Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(XXXX)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzung und das Kennzeichen des
Obersten Hauptquartiers der Alliierten Mächte, Europa
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2107).
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Anlage
Kennzeichen:
(farbig)
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 657)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.