Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
I.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die - im Königreich Belgien (Anlage 1), - in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (Anlage 2), - in der Föderativen Republik Brasilien (Anlage 3), - in der Republik Kuba (Anlage 4), - in der Republik Korea (Anlage 5) und - in der Portugiesischen Republik (Anlage 6) eingeführt sind.
II.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen - des Benelux-Markenamts (Anlage 7), - des Benelux-Amts für Muster und Modelle (Anlage 8) und - der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (Anlage 9) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 7. September 1981 (BGBl. I S. 940).
Schlußformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage 1
(Inhalt: Nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 1983, 48)
Anlage 2
(weggefallen)
Anlage 3
(Inhalt: Nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 1983, 49)
Anlage 4
(Inhalt: Nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 1983, 50)
Anlage 5
(Inhalt: Nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 1983, 50)
Anlage 6
(Inhalt: Nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 1983, 51)
Anlage 7
(Inhalt: Nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 1983, 51)
Anlage 8
(Inhalt: Nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 1983, 52)
Anlage 9
(Inhalt: Nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl I 1983, 53, 433, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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