Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953), werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Volksrepublik Ungarn für Erzeugnisse aus Edelmetallen eingeführt sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. Mai 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 574).
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage Ungarische Prüf- und Gewährzeichen
(Fundstelle: BGBl. I 1967, 1123 - 1124)
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