Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2013-12-06
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 51a Absatz 1 Satz 2 und 4 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 84 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung des Spitzenverbandes der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung:

Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 29 des Kreditwesengesetzes.

§ 2 Angemessenheit des Eigenkapitals

(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung verfügt über angemessenes Eigenkapital, wenn es täglich zum Geschäftsschluss die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, operationelle Risiken und Marktrisiken nach Absatz 2 erfüllt. Geschäftsschluss im Sinne dieser Verordnung ist täglich 24 Uhr MEZ/MESZ. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung angemessen Rechnung trägt.

(2) Die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, operationelle Risiken und Marktrisiken werden erfüllt, wenn der nach den §§ 13 bis 15 ermittelte Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, der nach § 60 ermittelte Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und die Summe der nach den §§ 62, 65 und 67 ermittelten Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen insgesamt das haftende Eigenkapital eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung nicht überschreiten. Die Marktrisikopositionen werden gebildet durch die

1.

Fremdwährungsrisikopositionen nach § 3 Absatz 5 Satz 1,

2.

Rohwarenrisikopositionen nach § 3 Absatz 7 Satz 1,

3.

anderen Marktrisikopositionen nach § 3 Absatz 8 Satz 1.

(3) Das Größenverhältnis nach Absatz 2 ist täglich zum Geschäftsschluss zu ermitteln. Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf von der geschäftstäglichen Ermittlung absehen, wenn es durch geeignete interne Maßnahmen sicherstellt, dass den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprochen wird und die Gesamtkennziffer nach Absatz 4 Satz 2 den Betrag von 8,4 Prozent nicht unterschreitet.

(4) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat zum Ende eines jeden Kalenderjahres eine Gesamtkennziffer zu ermitteln. Die Gesamtkennziffer gibt das Verhältnis in Prozent zwischen dem haftenden Eigenkapital nach § 51a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes, soweit es nicht nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes zur Unterlegung von Positionen mit Kern- und Ergänzungskapital benötigt wird, als Zähler und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte als Nenner an.

§ 3 Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit

(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adressrisikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Rohwarenrisikopositionen und andere Marktrisikopositionen zu bestimmen.

(2) Adressrisikopositionen werden durch solche Positionen gebildet, die

1.

einem Adressenausfallrisiko oder als Sachanlagen einem Wertverschlechterungsrisiko unterliegen (Adressenausfallrisikopositionen) oder

2.

einem Abwicklungsrisiko unterliegen (Abwicklungsrisikopositionen).

Die Adressrisikopositionen sind nach dem Verfahren zur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den §§ 13 bis 15 zu berücksichtigen.

(3) Adressenausfallrisiko ist

1.

das Risiko, dass eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, gegenüber der das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung einen bedingten oder unbedingten Anspruch hat, nicht oder nicht fristgerecht leistet,

2.

das Risiko, dass das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gegenüber einer Person oder Personenhandelsgesellschaft aufgrund der Nichtleistung eines Dritten zu leisten verpflichtet ist, oder

3.

das finanzielle Risiko des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung in Bezug auf Beteiligungen.

Die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung stellen sicher, dass die für Zwecke dieser Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens nach Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Beendigung und Abwicklung des Schuldverhältnisses mit dem Schuldner des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung oder nach dem Scheitern der Begründung des Schuldverhältnisses vollständig gelöscht oder anonymisiert werden.

(4) Abwicklungsrisiko ist das Risiko einer Wertveränderung des Geschäftsgegenstands, das für ein nach Ablauf des Erfüllungszeitpunktes beiderseitig nicht erfülltes Geschäft besteht.

(5) Fremdwährungsrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen einschließlich Beteiligungen in fremder Währung und in Gold sowie Kassenbestände in fremder Währung und Bestände in Gold. Aus den Fremdwährungsrisikopositionen ist nach den §§ 62 bis 64 die Währungsgesamtposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. Gold- und Sortenbestände im Gesamtwert von bis zu 128 000 Euro müssen nicht in die Währungsgesamtposition einbezogen werden. Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind die Gold- und Sortenbestände in voller Höhe in die Währungsgesamtposition einzubeziehen.

(6) Fremdwährungsrisikopositionen, die nach § 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder die in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden, sowie Beteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, die zu Anschaffungskursen bewertet werden (strukturelle Währungspositionen), dürfen auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung mit Zustimmung der Bundesanstalt bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition nach Absatz 5 Satz 2 außer Ansatz bleiben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mit seinem Antrag nach Satz 1 die jeweiligen Posten der Bundesanstalt mitteilt und diese nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht. Änderungen der nicht zu berücksichtigenden Posten sind der Bundesanstalt mitzuteilen. Die Höhe der nicht in Ansatz gebrachten Posten ist auf der Meldung nach § 5 Absatz 1 zu vermerken.

(7) Rohwarenrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen in Bezug auf Waren sowie Warenbestände. Aus den Rohwarenrisikopositionen ist nach den §§ 65 und 66 die Rohwarenposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. Silber- und Platinbestände im Gesamtwert von bis zu 26 000 Euro brauchen nicht in die Rohwarenposition einbezogen werden. Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind Silber- und Platinbestände in voller Höhe in die Rohwarenposition einzubeziehen.

(8) Andere Marktrisikopositionen sind vertragliche Ansprüche und Verpflichtungen, die

1.

für die eine Vertragspartei einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Vertragspartei eine finanzielle Verbindlichkeit schaffen und

2.

nicht nach den Absätzen 2 bis 7 zu erfassen sind.

Der Anrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen ist nach § 67 zu ermitteln.

(9) Zwei oder mehr natürliche Personen, juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sind in der Regel eine Schuldnergesamtheit, wenn sie untereinander unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse so verbunden sind, dass die Zahlungsschwierigkeiten einer der Personen oder Personenhandelsgesellschaften zu Schwierigkeiten bei den anderen führen würden, Zahlungsverpflichtungen aus Kreditgewährung gegenüber dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung vollständig zu erfüllen. Kann eine der Personen oder Personenhandelsgesellschaften nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine oder mehrere andere Personen oder Personenhandelsgesellschaften ausüben, darf das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur in begründeten Fällen von der Bildung einer Schuldnergesamtheit nach Satz 1 absehen.

§ 4 Auf fremde Währung lautende Positionen

Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem von der Europäischen Zentralbank am Meldestichtag festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (Euro-Referenzkurs) in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen, einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, die nach § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 nicht als Bestandteil seiner Währungsgesamtposition behandelt werden, der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen.

§ 5 Meldungen zur Eigenkapitalausstattung

(1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach § 2 Absatz 2 und 4 nach dem Stand zum Ende eines Kalenderjahres (Meldestichtag) Meldungen mit Anlage 2 jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres einzureichen. Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 verlängern.

(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind im elektronischen Verfahren einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Meldung an die Bundesanstalt weiter.

(3) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben die zuletzt abgegebene Meldung nach Absatz 1 sowie die Meldungen nach Absatz 1 für die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen die Marktpreisdaten für die Angaben der Meldung nach Absatz 1 für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Meldezeitraum vorhalten und der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank auf Verlangen zur Verfügung stellen. Sofern die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 4 Satz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die jeweiligen Marktdaten sowie die Berechnungen nach dieser Verordnung zusätzlich für die letzten 30 Handelstage vorzuhalten. Sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank können verlangen, dass die Angaben nach den Sätzen 2 und 3 spätestens nach 15 Geschäftstagen eingereicht werden.

§ 6 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen

Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Absatz 2 zwischen den Meldestichtagen unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderungen unterschritten werden.

Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 1 Risikopositionen

§ 7 Adressenausfallrisikopositionen

(1) Adressenausfallrisikopositionen setzen sich zusammen aus den

1.

bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 8,

2.

derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 9,

3.

außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 10 sowie

4.

Vorleistungsrisikopositionen nach § 11;

das gilt auch, wenn sie nach Absatz 3 als effektiv verbrieft gelten.

(2) Aus einem Geschäft können mehrere Adressenausfallrisikopositionen entstehen. Wertpapiere oder Waren, die im Rahmen von Pensionsgeschäften übertragen oder im Rahmen von Darlehensgeschäften verliehen worden sind, sind unabhängig von deren Bilanzierung dem Pensions- oder Darlehensgeber zuzurechnen. Für eine Credit Linked Note, bei der das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Sicherungsgeber ist, sind sowohl die Adressenausfallrisikoposition gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note als auch die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio zu berücksichtigen.

(3) Als effektiv verbrieft gilt jede Adressenausfallrisikoposition, die zu einem durch eine solche Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio, deren Adressenausfallrisiko durch diese Verbriefungsaktion übertragen werden soll, nach § 48 gehört, für die das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach § 49 Absatz 1 als Originator gilt und für die es die Mindestanforderungen an den wesentlichen und wirksamen Risikotransfer nach § 51 erfüllt.

§ 8 Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen

Zu den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören

1.

Bilanzaktiva im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der beim Pensionsnehmer oder Darlehensnehmer bilanzierten Wertpapiere oder Waren im Falle von sich darauf beziehenden Pensions- und Darlehensgeschäften,

2.

Sachanlagen und sonstige Vermögensgegenstände,

3.

aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, wenn sie nicht Ausgleichsposten für Verbindlichkeiten sind, die unter Nennwert ausgegeben wurden und zum Nennwert passiviert sind, und

4.

die Positionen des Umlaufvermögens der zum Verkauf bestimmten Grundstücke und anderer Vorräte, mit Ausnahme der unfertigen Leistungen aus noch nicht mit den Mietern abgerechneten Betriebskosten.

§ 9 Derivative Adressenausfallrisikopositionen

Derivative Adressenausfallrisikopositionen sind Derivate nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Stillhalterverpflichtungen aus Optionen.

§ 10 Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen

(1) Zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören

1.

außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes,

2.

Credit Default Swaps, die eingebettet sind in Kreditderivate, die als Credit Linked Note ausgestaltet sind und zugleich bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen darstellen,

3.

Terminkäufe und Stillhalterverpflichtungen aus Verkaufsoptionen, wenn der Geschäftsgegenstand unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle Adressenausfallrisikoposition nach § 8 begründen würde,

4.

unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapieren und

5.

Eröffnungen und Bestätigungen von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere besichert werden.

(2) Geschäfte, die nach § 9 derivative Adressenausfallrisikopositionen sind und zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gehören, bilden sowohl eine derivative Adressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition.

§ 11 Vorleistungsrisikopositionen

(1) Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch aus einem Geschäft, bei dem

1.

ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

a)

die Lieferung bezahlter Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren noch nicht erhalten hat, oder

b)

die Zahlung gelieferter Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren noch nicht erhalten hat,

2.

seit Zahlung oder Lieferung durch das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mehr als ein Geschäftstag vergangen ist, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt.

(2) Vorleistungen, die durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- oder Verrechnungssystemen entstanden sind, können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt solange unberücksichtigt bleiben, bis die Systeme wieder funktionstüchtig sind.

§ 12 Abwicklungsrisikopositionen

(1) Eine Abwicklungsrisikoposition ist jeder Anspruch auf Lieferung oder Abnahme von Wertpapieren, Fremdwährungen oder Waren aus einem Geschäft, das kein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren ist, wenn die gegenseitigen Ansprüche nach Ablauf des vereinbarten Liefer- oder Abnahmetermins (Abrechnungstermin) noch nicht erfüllt worden sind.

(2) Abwicklungsrisikopositionen, die durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen entstanden sind, können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt solange unberücksichtigt bleiben, bis die Systeme wieder funktionstüchtig sind.

Kapitel 2 Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken

§ 13 Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken

(1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken wird ermittelt, indem aus der Gesamtheit der Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen die Adressenausfallrisikopositionen bestimmt und diese nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) berücksichtigt werden.

(2) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken ist 8 Prozent der Summe aus

1.

den für alle Adressenausfallrisikopositionen, die keine Verbriefungspositionen sind, nach § 14 Absatz 2 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten und

2.

den nach § 14 Absatz 3 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten für Verbriefungspositionen.

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