Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage 1 wiedergegebenen Bezeichnungen
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 478),
Bekanntmachung vom 12. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 781),
Bekanntmachung vom 1. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 288) und die
Bekanntmachung vom 25. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 485).
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage 1
(Fundstelle: BGBl. I 1966, 391 - 392)
Anlage 2
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