Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
I.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die
- in den Niederlanden für Eier von freilaufenden Hennen (Anlage 1) und für Speck (Anlage 2) und
- in Brasilien für Edelmetalle (Anlage 3)
eingeführt sind.
II.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen
- der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Anlage 4),
- der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (Anlage 5) und
- der Weltorganisation für Tourismus (Anlage 6)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
III.
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IV.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2352).
Schlußformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage 1 Niederländische Prüf- und Gewährzeichen für Eier von freilaufenden Hennen
Fundstelle: BGBl. I 1981, 941)
Anlage 2 Niederländische Prüf- und Gewährzeichen für Speck
Fundstelle: BGBl. I 1981, 941)
Anlage 3 Brasilianische Prüf- und Gewährzeichen für Edelmetalle
Fundstelle: BGBl. I 1981, 942)
Anlage 4 Internationale kriminalpolizeiliche Organisation
Fundstelle: BGBl. I 1981, 943 - 944)
Anlage 5 Internationale Seefunksatelliten-Organisation
Fundstelle: BGBl. I 1981, 945)
Anlage 6 Weltorganisation für Tourismus
Fundstelle: BGBl. I 1981, 946)
Anlage 7
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