Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
I.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tschechischen Republik eingeführt sind (Anlage 1).
II.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß
neben dem in der Bekanntmachung vom 23. Juni 1983 (BGBl. I S. 833) wiedergegebenen Kennzeichen auch das neue Kennzeichen der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" (Anlage 2),
neben den in den Bekanntmachungen vom 12. September 1963 (BGBl. I S. 781) und vom 14. April 1975 (BGBl. I S. 962) wiedergegebenen Bezeichnungen und Kennzeichen auch die Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anlage 3)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 25. Juni 1993 (BGBl. I S. 1155).
Schlußformel
Bundesministerium der Justiz
Anlage 1 Amtliche Feingehalts-Zeichen für Gold-, Silber- und Platinartikel der Tschechischen Republik
Fundstelle: BGBl. I 1994, 850)
Anlage 2 Neues Kennzeichen der Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT"
Fundstelle: BGBl. I 1994, S. 851)
Anlage 3 Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Fundstelle: BGBl. I 1994, 851)
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