Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu Brasilien,Liechtenstein,Marokko,der Sowjetunion,der Tschechoslowakei,Vietnam Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
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