Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
I.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage 1 amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in Kanada für ein Münzprogramm anläßlich der Olympischen Spiele 1988 in Calgary eingeführt sind.
II.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage 2 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Intergovernmental Bureau for Informatics von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 2. Juni 1986 (BGBl. I S. 912).
Schlußformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage 1
(Inhalt: Nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen, Fundstelle: BGBl I 1986, 2095)
Anlage 2
(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2096)
BezeichnungenAbkürzungenINTERGOVERNMENTAL BUREAU FOR INFORMATICS(englisch)IBIBUREAU INTERGOUVERNMENTAL POUR L'INFORMATIQUE(französisch)BIIOFICINA INTERGUBERNAMENTAL PARA LA INFORMATICA(spanisch)OIIUFFICIO INTERGOVERNATIVO PER L'INFORMATICA(italienisch)UII
KennzeichenFlagge(Inhalt: nicht darstellbares Kennzeichen)(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2096)(Inhalt: nicht darstellbare Flagge)(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2096)
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