Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1967-10-30
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

(XXXX)

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953), werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Volksrepublik Ungarn für Erzeugnisse aus Edelmetallen eingeführt sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. Mai 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 574).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage Ungarische Prüf- und Gewährzeichen

(Fundstelle: BGBl. I 1967, 1123 - 1124)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)