Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1987-09-24
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur

Deutschen Demokratischen Republik

Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.

Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht ferner im Verhältnis zu

Jugoslawien, Portugal, Rumänien.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 21. Mai 1987 (BGBl. I S. 1353) und vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 2083).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

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