Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1983-01-19
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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I.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die - im Königreich Belgien (Anlage 1), - in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (Anlage 2), - in der Föderativen Republik Brasilien (Anlage 3), - in der Republik Kuba (Anlage 4), - in der Republik Korea (Anlage 5) und - in der Portugiesischen Republik (Anlage 6) eingeführt sind.

II.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen - des Benelux-Markenamts (Anlage 7), - des Benelux-Amts für Muster und Modelle (Anlage 8) und - der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (Anlage 9) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

III.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 7. September 1981 (BGBl. I S. 940).

Schlußformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage 1

(Inhalt: Nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 1983, 48)

Anlage 2

(weggefallen)

Anlage 3

(Inhalt: Nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 1983, 49)

Anlage 4

(Inhalt: Nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 1983, 50)

Anlage 5

(Inhalt: Nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 1983, 50)

Anlage 6

(Inhalt: Nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 1983, 51)

Anlage 7

(Inhalt: Nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 1983, 51)

Anlage 8

(Inhalt: Nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 1983, 52)

Anlage 9

(Inhalt: Nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl I 1983, 53, 433, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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