Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Geltender Text a fecha 2026-04-03
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Präsidenten des Belgischen Patentamts bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Königreich Belgien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz