ 15Information über Vergütungssysteme§ 16Anpassung bestehender Vereinbarungen§ 17Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses§ 18Gruppenweite Regelungen zur Vergütung§ 19Übergangsvorschrift§ 20Inkrafttreten
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich des Absatzes 3 auf alle Mittleren Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuwenden. Sie betrifft die Vergütung der Risikoträger eines Wertpapierinstituts.
(2) § 18 ist darüber hinaus von übergeordneten Unternehmen anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um kein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes handelt.
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
Vergütungen, die
durch Tarifvertrag vereinbart sind,
im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vereinbart sind, oder
aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, sowie
Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Vergütung im Sinne dieser Verordnung sind
sämtliche finanziellen Leistungen, gleich welcher Art, einschließlich der Leistungen zur Altersversorgung,
sämtliche Sachbezüge, gleich welcher Art, einschließlich der Leistungen zur Altersversorgung, und
sämtliche Leistungen von Dritten,
die ein Risikoträger im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit für das Wertpapierinstitut erhält. Sachbezüge nach Satz 1 Nummer 2, die nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit anzusehen sind oder nach § 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes außer Ansatz bleiben, müssen nicht berücksichtigt werden.
(2) Risikoträger im Sinne dieser Verordnung sind Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie sämtliche Mitarbeiter eines Wertpapierinstituts, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Wertpapierinstituts oder der von diesem verwalteten Vermögenswerte auswirkt.
(3) Vergütungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind die internen Regelungen des Wertpapierinstituts zur Vergütung sowie deren tatsächliche Umsetzung durch das Wertpapierinstitut. Dies umfasst auch die Identifikation der Risikoträger nach § 3.
(4) Fixe Vergütung im Sinne dieser Verordnung ist der Teil der Vergütung,
dessen Gewährung und Höhe keinem Ermessen unterliegt,
dessen Gewährung und Höhe dem Risikoträger keine Anreize für eine Risikoübernahme bieten,
bei dem die Voraussetzungen für die Gewährung und Höhe vorher festgelegt wurden,
bei dem die Voraussetzungen für die Gewährung und Höhe transparent für den Risikoträger sind,
dessen Gewährung und Höhe dauerhaft sind,
der nicht einseitig von dem Wertpapierinstitut verringert, ausgesetzt oder aufgehoben werden kann und
der nicht leistungsabhängig oder sonst vom Eintritt zuvor vereinbarter Bedingungen abhängig ausgestaltet ist.
Als fixe Vergütung gelten auch
finanzielle Leistungen oder Sachbezüge, die
auf einer zuvor festgelegten allgemeinen, ermessensunabhängigen und wertpapierinstitutsweiten Regelung beruhen,
nicht leistungsabhängig sind,
keine Anreize für eine Risikoübernahme bieten und
entweder einen Großteil der Risikoträger oder Risikoträger, die vorab festgelegte Kriterien erfüllen, begünstigen, oder
Zahlungen in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.
Abweichend von Satz 1 Nummer 5 gelten bei Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen nach Satz 4 auch Zulagen als fixe Vergütung, die
an ins Ausland entsandte Risikoträger für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes entweder im Hinblick auf die dortigen Lebenshaltungskosten sowie die dortige Steuerlast gezahlt werden oder um die vertraglich vereinbarte fixe Vergütung im Sinne des Satzes 1 an das für eine vergleichbare Tätigkeit im jeweiligen Markt übliche Niveau anzupassen (Auslandszulage) oder
an Risikoträger im Hinblick auf eine vorübergehend übernommene anspruchsvollere Aufgabe, Funktion oder organisatorische Verantwortung gezahlt werden (Funktionszulage).
Die Zulagen nach Satz 3 müssen folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, um als fixe Vergütung zu gelten:
die Zulage wird aufgrund einer einheitlichen wertpapierinstitutsweiten Regelung in vergleichbaren Fällen ermessensunabhängig an alle betroffenen Risikoträger geleistet,
die Höhe der Zulage basiert auf bestimmten Kriterien und
der Anspruch auf Leistung der Zulage steht unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls des jeweiligen Grunds ihrer Gewährung.
(5) Variable Vergütung im Sinne dieser Verordnung ist der Teil der Vergütung, der nicht fix ist. Ist eine eindeutige Zuordnung eines Vergütungsbestandteils zur fixen Vergütung nicht möglich, gilt dieser Bestandteil als variable Vergütung.
(6) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung im Sinne dieser Verordnung sind die Teile der variablen Vergütung, deren Gewährung einem Risikoträger von dem Wertpapierinstitut nach seinem Ermessen als Altersversorgung zugesagt werden.
(7) Abfindungen im Sinne dieser Verordnung sind Vergütungen, die ein Risikoträger im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses erhält.
(8) Mitarbeiter im Sinne dieser Verordnung sind alle Arbeitnehmer des Wertpapierinstituts im Sinne des § 5 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie alle natürlichen Personen,
derer sich das Wertpapierinstitut beim Betreiben von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäften bedient, insbesondere aufgrund eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses, oder
die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung mit einem gruppenangehörigen Auslagerungsunternehmen unmittelbar an Dienstleistungen für das Wertpapierinstitut beteiligt sind, um Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte zu erbringen.
(9) Vergütungsparameter im Sinne dieser Verordnung sind die quantitativen und qualitativen Bestimmungsfaktoren, anhand derer die Leistung und der Erfolg eines Risikoträgers oder einer Organisationseinheit oder der Gesamterfolg eines Wertpapierinstituts oder einer Wertpapierinstitutsgruppe gemessen werden.
(10) Erfolgsbeiträge im Sinne dieser Verordnung sind die auf der Grundlage von Vergütungsparametern ermittelten tatsächlichen Leistungen und Erfolge eines Risikoträgers oder einer Organisationseinheit oder der Gesamterfolg eines Wertpapierinstituts oder einer Wertpapierinstitutsgruppe, die in die Ermittlung der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile einfließen. Erfolgsbeiträge können auch negativ sein.
(11) Kontrolleinheiten im Sinne dieser Verordnung sind Organisationseinheiten mit Kontrollaufgaben im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2154 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, die geeignete Kriterien zur Ermittlung von Kategorien von Mitarbeitern ergänzen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt (ABl. L 436 vom 7.12.2021, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung.
(12) Übergeordnete Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind inländische EU-Mutterwertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 33 des Wertpapierinstitutsgesetzes, EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 34 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 35 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung die Konsolidierung vorzunehmen haben.
(13) Nachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 in die konsolidierte Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 des übergeordneten Unternehmens einzubeziehen sind.
(14) Gruppen-Risikoträger im Sinne dieser Verordnung sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie sämtliche Mitarbeiter eines Wertpapierinstituts oder sonstigen Unternehmens, das einer Wertpapierinstitutsgruppe angehört, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierinstitutsgruppe oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt.
§ 3 Risikoträgeridentifikation
Die Wertpapierinstitute haben auf Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich alle Risikoträger zu identifizieren. Maßgeblich für die Beurteilung der Eigenschaft als Risikoträger sind die Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2154. Soweit die Besonderheiten des Risikoprofils eines Wertpapierinstituts dies erfordern, hat das Wertpapierinstitut zusätzliche interne Kriterien anzuwenden, um alle Risikoträger zu identifizieren.
§ 4 Verantwortlichkeiten
(1) Die Geschäftsleitung ist für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme für Risikoträger, die keine Geschäftsleiter sind, nach § 46 des Wertpapierinstitutsgesetzes und dieser Verordnung verantwortlich. Sie hat das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, soweit ein solches besteht, mindestens einmal jährlich über die Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Wertpapierinstituts zu informieren. Sofern ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan besteht, ist dem Vorsitzenden ein entsprechendes Auskunftsrecht gegenüber der Geschäftsleitung einzuräumen.
(2) Sofern ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan besteht, ist dieses für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter sowie die Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach § 46 Absatz 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes und dieser Verordnung verantwortlich. Dies umfasst insbesondere auch die Überwachung der Vergütungen der Leiter der Risikocontrolling-Funktion und der Compliance-Funktion. Besteht kein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, sind die Gesellschafter oder Inhaber für die angemessene Ausgestaltung und Überwachung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter verantwortlich; diese haben ihre Tätigkeit insoweit detailliert zu dokumentieren.
(3) Die Kontrolleinheiten sind im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben bei der Ausgestaltung und der Überwachung der Vergütungssysteme zu beteiligen.
§ 5 Ausrichtung an der Strategie des Wertpapierinstituts
Die Vergütungsstrategie und die Vergütungssysteme müssen auf die Erreichung der Ziele ausgerichtet sein, die in den Geschäfts- und Risikostrategien des Wertpapierinstituts niedergelegt sind. Dabei sind auch die langfristigen Effekte der Anlageentscheidungen des Wertpapierinstituts und dessen Unternehmenskultur zu berücksichtigen. Die Vergütungsparameter müssen sich an den Strategien ausrichten und das Erreichen der strategischen Ziele unterstützen.
§ 6 Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme
(1) Die Vergütungssysteme sind angemessen ausgestaltet, wenn sie
deutlich zwischen der fixen und der variablen Vergütung unterscheiden, wobei
die fixe Vergütung im Wesentlichen die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegelt, wie sie als Teil des Arbeits- oder Anstellungsvertrages in der Tätigkeitsbeschreibung der Risikoträger festgelegt ist, und
die variable Vergütung die nachhaltige und risikobereinigte Leistung der Risikoträger sowie die Leistungen widerspiegelt, die über die Tätigkeitsbeschreibung der Risikoträger hinausgehen,
geschlechtsneutral sind,
mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind,
Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten umfassen,
ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln fördern,
die Verbraucherrechte und -interessen berücksichtigen; insbesondere dürfen nicht ausschließlich quantitative Vergütungsparameter verwendet werden, sofern unmittelbar Verbraucherinteressen betroffen sind,
Anreize für die Risikoträger, unverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen, vermeiden und das Risikobewusstsein schärfen und
nicht der Überwachungsfunktion der Kontrolleinheiten und des für die Risikosteuerung zuständigen Mitglieds der Geschäftsleitung zuwiderlaufen.
(2) In der Regel sind Vergütungssysteme nicht angemessen ausgestaltet, wenn trotz negativer Erfolgsbeiträge ein der Höhe nach unveränderter Anspruch auf die variable Vergütung besteht.
(3) Vergütungssysteme laufen der Überwachungsfunktion der Kontrolleinheiten insbesondere zuwider, wenn
sich die Höhe der variablen Vergütung von Risikoträgern der Kontrolleinheiten auf der einen Seite und den Risikoträgern der von ihnen kontrollierten Organisationseinheiten auf der anderen Seite maßgeblich nach gleichlaufenden Vergütungsparametern bestimmt und die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht,
sich die Höhe der variablen Vergütung von Risikoträgern der Kontrolleinheiten nicht danach bestimmt, inwieweit die mit den Aufgaben der Kontrolleinheiten verbundenen Ziele der Risikoträger erreicht werden,
die Vergütung der Risikoträger der Kontrolleinheiten
nicht so ausgestaltet ist, dass eine angemessene qualitative und quantitative Personalausstattung ermöglicht wird, oder
vorwiegend auf variablen Vergütungsbestandteilen beruht.
Im Hinblick auf das für die Risikosteuerung zuständige Mitglied der Geschäftsleitung gilt Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.