Achtunddreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen
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Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel- und Scheckzinsen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird bekanntgemacht: Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für Wechsel ist mit Wirkung vom 29. Juni 1984 auf viereinhalb vom Hundert festgesetzt worden.
Der Bundesminister der Justiz
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