Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), werden in der Anlage bekanntgemacht
ein amtliches Gewährzeichen der staatlichen Milchabsatzbehörde von Malta, das in Malta für Milch eingeführt ist (Anlage 1),
amtliche Prüf- und Gewährzeichen, die in Malta für Gold- und Silberwaren eingeführt sind (Anlage 2).
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. Mai 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1203).
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage 1
Amtliches Gewährzeichen der Milchabsatzbehörde
(Inhalt: Nicht darstellbares Gewährzeichen, Fundstelle: BGBl. I 1972, 1389)
Anlage 2
Fundstelle: BGBl. I 1972, 1390)
Amtliche Prüf- und Gewährzeichen für Gold- und Silberwaren
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)