Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1975-03-17
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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(XXXX)

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen des Sekretariats des Commonwealth (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 474).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage Kennzeichen des Sekretariats des Commonwealth

(Inhalt: Nicht darstellbare Kennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 1975, 747)

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