Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1969-09-19
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
(XXXX)

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Gemeinsamen Afrikanisch-Madagassischen Organisation von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

(2) Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 478).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage Bezeichnungen der Gemeinsamen Afrikanisch-Madagassischen Organisation

(Fundstelle: BGBl. I 1969, 1736, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) (Inhalt: nicht darstellbare Bezeichnungen)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.