Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zahntechniker-Handwerk
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
eine Arbeitsunterlage ein für die weitere Bearbeitung und Verarbeitung verwendetes Abbild der zu bearbeitenden intraoralen oder extraoralen Situation in Form
eines analog erstellten Modells,
eines digital erstellten Datensatzes,
eines digital erstellten Modells,
eines Abform-Löffels oder
einer Bissschablone,
eine Epithese ein prothetischer Ersatz einer fehlenden Gesichtspartie, insbesondere künstlicher Zahnfleischersatz,
eine kieferorthopädische Apparatur ein Apparat, festsitzend oder herausnehmbar, zur Behebung von einer oder mehrerer Zahnfehlstellungen sowie Kieferfehlstellungen, insbesondere Zahnspangen,
eine navigierte zahnmedizinische Implantation ein virtuelles, computergestütztes Verfahren zur Bestimmung des Behandlungsbereichs und zur Setzung eines oder mehrerer Implantate in den Kieferknochen,
ein Obturator ein Gerät zum Verschluss angeborener pathologischer Körperöffnungen oder erworbener pathologischer Körperöffnungen, insbesondere Gaumendefekten, Gaumenspalten oder Kieferzysten,
ein Scan:
ein extraoraler Scan ein fotooptisches Verfahren oder ein taktiles Verfahren zur Vermessung und Erstellung dreidimensionaler Modelle oder anderer Objekte zur Generierung eines Datensatzes,
ein intraoraler Scan ein fotooptisches Verfahren, das den Mundinnenraum dreidimensional vermisst und in Form eines Datensatzes abbildet,
ein Zahnersatz:
ein bedingt herausnehmbarer Zahnersatz ein Zahnersatz, der vom Patienten oder der Patientin eingeschränkt selbst oder vom Zahnarzt oder der Zahnärztin zerstörungsfrei herausgenommen werden kann, insbesondere auf Implantaten fixierte Prothesen,
ein festsitzender Zahnersatz ein nicht zerstörungsfrei herausnehmbarer Zahnersatz, insbesondere eine Zahnkrone, eine Teilkrone sowie eine Zahnbrücke,
ein partieller Zahnersatz eine herausnehmbare Prothese im teilbezahnten Gebiss, auch kombiniert festsitzend herausnehmbar,
ein zahntechnisch-therapeutisches Gerät eine Vorrichtung im Mund oder auf den Zähnen, festsitzend oder herausnehmbar, zur Entlastung des Kiefergelenks oder zur Bisskorrektur, insbesondere eine Zahnschiene und
ein Kunde oder eine Kundin ein Vertragspartner oder eine Vertragspartnerin.
§ 3 Meisterprüfungsberufsbild
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
der Kostenstrukturen,
der Wettbewerbssituation,
der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
der Betriebsorganisation,
des Qualitätsmanagements,
des Arbeitsschutzrechtes, insbesondere hygienerechtlicher Vorschriften und der Infektionsprävention,
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie
technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
Konzepte für die Betriebsausstattung, für die Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, für die Versorgung relevante Gefahren erkennen, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
Leistungen im Zahntechniker-Handwerk erbringen, insbesondere
das Durchführen von Scans nach § 2 Nummer 6 zur Erstellung eines Aufmaßes,
die Prüfung der Patientensituation anhand der Patientendaten und patientenbezogenen Arbeitsunterlagen,
die technische Beratung von Kundinnen und von Kunden,
die analoge Konstruktion sowie die digitale Konstruktion und die Fertigung von zahntechnischen Werkstücken,
die Planung sowie die Festlegung eines Systems zur
aa) Aufstellung der Zähne,
bb) Herstellung, Instandsetzung sowie individuellen Anpassung von
aaa) festsitzendem partiellem Zahnersatz oder festsitzendem totalem Zahnersatz,
bbb) bedingt herausnehmbarem partiellem Zahnersatz oder bedingt herausnehmbarem totalem Zahnersatz und
ccc) Implantaten als partiellem Zahnersatz oder totalem Zahnersatz,
die Planung, Herstellung und Instandsetzung sowie individuelle Anpassung von zahntechnisch-therapeutischen Geräten sowie kieferorthopädischen Geräten,
die Planung, Herstellung und Instandsetzung sowie individuelle Anpassung von Epithesen sowie Obturatoren,
technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
Bearbeitungsverfahren, Verarbeitungsverfahren, Fertigungstechniken sowie Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung ästhetischer Gesichtspunkte, jeweils
aa) manuell geleitet,
bb) mechanisch gesteuert,
cc) programmgesteuert sowie
Vorschriften sowie Vorgaben zur Hygienesicherheit, zur Kundensicherheit, zum Arbeitsschutz sowie zum Gesundheitsschutz,
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere des Medizinprodukterechts, des Sozialrechts sowie des Handwerksrechts und technischen Normen,
den Stand der Technik,
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Geräte, die Maschinen und die Werkzeuge und
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
Aufmaß, Pläne und Arbeitsunterlagen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien sowie unter Berücksichtigung anatomischer Gegebenheiten der Patientin oder des Patienten anfertigen, bewerten und korrigieren,
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden Materialien sowie von zu verarbeitenden Materialien, einschließlich Urformverfahren sowie Umformverfahren sowie Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung, berücksichtigen,
Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen unter Berücksichtigung gesetzlicher Anforderungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und unter Berücksichtigung relevanter Abrechnungsbestimmungen abrechnen sowie
Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und Konformitätserklärungen erstellen.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Satz 2 betreffen nicht Tätigkeiten, die als Ausübung der Zahnheilkunde nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Zahnheilkundegesetz, Zahnärztinnen oder Zahnärzten vorbehalten sind.
§ 4 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten im Zahntechniker-Handwerk meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.
§ 5 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dieser besteht aus den gesammelten Tagesaufträgen einer Kundin oder eines Kunden in Form unterschiedlicher Einzelaufträge, die folgende zahntechnische Bereiche umfassen:
ein festsitzender Zahnersatz, bestehend aus sieben Einheiten,
ein kombiniert festsitzend-herausnehmbarer Zahnersatz mit mindestens vier feinmechanischen Verbindungselementen,
eine prothetische Versorgung unbezahnter Ober- und Unterkiefer nach System fertiggestellt sowie
eine medizinische Apparatur und eine kieferorthopädische Apparatur oder eine funktionskieferorthopädische Apparatur.
In den Einzelaufträgen, die Teilleistungen nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 umfassen, müssen mindestens eine verankerungstechnische Komponente, eine vollkeramische Komponente und eine implantologische Komponente enthalten sein.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind die nach Absatz 1 gesammelten Tagesaufträge einer Kundin oder eines Kunden zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren und dabei
im Rahmen der Planungsarbeiten folgende Arbeitsschritte auszuführen:
projektbezogene, ästhetische und funktionale Messungen vornehmen,
Ergebnisse aus den Messungen nach Buchstabe a bewerten,
ein Konzept zur zahntechnischen Versorgung erstellen,
die Materialauswahl und die anzuwendenden Herstellungsverfahren begründen,
eine Zeitplanung erstellen sowie
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 eine Kostenkalkulation unter Berücksichtigung relevanter Abrechnungsbestimmungen erstellen,
auf Grundlage der Arbeiten nach Nummer 1 fertigungstechnische Herstellungsverfahren durchzuführen sowie
die Durchführung der gesammelten Tagesaufträge einer Kundin oder eines Kunden kontrollieren und dokumentieren.
(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling neun Arbeitstage zur Verfügung.
(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts hat der Meisterprüfungsausschuss zunächst die Teilleistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 unter Berücksichtigung des jeweiligen zeitlichen und technischen Aufwands zu gewichten.
(6) Unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Absatz 5 werden die folgenden Bestandteile des Meisterprüfungsprojekts wie folgt gewichtet:
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus der Bewertung der Messergebnisse, des Konzepts, der Begründung der Materialauswahl und der Herstellungsverfahren sowie der Kalkulation, mit 30 Prozent,
die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.
§ 6 Fachgespräch
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie ästhetische Gesichtspunkte, hygienische Gesichtspunkte, funktionale Gesichtspunkte, wirtschaftliche Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte sowie technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Zahntechniker-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
§ 7 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I
(1) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.
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