Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Geltender Text a fecha 2026-04-03
(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung des jamaikanischen Außenministeriums bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in Jamaika in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz