Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1953-11-07
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 643) wird gemäß einer Mitteilung des Direktors des Dänischen Patentamts bekanntgemacht:

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Dänemark anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

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