Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Gemeinsamen Afrikanisch-Madagassischen Organisation von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2) Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 478).
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage Bezeichnungen der Gemeinsamen Afrikanisch-Madagassischen Organisation
(Fundstelle: BGBl. I 1969, 1736, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) (Inhalt: nicht darstellbare Bezeichnungen)
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