Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über amtliche Prüf- und Gewährzeichen

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1936-09-15
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Gewährzeichen

(XXXX)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Schweiz, in Jugoslawien, in den Niederlanden und im Mandatsgebiet Libanon für bestimmte Waren eingeführt sind.

Der Reichsminister der Justiz

Anlage

(Fundstelle: RGBl. II 1936, 308)

(Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)

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