Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1994-08-17
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur

Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1749).

Schlussformel

Die Bundesministerin der Justiz

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.