Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Die Deutsche Demokratische Republik wird zur Durchführung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion bis zum Inkrafttreten des Vertrags oder bis zu dem in dieser Anlage genannten anderen Zeitpunkt nach Maßgabe dieser Anlage die nachfolgenden Rechtsvorschriften erlassen:
I.
Gesetz über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit oder eines freien Berufs durch Personen ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Deutschen Demokratischen Republik. (1) Für natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Sitz oder eine Niederlassung in der Deutschen Demokratischen Republik haben, gilt der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit. Ihnen kann die gewerbliche Tätigkeit oder die Ausübung eines freien Berufs nur unter den für Gebietsansässige zulässigen Voraussetzungen untersagt werden. (2) Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, welche die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder eines freien Berufs von einer besonderen Qualifikation abhängig machen, bleiben unberührt. (3) Für die Aufnahme von Bankgeschäften oder Versicherungsgeschäften in der Deutschen Demokratischen Republik gelten anstelle der Absätze 1 und 2 das Gesetz über das Kreditwesen und das Versicherungsaufsichtsgesetz.
Bei Aufhebung des Devisengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen wird die Deutsche Demokratische Republik im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Gesetz und entsprechende Rechtsvorschriften zur Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehrs mit dem Ausland in Kraft setzen und ihre Vorschriften an die Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland angleichen.
Gesetz über die Preisbildung und Preisüberwachung Verabschiedung eines Gesetzes über die Preisbildung und Preisüberwachung beim Übergang zur Sozialen Marktwirtschaft nebst Leitsätzen: Grundsatz der freien Preisbildung mit Ausnahmen, wo dies zur Durchsetzung wirtschaftspolitischer Zielsetzungen mit hohem volkswirtschaftlichem Gewicht nötig erscheint; Regeln für Preisfestsetzung mit Ankündigung von Leitsätzen für ihre Anwendung, zentral und in den Ländern; Regeln für die Überwachung festgesetzter Preise und für die Verhinderung mißbräuchlicher Praktiken bei freien Preisen.
Bestimmungen über Datenübermittlungen zwischen den Meldestellen der Deutschen Demokratischen Republik und den Meldebehörden im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) auf der Grundlage von §§ 17 und 18 dieses Gesetzes und der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder (Erste Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes - 1. BMeldDÜV vom 18. Juli 1983 - BGBl. I S. 943).
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvorschriften entsprechend dem Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferrecht der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung spätestens ab 1. Januar 1991. Sie stellt sicher, daß mit Wirkung ab Errichtung der Währungsunion Personen, Gesellschaften und Vereinigungen, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu Tätigkeiten im Rahmen des Steuerberatungsgesetzes oder zur Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers befugt sind, im gleichen Umfang auch in der Deutschen Demokratischen Republik ihre Tätigkeit ausüben dürfen.
II. Sozialunion Die Deutsche Demokratische Republik erläßt folgende Rechtsvorschriften mit dem Ziel der Angleichung an das Recht der Bundesrepublik Deutschland:
ein Arbeitsförderungsgesetz;
ein Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz);
ein Gesetz über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall;
ein Gesetz über die Sozialversicherung;
ein Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und weitere rentenrechtliche Regelungen;
ein Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht;
ein Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz).
III.
Haushaltsrecht, Finanzkontrolle
Die Deutsche Demokratische Republik setzt eine Haushaltsordnung in Kraft, die die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung der Bundesrepublik Deutschland enthält und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland erstellt wird. Sie übernimmt gleichzeitig das Haushaltsgrundsätzegesetz der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe, daß das Haushaltsausgleichsgebot, das Verbot von Nebenhaushalten (Einheit des Haushalts) und der Ist-Abschluß verbindlich gemacht werden.
Die Deutsche Demokratische Republik führt eine unabhängige Finanzkontrolle der öffentlichen Verwaltung ein. Sie erläßt hierzu ein Gesetz über die Errichtung eines Rechnungshofes, der eine Organisation aufweist, die weitgehend der des Bundesrechnungshofes der Bundesrepublik Deutschland entspricht.
Recht der besonderen Verbrauchsteuern Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvorschriften entsprechend den Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland über die besonderen Verbrauchsteuern betreffend Bier, Branntwein, Kaffee und Tee, Leuchtmittel, Mineralöl, Zucker, Salz, Schaumwein und Tabak. Das gilt auch für das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz. Bei Erlaß der Rechtsvorschriften kann vom Recht der Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgewichen werden, soweit dies sachlich geboten ist. Wird das Recht in der Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend.
Recht des Branntweinmonopols Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvorschriften entsprechend dem Gesetz und den Verordnungen über das Branntweinmonopol der Bundesrepublik Deutschland. Dabei kann im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgewichen werden, soweit dies sachlich geboten ist. Wird das Recht in der Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Vergabe regelmäßiger Brennrechte im Rahmen des Branntweinmonopols der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt in Übereinstimmung mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Monopolverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik schließt sich der Markt- und Preispolitik der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein an; Abweichungen bedürfen des Einvernehmens der Monopolverwaltungen.
Recht der Besitz- und Verkehrsteuern Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvorschriften entsprechend den Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe von Satz 4. Dabei kann im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgewichen werden, soweit dies sachlich geboten ist. Wird das Recht in der Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Geregelt werden mit Wirkung ab 1. Januar 1991 unter Berücksichtigung der Nummer 5 Bei der Regelung ist der besonderen Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in der Deutschen Demokratischen Republik im Hinblick auf ihre Chancengleichheit Rechnung zu tragen.
das Umsatzsteuerrecht; das Versicherungsteuerrecht einschließlich Feuerschutzsteuer; das Wechselsteuerrecht; das Steuerverfahrensrecht; die Deutsche Demokratische Republik wird ihr Steuerstrafrecht sowie dessen strafverfahrensrechtliche Sonderregelungen in weitgehender Angleichung an das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausgestalten;
das Einkommen- und Lohnsteuerrecht das Körperschaftsteuerrecht; das Gewerbesteuerrecht; das Vermögensteuerrecht; das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht; das Grundsteuerrecht; das Bewertungsrecht; das Grunderwerbsteuerrecht; das Kraftfahrzeugsteuerrecht.
Regelung bei der Einkommen- und Lohnsteuer sowie der Körperschaftsteuer Die Deutsche Demokratische Republik regelt durch Gesetz, daß mit Wirkung ab Errichtung der Währungsunion Unternehmen, die durch die Umwandlung volkseigener Kombinate, Betriebe und Einrichtungen entstanden sind, entrichten zur Wahrung einer vergleichbaren Belastung mit Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 31. Dezember 1990 Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer nach den geltenden Steuergesetzen der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 unter Berücksichtigung von Buchstabe a.
die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen über die steuerliche Gewinnermittlung in Kraft treten;
die Steuer von den Lohneinkünften nach den in der Bundesrepublik Deutschland ab 1990 geltenden allgemeinen Monats- und Tageslohnsteuertabellen für die Steuerklasse I bemessen wird; für jedes Kind wird in den Tabellen ein jährlicher Kinderfreibetrag von 1.512 Deutsche Mark berücksichtigt; weitere Ermäßigungen sowie ein Abzug von Aufwendungen, die über die in diesen Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Frei- und Pauschbeträge hinausgehen, sind unzulässig; steuerfreie Lohnanteile werden nur noch in dem Umfang anerkannt, wie sie am 1. Mai 1990 tarifvertraglich vereinbart waren.
Zollrecht Die Deutsche Demokratische Republik wird in Angleichung an die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Zollvorschriften ein Zollgesetz und entsprechende Durchführungsbestimmungen in Kraft setzen. Die übrigen zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften einschließlich des Gemeinsamen Zolltarifs werden schrittweise eingeführt. Die Zollrechtsangleichung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland.
Einführung einer Straßenbenutzungsgebühr für Lastkraftwagen Die Deutsche Demokratische Republik erläßt mit Wirkung ab 1. Januar 1991 Rechtsvorschriften entsprechend den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Autobahnen und Fernstraßen; mit dritten Staaten abgeschlossene völkerrechtliche Verträge bleiben unberührt. Es wird vorgesehen, daß bei Entrichtung der Gebühr im Gebiet einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei keine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist.
IV. Datenschutz Einführung von Datenschutzregelungen, die den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Sie sollen nach Möglichkeit mit Wirkung ab 1. Januar 1991 erlassen werden. Bis dahin wird bei der Übermittlung personenbezogener Informationen nach den in der Anlage VII enthaltenen Grundsätzen verfahren.
Anlage V Von der Bundesrepublik Deutschland zu ändernde Rechtsvorschriften
Die Bundesrepublik Deutschland wird zur Durchführung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion bis zum Inkrafttreten des Vertrags eine Reihe von Rechtsvorschriften, insbesondere zu den nachfolgend aufgeführten Gesetzen, erlassen: I.Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560)Das Gesetz gilt mit folgender Maßgabe:a)(1) Die Deutsche Bundesbank richtet in Berlin eine dem Direktorium der Deutschen Bundesbank unterstehende Vorläufige Verwaltungsstelle mit bis zu fünfzehn Filialen in der Deutschen Demokratischen Republik ein, die für die Geschäfte mit Kreditinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik sowie mit der Deutschen Demokratischen Republik und ihren öffentlichen Verwaltungen zuständig ist. Die Vorläufige Verwaltungsstelle wird von einem Mitglied des Direktoriums der Deutschen Bundesbank geleitet. Bei ihr wird ein beratendes Gremium eingerichtet, das aus bis zu zehn von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik benannten Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Höchstens die Hälfte der Mitglieder soll aus den verschiedenen Zweigen des Kreditgewerbes, die übrigen Mitglieder sollen aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel, der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestelltenschaft kommen.(2) Das Gremium berät mit dem Leiter der Vorläufigen Verwaltungsstelle über Fragen der Währungs- und der Kreditpolitik, des Bankwesens und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs.b)Bezüglich der im 4. Abschnitt genannten währungspolitischen Befugnisse und des im 5. Abschnitt des Bundesbankgesetzes genannten Geschäftskreises gelten folgende Anpassungsregelungen:(1) Die Verpflichtung zur Einlegung flüssiger Mittel gemäß § 17 BBankG gilt auch für die Deutsche Demokratische Republik und deren Gebietskörperschaften.(2) Solange in der Deutschen Demokratischen Republik die Voraussetzungen für Refinanzierung und Offenmarktgeschäfte nach den §§ 19 und 21 BBankG nicht gegeben sind, darf die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit Kreditinstituten von den Erfordernissen absehen, die in den §§ 19 und 21 BBankG vorgeschrieben sind, und auch andere als die dort genannten Geschäfte mit Kreditinstituten betreiben.(3) Die Deutsche Bundesbank darf der Deutschen Demokratischen Republik Kassenkredit gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BBankG in Höhe von 800 Millionen Deutsche Mark gewähren.(4) Die Deutsche Bundesbank darf mit der Deutschen Demokratischen Republik und deren öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 BBankG bezeichneten Geschäfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BBankG vornehmen.(5) Die Deutsche Demokratische Republik einschließlich ihrer Gebietskörperschaften sowie die Deutsche Reichsbahn und die Deutsche Post werden in Anwendung von § 20 Abs. 2 BBankG Anleihen, Schatzanweisungen und Schatzwechsel in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank, andernfalls im Benehmen mit ihr begeben.(6) Die Deutsche Bundesbank darf ungeachtet der Beschränkungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 BBankG Kreditinstituten Darlehen gegen Verpfändung der in Anlage I Artikel 8 § 4 bezeichneten Forderungen gegen den Ausgleichsfonds gemäß § 24 Abs. 1 BBankG gewähren.c)Die Deutsche Bundesbank arbeitet mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik in Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung eng zusammen. Der jeweils zuständige Minister der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird zur Sitzung des Zentralbankrats in Fragen der Geld- und Währungspolitik eingeladen. Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird der Deutschen Bundesbank diejenige Unterstützung und Hilfe gewähren, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.d)Mit Arbeitnehmern, die nicht von der Deutschen Bundesbank entsandt worden sind, kann die Deutsche Bundesbank vorübergehend abweichend von den geltenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Arbeitsverträge abschließen, die den Besonderheiten der Deutschen Demokratischen Republik Rechnung tragen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz findet bis auf weiteres keine Anwendung auf die Vorläufige Verwaltungsstelle und deren Filialen, die nach Artikel 12 der Anlage I dieses Vertrags eingerichtet werden.II.Regelungen zu Spezialkreditinstitutena)Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBl. I S. 710)Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:1.Der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik steht dem Bund gleich.2.Hypothekenbanken dürfen in der Deutschen Demokratischen Republik die in diesem Gesetz geregelten Geschäfte betreiben, soweit sie aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden Rechten in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind.3.Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 35 besteht auch im Verfahren nach der Verordnung über die Gesamtvollstreckung.b)Gesetz über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560)Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:1.Der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik steht dem Bund gleich.2.Öffentlich-rechtliche Kreditanstalten dürfen in der Deutschen Demokratischen Republik die in diesem Gesetz geregelten Geschäfte betreiben, soweit sie aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden Rechten in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind.3.Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 6 besteht auch im Verfahren nach der Verordnung über die Gesamtvollstreckung.c)Gesetz über Bausparkassen vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377)Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:1.Der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik steht dem Bund gleich.2.Bausparkassen dürfen in der Deutschen Demokratischen Republik Darlehen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 und 4 gewähren, soweit sie aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden Rechten in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind.III.Gesetz über das Kreditwesen vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408)Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:(1) a) Kredite an den Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen Krediten an den Bund.b) Gewährleistungen durch den Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen Gewährleistungen des Bundes.c) Dem Postgiro- und Postsparverkehr der Deutschen Bundespost entsprechende Geschäfte der Deutschen Post stehen diesen Geschäften der Deutschen Bundespost gleich.(2) Die §§ 21 bis 22a finden für den Sparverkehr in der Deutschen Demokratischen Republik für Spareinlagen auf Spargirokonten und Sparkonten keine Anwendung, sofern diese Einlagen vor dem 1. Juli 1990 eingezahlt worden sind. § 53 über Zweigstellen mit Sitz in einem anderen Staat ist auf Zweigstellen von Kreditinstituten aus der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik und umgekehrt nicht anzuwenden.(3) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik bei Inkrafttreten dieses Vertrags Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. § 61 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik von Verpflichtungen aufgrund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik an das Recht der Bundesrepublik Deutschland, angezeigt ist.(5) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamts nach diesem oder anderen Gesetzen oder wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamts, wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik hat.(6) Solange nicht einem Gericht in der Deutschen Demokratischen Republik die in § 28 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und § 46a des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Aufgaben durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden sind, übernimmt das Amtsgericht Charlottenburg diese Aufgaben. § 46b des Gesetzes über das Kreditwesen gilt für Kreditinstitute in der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Konkursverfahrens das Verfahren nach der Verordnung über die Gesamtvollstreckung tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes eingeleitet werden kann.IV.Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 1990 (BGBl. I S. 266)Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:1.Der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik steht dem Bund gleich.2.§ 13 Abs. 3 und 4 sind für Kapitalanlagegesellschaften in der Deutschen Demokratischen Republik im Verfahren nach der Verordnung über die Gesamtvollstreckung sinngemäß anzuwenden.3.Bei den Vorschriften des 4. Abschnittes für Grundstücks-Sondervermögen ist die Deutsche Demokratische Republik den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt.V.Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2595)Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:1.Inland im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der gesamte Geltungsbereich dieses Gesetzes.2.(1) Die Versicherungsaufsicht in der Deutschen Demokratischen Republik obliegt dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Genehmigungen, die die Aufnahme des Versicherungsgeschäfts in der Deutschen Demokratischen Republik ermöglichen und versicherungsaufsichtliche Genehmigungen für Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Deutschen Demokratischen Republik werden nach Maßgabe des Abschnitts II Nr. 8 der Anlage II erteilt.(2) Über Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen oder Klagen wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug.3.(1) Im Interesse der Versicherten und zur Gewährleistung der Erfüllbarkeit der in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Verpflichtungen der Versicherer kann die zuständige Stelle der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung die den Versicherungsverträgen zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen ändern und in Einzelfällen Ausnahmen von den geltenden Versicherungsbedingungen zulassen.(2) Die Aufsichtsbehörde kann genehmigen, daß beim Abschluß von Versicherungsverträgen über Risiken, die in der Deutschen Demokratischen Republik belegen sind, das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart wird.4.Die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verwendeten Tarife sind von der Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem für die Preispolitik zuständigen Minister der Deutschen Demokratischen Republik zu genehmigen,a)wenn durch den Tarif ein unter Berücksichtigung des Schadens- und Kostenverlaufs des einzelnen Versicherungsunternehmens sowie des gesamten Schadensverlaufs aller Versicherungsunternehmen angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung dauernd gewährleistet ist,b)wenn durch den Tarif das Schutzbedürfnis der Geschädigten, das Bedürfnis der Versicherten, einen wirksamen Versicherungsschutz zu haben, und das Interesse der Versicherungspflichtigen an der Gewährung des Versicherungsschutzes zu einem angemessenen Beitrag hinreichend gewahrt sind.5.Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik, das im Zeitpunkt der Errichtung der Währungsunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugt war, bedarf keiner Erlaubnis. Für die laufende Aufsicht gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Für die Anpassung des Geschäftsbetriebs an die Bestimmungen dieses Gesetzes bestimmt die Aufsichtsbehörde Übergangsfristen.6.Für die Vermögensanlage der Versicherungsunternehmen in der Deutschen Demokratischen Republik wird die Republik dem Bund gleichgestellt.VI.Folgeregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit1.Die Vorschriften über die Entsendung von versicherten Personen sollen auf verwandte Sachverhalte erweitert werden.2.In der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsförderung sollen Beschäftigungszeiten im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik unter den gleichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen begründen wie Beschäftigungszeiten, die im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes zurückgelegt worden sind.Die auf diesen Zeiten beruhenden Lohnersatzleistungen sollen sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt richten, das der Berechtigte in der Deutschen Demokratischen Republik erzielt hat.3.Die Vorschriften über das Ruhen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland sollen nicht bei Versicherten angewendet werden, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten.4.Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, die im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft Sachleistungen in der Deutschen Demokratischen Republik in Anspruch nehmen, sollen die Aufwendungen hierfür von ihrer Krankenkasse erstattet werden.5.Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sollen Zeiten der Versicherung in der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik in bestimmten Fällen wie Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland behandelt werden.6.Zeiten in der Deutschen Demokratischen Republik sollen für die Erfüllung von Anspruchs- und Anrechnungsvoraussetzungen sowie die Berechnung der Höhe der Rente in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt werden.7.Leistungen nach dem Fremdrentengesetz sollen für künftige Übersiedler ausgeschlossen werden.8.Die Erbringung von Rentenleistungen in die Deutsche Demokratische Republik soll ermöglicht werden.9.Rentner der Deutschen Demokratischen Republik sollen bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in die Krankenversicherung der Rentner einbezogen werden.10.Übersiedler aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik sollen hinsichtlich der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft grundsätzlich so gestellt werden, als wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihren Arbeitsplatz aufgegeben und in diesem Zusammenhang ihre Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Krankenversicherung beendet hätten.VII.Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910)Das Gesetz gilt mit folgender Maßgabe:Bei der Anwendung des § 92c Abs. 1 des Handelsgesetzbuches in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung steht das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften gleich.VIII.Beabsichtigte Regelung zur Erleichterung der Tätigkeit von Rechtsanwälten und Patentanwälten aus der Deutschen Demokratischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland:1.In der Deutschen Demokratischen Republik zugelassene Rechtsanwälte dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Tätigkeit eines nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechtsanwalts ausüben. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Erfordernis der Zulassung bei einem Gericht ergeben, bleiben unberührt. § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in Satz 1 bezeichneten Personen entsprechend anzuwenden.2.Die in Nummer 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsanwälte haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im grenzüberschreitenden Verkehr die Stellung eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer, den Wohnsitz oder die Kanzlei betreffen. Sie beachten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im grenzüberschreitenden Verkehr die beruflichen Regeln für einen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechtsanwalt. Die berufsrechtliche Ahndung einer schuldhaften Verletzung beruflicher Pflichten ist den zuständigen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik vorbehalten. Diese werden von dem Verdacht einer solchen Pflichtverletzung unterrichtet.3.In der Deutschen Demokratischen Republik zugelassene Patentanwälte dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Tätigkeit eines nach der Patentanwaltsordnung zugelassenen Patentanwalts ausüben. Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden.4.Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über-Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Abs. 3 Satz 2),-Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 5, §§ 204, 205),-Gebührüberhebung (§ 352) und Parteiverrat (§ 356)stehen die in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 3 bezeichneten Personen den Rechtsanwälten, Anwälten und Patentanwälten gleich.5.Die Nummern 1 bis 4 werden in Kraft treten, wenn die Deutsche Demokratische Republik für die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte und Patentanwälte entsprechende Vorschriften erlassen hat. Der Bundesminister der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Anlage VI Regelungen, die in der Deutschen Demokratischen Republik im weiteren Verlauf anzustreben sind
Im Verlauf der Errichtung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion sind folgende weitere Regelungen in der Deutschen Demokratischen Republik anzustreben:
I. Umweltrecht Die Deutsche Demokratische Republik wird die Voraussetzungen dafür schaffen, daß auf dem Gebiet des Umweltschutzes baldmöglichst dem Recht der Bundesrepublik Deutschland entsprechende Regelungen getroffen werden können:
Bundes-Immissionsschutzgesetz nebst Durchführungsregelungen
Abfallgesetz nebst Durchführungsregelungen
Benzinbleigesetz nebst Durchführungsregelungen
Chemikaliengesetz nebst Durchführungsregelungen
Wasserhaushaltsgesetz nebst Durchführungsregelungen
II.
Güterkraftverkehrsgesetz
Personenbeförderungsgesetz
Insolvenzrecht
Einführung des Ordnungsrahmens und der Berufsstruktur der Bundesrepublik Deutschland im Bereich berufliche Bildung (Berufsbildungsgesetz: Erster Teil; Dritter Teil 2., 4., 6., 7. Abschnitt; Handwerksordnung: Zweiter Teil; 2., 4., 6., 7. Abschnitt, Dritter Teil; die auf diese Gesetze gestützten Ausbildungs- und Meisterprüfungsregelungen).
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316).
Anlage VII Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Informationen zur Durchführung des Vertrags
Bei der Übermittlung personenbezogener Informationen zur Durchführung des Vertrags werden die Vertragsparteien entsprechend Artikel 4 Abs. 3 des Vertrags nach folgenden Grundsätzen verfahren: (1) Der Empfänger darf personenbezogene Informationen nur zu dem durch die übermittelnde Stelle angegebenen Zweck und unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen nutzen. Eine Verwendung für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn die übermittelnde Vertragspartei zugestimmt hat und wenn die Verwendung für diesen Zweck nach dem Recht des Empfängers zulässig ist. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Verwendung für den anderen Zweck auch nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei zulässig wäre. Personenbezogene Informationen dürfen ausschließlich an die für die jeweilige Aufgabe zuständigen Behörden übermittelt werden. Eine Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Informationen unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Die Übermittlung personenbezogener Informationen unterbleibt insbesondere dann, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Verwendung der übermittelten Informationen nicht in Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen steht oder dem Betroffenen aus der Verwendung der Informationen erhebliche Nachteile erwachsen, die im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen stehen.
(3) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Informationen und die dadurch erzielten Ergebnisse.
(4) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Informationen zu achten. Erweist sich, daß unrichtige oder zu vernichtende personenbezogene Informationen übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
(5) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß eine Auskunft den Verwendungszweck oder schutzwürdige Interessen Dritter gefährden würde.
(6) Die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Informationen sind aktenkundig zu machen.
(7) Im übrigen werden die Grundsätze des Übereinkommens des Europarates über den Schutz des Menschen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 beachtet.
Anlage VIII Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht
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Anlage IX Möglichkeiten des Eigentumserwerbs privater Investoren an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln zur Förderung gewerblicher arbeitsplatzschaffender Investitionen
Die Gewährleistung des Eigentums privater Investoren an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln gemäß Artikel 2 des Vertrags einschließlich der Freiheit, Grund und Boden und sonstige Produktionsmittel zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, erfolgt von seiten der Deutschen Demokratischen Republik während einer Übergangszeit mit folgender Maßgabe:
Die bisher fehlende Möglichkeit, in der Deutschen Demokratischen Republik Grundstücke zu Eigentum zu erwerben, ist ein erhebliches Investitionshindernis. Unternehmen brauchen Standorte, an denen sie über Grundstücke und alle Produktionsmittel frei verfügen können. Die Deutsche Demokratische Republik wird dieses Investitionshemmnis für Investitionen aus der Bundesrepublik und dem Ausland auch im Interesse ihrer eigenen Unternehmen beseitigen, um den dringend notwendigen Anstoß zur Modernisierung ihrer Wirtschaft auszulösen.
Zur Verwirklichung dieses Zieles wird die Deutsche Demokratische Republik Vorschriften ihrer Rechtsordnung ändern oder außer Kraft setzen, die dem entgegenstehen. Mit Inkrafttreten des Vertrags und der Änderung entgegenstehender Vorschriften wird die Deutsche Demokratische Republik dafür sorgen, daß Eigentum an Grund und Boden auch tatsächlich erworben werden kann. Dazu werden folgende erste Schritte unternommen:
Es werden in ausreichender Zahl und Größe Grundstücke in Gewerbegebieten bereitgestellt, die für Gewerbeansiedlungen und sonstige arbeitsplatzschaffende Investitionen mit entsprechender Nutzungsbindung zu Eigentum erworben werden können. Auf diese Weise wird die Sozial- und Umweltverträglichkeit von Gewerbeansiedlungen gewährleistet. Die Mitwirkung der kommunalen Selbstverwaltungsorgane wird sichergestellt.
Für Investoren, die Grundstücke an speziellen Standorten benötigen, auch etwa innerhalb des Stadtgebietes (beispielsweise für Handel, Gewerbe und Dienstleistungen), werden solche Grundstücke ebenfalls in ausreichendem Umfang zum Erwerb zur Verfügung gestellt. Die Deutsche Demokratische Republik erhofft sich davon auch einen Beitrag zur Erneuerung und Belebung ihrer Innenstädte.
Im Zuge der Auswahl der zur Umwandlung in Kapitalgesellschaften geeigneten volkseigenen Unternehmen ist volkseigener Grund und Boden wie Anlagevermögen der Unternehmen zu bewerten. Nach der Umwandlung ist den neu entstandenen Kapitalgesellschaften der volkseigene Grund und Boden zu Eigentum zu überlassen. Damit werden ihre Möglichkeiten zur Nutzung von Grundstücken, insbesondere für Zwecke der Kreditaufnahme, erweitert und die Voraussetzungen für Beteiligungen durch private Investoren verbessert. Darin liegt zugleich ein wesentlicher Beitrag zur langfristigen Sicherung von Arbeitsplätzen.
Da es zunächst an einem funktionsfähigen Markt für Grund und Boden und entsprechenden Marktpreisen fehlen wird, kann im Rahmen der Vertragsfreiheit mit den üblichen Klauseln vorgesehen werden, den zunächst vereinbarten Grundstückspreis nach Ablauf einer Übergangsfrist einer Überprüfung und nachträglichen Anpassung zu unterziehen. Dabei müssen Verfügbarkeit und Beleihungsfähigkeit des Grundstücks gesichert, die Übergangszeit kurz und die Kalkulierbarkeit der Belastung für den Erwerber gewährleistet sein.
(XXXX) Protokollerklärungen
Bei Unterzeichnung des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik wurden mit Bezug auf diesen Vertrag folgende Erklärungen abgegeben:
Beide Vertragsparteien erklären zu Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Vertrags: Freizügigkeit im Sinne dieser Vorschrift umfaßt auch die Einreise von natürlichen Personen einschließlich der Angehörigen von ethnischen Minderheiten in das Währungsgebiet, die im Besitz eines Personalausweises, eines Passes oder eines Paßersatzpapiers der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik sind.
Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie Staatsangehörigen und Unternehmen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Gleichbehandlung mit natürlichen Personen und mit Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland gewähren wird, soweit der Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaften berührt sein könnte und soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist; das Protokoll über den innerdeutschen Handel bleibt unberührt.
Beide Vertragsparteien verstehen unter dem 3-Monats-FIBOR im Sinne von Artikel 8 § 4 Absatz 1 Satz 3 der Anlage I den jeweiligen Zinssatz, der am zweiten Geschäftstag in Frankfurt am Main vor dem Beginn einer Zinsperiode entsprechend § 2 Absatz 3 der Bedingungen für die Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1990 (Wertpapier-Kenn-Nummer 113-478) ohne den darin vorgesehenen Abschlag vierteljährlich festgestellt wird.
Im Zusammenhang mit Abschnitt I Nummer 3 der Anlage IV erklärt die Deutsche Demokratische Republik: Zur Sicherstellung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Wettbewerb werden unverzüglich die entsprechenden Richtlinien erlassen, die von den öffentlichen Auftraggebern spätestens ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden sind.
Bonn, den 18. Mai 1990
Für dieFür dieBundesrepublik DeutschlandDeutsche Demokratische RepublikTheodor WaigelWalter Romberg
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