Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß der Name, die Abkürzung und das Kennzeichen
des Internationalen Weinamts (Anlage)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 703).
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage
Name: OFFICE INTERNATIONALE DE LA VIGNE ET DU VIN
Abkürzung: O.I.V.
Kennzeichen:
(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 1988, 2107)
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