Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1985-03-19
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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I.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage 1 amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die im Königreich Schweden eingeführt sind.

II.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß

von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

III.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1259).

Schlußformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage 1 Amtliche Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Schweden

(Inhalt: Nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)

Anlage 2 Internationaler Währungsfonds

(Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)

Bezeichnung und Abkürzung in spanischer Sprache:

Fondo Monetario Internacional - FMI

Abkürzung in englischer Sprache: IMF

Anlage 3 Internationale Seeschiffahrts-Organisation

Bezeichnung in arabischer Sprache

(Inhalt: nicht darstellbare Schriftzeichen, Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)

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