Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), werden in der Anlage bekanntgemacht
ein amtliches Gewährzeichen der staatlichen Milchabsatzbehörde von Malta, das in Malta für Milch eingeführt ist (Anlage 1),
amtliche Prüf- und Gewährzeichen, die in Malta für Gold- und Silberwaren eingeführt sind (Anlage 2).
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. Mai 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1203).
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage 1
Amtliches Gewährzeichen der Milchabsatzbehörde
(Inhalt: Nicht darstellbares Gewährzeichen, Fundstelle: BGBl. I 1972, 1389)
Anlage 2
Fundstelle: BGBl. I 1972, 1390)
Amtliche Prüf- und Gewährzeichen für Gold- und Silberwaren
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