Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Geltender Text a fecha 2026-04-03
(XXXX)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Italien für bestimmte Waren eingeführt sind.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage Italienische Prüf- und Gewährzeichen
(Fundstelle: BGBl. I 1962, 480)
(Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)