Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1975-11-21
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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(XXXX)

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), werden in der Anlage 1 amtliche Prüf- und Gewährzeichen für Butter und Milchpulver bekanntgemacht, die im Königreich der Niederlande eingeführt sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. Juli 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 1946).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage 1

(Fundstelle: BGBl. I 1975, 2912)

Anlage 2

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